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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: VII E 10/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Das FG hatte in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Kostenschuldners gegen die vom Finanzamt angeordnete Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als unbegründet abgewiesen. Mit Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 % der rückständigen Steuerforderungen, die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er lediglich vorträgt, der Streitwert sei seiner Ansicht nach unzutreffend angesetzt worden.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz.

1. Der Kostenschuldner hat die erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert richtigerweise mit der Erinnerung geltend gemacht, weil im Streitfall den Streitwert nicht der Senat in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung, sondern der Kostenbeamte im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, dass vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob diese überhaupt zur Aufdeckung weiteren Vermögens des Vollstreckungsschuldners führen wird, in welches die Vollstreckung dann betrieben werden kann. Auch das Ausmaß der möglichen späteren Vollstreckung ist nicht im Voraus kalkulierbar. In vielen Fällen wird es auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich sein, vollstreckbare Werte ausfindig zu machen. Andererseits ist es nicht auszuschließen, dass es infolge des Verfahrens nach § 284 AO 1977 zu einer teilweisen, im Einzelfall auch zu einer vollständigen Befriedigung der rückständigen Forderungen kommen kann. Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 146). Der Streitfall bietet keinen Anlass, von diesem Regelsatz abzuweichen.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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