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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: VII E 14/03
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 3
AO 1977 § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Kostenschuldnerin gegen die vom Finanzamt (FA) angeordnete Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und der Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldnerin mit Kostenrechnung, ausgehend von einem Streitwert von 500 000 €, Kosten in Höhe von 5 912 € auferlegt.

Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie trägt vor, der Streitwert sei allenfalls mit 3 000 € anzusetzen. Zur Bestimmung des Streitwerts könne hier nicht der Regelsatz von 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen werden, da vorauszusehen gewesen sei, dass sich aus der eidesstattlichen Versicherung nichts Neues ergebe und auch spätere Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos bleiben würden. Sie, die Kostenschuldnerin, habe bereits zusammen mit ihrem Ehemann entsprechende Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen bei der vom FA durchgeführten Wohnungsdurchsuchung gemacht und habe im Laufe des Verfahrens ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Im Übrigen seien dem FA ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt gewesen, da es ein Zwangsversteigerungsverfahren in vermeintliche Immobilien betrieben habe.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wie der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) dargelegt hat, beträgt der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM --nunmehr 500 000 €--. An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). Auch wenn die exakte Umrechnung eines Streitwerts in Höhe von 1 Mio. DM einen Betrag von 511 291,88 € ergibt, ist nunmehr in solchen Fällen von einem Streitwert in Höhe von höchstens 500 000 € auszugehen. Diese Betragsabrundung ist gerechtfertigt, da es sich ohnehin um eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgesetzte Obergrenze handelt und der Gesetzgeber eine entsprechende Abrundung auch im vergleichbaren Fall des § 13 Abs. 3 GKG (Ansprüche nach dem Vermögensgesetz) vorgenommen hat.

Die Kostenschuldnerin hat nicht dargelegt, dass bei ihr ein vom Regelfall abweichender besonderer Fall vorliegt, der eine solche Ausnahme rechtfertigen würde. So wäre nach der Senatsentscheidung in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756 eine Abweichung beispielsweise denkbar, wenn die Vollstreckungsschuldnerin auf die Aufforderung des FA, ein Vermögensverzeichnis mit anschließender eidesstattlicher Versicherung abzugeben, dem FA ein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das FA daraufhin von der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben überzeugt ist und von der zweiten Stufe des Verfahrens, das abgegebene Verzeichnis durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absieht, es dann aber doch zu einem Rechtsstreit darüber kommt. Eine solche Abweichung vom Regelsatz kommt im Streitfall aber nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des FG hat die Kostenschuldnerin dem FA ein Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt. Das insoweit neue tatsächliche Vorbringen der Kostenschuldnerin kann daher bei der Frage nach dem zutreffenden Streitwert nicht berücksichtigt werden. Schließlich sind keine Anhaltspunkte in den Akten ersichtlich, wonach die von der Kostenschuldnerin behaupteten Vorgänge im Rahmen der ersten Stufe des Verfahrens nach § 284 AO 1977 stattgefunden hätten.

Ebenso kann die Kostenschuldnerin für ihre Ansicht nicht mit Erfolg geltend machen, es sei im Streitfall sehr wohl vorauszusehen gewesen, dass sich aus der eidesstattlichen Versicherung nichts Neues ergebe und spätere Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos bleiben würden. Wäre dies der Fall, hätte das FG der Klage wegen eines Ermessensfehlers des FA stattgeben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 54). Stattdessen hat das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass im Hinblick auf die Höhe der Rückstände und das bisherige Verhalten der Kostenschuldnerin die Prognoseentscheidung des FA nicht zu beanstanden sei, wonach nur durch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Erkenntnisse über etwaiges Vermögen erlangt werden könnten.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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