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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: VII E 11/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2 | |
GKG § 11 | |
GKG § 63 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß ... als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit ... DM angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von ... DM für die gegen das Urteil des FG ... eingelegte Revision ist mit dem BFH-Beschluß, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so daß Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Ausgehend von einem Streitwert von ... DM, der sich aus der Summe der begehrten Steuerminderung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre ... bis ... ergibt, ist die Gebühr gemäß § 11 GKG in der zutreffenden Höhe festgesetzt worden. Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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