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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: VII E 14/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 63 Abs. 1 |
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 30/99 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit ... DM angesetzt.
Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie habe gegen die Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es sei davon auszugehen, dass der Verfassungsbeschwerde stattgegeben werde; zumindest bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom BFH getroffenen Entscheidung. Es entspreche üblicher Handhabung, dass im finanzgerichtlichen Verfahren vor Rechtskraft der Urteile Kosten nicht geltend gemacht würden. Nach dieser Praxis sei auch im Falle einer frist- und termingerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde zu verfahren.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
1. Der Auffassung der Kostenschuldnerin, dass die Gerichtskosten wegen der Verfassungsbeschwerde nicht angesetzt werden dürften, folgt der Senat nicht.
Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Diese Kosten sind Gebühren für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG). Sie sind bereits durch die Einlegung der Beschwerde entstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).
Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss des BFH vom 23. Juli 1999 fällig geworden, weil diese eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. BFH/NV 1986, 693). Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die Verfassungsbeschwerde nicht an, da die Verfassungsbeschwerde den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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