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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VII E 13/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 34
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf Feststellung der Nichtigkeit eines Duldungsbescheides als unzulässig abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom 9. Mai 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 1 512 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm die Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 22. April 2005 zur Höhe des Streitwerts nicht vor der Entscheidung des Kostenbeamten über den Kostenansatz übersandt worden sei. Der vom Kostenbeamten des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 83 851 € sei überhöht. Gerechtfertigt sei lediglich der Ansatz des Regelstreitwerts von 5 000 €. Streitgegenstand sei nämlich nicht der vom FA noch während des Klageverfahrens zurückgenommene Duldungsbescheid selbst, sondern allein die Feststellung der Nichtigkeit dieses (bereits zurückgenommenen) Bescheides gewesen. In einem solchen Fall sei der Streitwert lediglich in Höhe des für zivilrechtliche Feststellungsklagen üblichen ideellen Feststellungsinteresses, d.h. mit dem Regelbetrag anzusetzen.

II. Die Erinnerung hat zum Teil Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung, weil der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert zu hoch bemessen ist. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ist der Streitwert jedoch nicht mit dem Auffangstreitwert, sondern mit 41 925 € anzusetzen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kostenbeamte des BFH gehalten war, dem Kostenschuldner das Schreiben des FA mit Ausführungen zur Höhe des Streitwerts vor der Erstellung der Kostenrechnung zur Kenntnis zu geben, obwohl der Kostenschuldner sich zuvor auf wiederholte Anfragen des Kostenbeamten zur Höhe des Streitwerts nicht geäußert hatte. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre inzwischen jedenfalls dadurch geheilt, dass der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu dem Schreiben des FA zu äußern.

2. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

a) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Duldungsbescheiden (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) bemisst sich der Streitwert auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nach der Forderung, wegen der durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 433). Dabei ist der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheides (BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727). Das ist in der Regel gerechtfertigt, weil in beiden Fällen das Interesse des Klägers in erster Linie auf einen gerichtlichen Ausspruch gerichtet ist, aus dem hervorgeht, dass von einem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen (mehr) ausgehen. Ob der Verwaltungsakt dabei von vornherein unwirksam und nichtig oder ob er lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar war, ist zumeist nicht von Belang.

b) Von diesen Grundsätzen ist die Kostenstelle des BFH bei der Bestimmung des Streitwertes im Ansatz zutreffend ausgegangen. Die Forderung, wegen der das FA den Duldungsbescheid erlassen hatte, belief sich im Streitfall auf 164 000 DM (= 83 851,87 €). Das bestreitet auch der Kostenschuldner nicht.

Die Kostenstelle hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als dem für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkt (§ 40 GKG) das Interesse des Kostenschuldners an der Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Duldungsbescheides gegenüber dem zuvor dargestellten Regelfall deutlich gemindert hatte. Nachdem das FA den Duldungsbescheid im Laufe des Klageverfahrens ersatzlos aufgehoben und dieser jedenfalls dadurch seine Erledigung gefunden hatte, war die Interessenlage eher mit der einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung) als mit der einer Nichtigkeitsfeststellungsklage zu vergleichen. Nach der Aufhebung des angegriffenen Bescheides bestand nämlich kein Verwaltungsakt und auch kein Schein eines Verwaltungsakts mehr, von dem befürchtet werden musste, dass das FA von ihm in der Zukunft Gebrauch machen würde. Insoweit ist das Interesse des Kostenschuldners an der in die Zukunft gerichteten Wirkung des Nichtigkeitsausspruches entfallen.

Im vorliegenden Fall hält es der Senat daher für angemessen, den Streitwert pauschalierend mit 50 v.H. des Streitwerts einer entsprechenden Anfechtungsklage bzw. einer "gewöhnlichen" Nichtigkeitsfeststellungsklage anzusetzen. Der angegriffene Bescheid, der die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung des FA und damit selbst einen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, bietet auch genügend Anhalt für die Bemessung des Streitwertes. Das Feststellungsinteresse des Kostenschuldners war nach seinem eigenen Vorbringen nicht nur ideeller Natur, sondern auf eine Verbesserung der Erfolgsaussichten in einem von ihm geführten Zivilprozess gerichtet. Eines Rückgriffs auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG bedarf es daher nicht.

Ausgehend von einem Streitwert von 41 925 € waren somit nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses i.V.m. § 34 GKG für das Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zwei Gebühren in Höhe von je 427 €, insgesamt also Kosten in Höhe von 854 € anzusetzen.

3. Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil er endgültig über die Erinnerung entschieden hat und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2003 VII E 13/03, BFH/NV 2003, 1593; vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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