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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: VII E 10/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2 Satz 2
GKG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Juli 2003 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 1. April 2004 X B 128/03 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 27. Mai 2004 mit 334 € angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, es seien keine Gebühren anzusetzen, weil weder ein Antrag gestellt noch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden sei.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

Die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren werden gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), das im Streitfall in der Fassung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl I, 345) anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 --BGBl I, 718--), nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Teil 3, IV, Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses sind für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zwei Gebühren anzusetzen, soweit die Beschwerde --wie hier durch den BFH-Beschluss vom 1. April 2004-- verworfen wird. Bei einem Streitwert von 7 530 € fallen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG zwei Gebühren von 166 € an, was dem in der Kostenrechnung ausgewiesenen Betrag von 332 € entspricht.

Anders als der Kostenschuldner meint, setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses nicht voraus, dass ein Antrag gestellt oder die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist. Die Gebühren sind hiernach vielmehr anzusetzen, wenn und soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen oder zurückgewiesen wird.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).



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