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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: VII E 15/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom ... wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Das FG hatte in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Kostenschuldners gegen die vom Finanzamt angeordnete Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als unbegründet abgewiesen. Mit Kostenrechnung vom ... wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 % der rückständigen Steuerforderungen (Gesamtrückstand 130 901,41 DM, davon 50 % = 65 450,70 DM), die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH in Höhe von 775 DM, also 396,20 EUR, auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinem als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf, mit dem er vorträgt, der Streitwert sei zu hoch angesetzt worden. Er habe das Verfahren nur betrieben, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinauszuzögern, da deren Abgabe zwangsläufig der Entzug der Anwaltszulassung folge. Er habe noch zwei Jahre mit einem Einkommen, das unterhalb des Sozialhilfesatzes gelegen habe, seine Anwaltstätigkeit ausgeübt.

II. 1. Der Senat legt den als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf als Erinnerung gegen die Kostenrechnung aus, da nur dieser Rechtsbehelf, auf den der Kostenschuldner in der Kostenrechnung auch zutreffend hingewiesen worden ist, gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthaft ist (§ 5 Abs. 1 GKG).

2. Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, dass vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob diese überhaupt zur Aufdeckung weiteren Vermögens des Vollstreckungsschuldners führen wird, in welches die Vollstreckung dann betrieben werden kann. Auch das Ausmaß der möglichen späteren Vollstreckung ist nicht im Voraus kalkulierbar. In vielen Fällen wird es auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich sein, vollstreckbare Werte ausfindig zu machen. Andererseits ist es nicht auszuschließen, dass es infolge des Verfahrens nach § 284 AO 1977 zu einer teilweisen, im Einzelfall auch zu einer vollständigen Befriedigung der rückständigen Forderungen kommen kann. Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. BFH/NV 2000, 146). Das Vorbringen des Kostenschuldners bietet keinen Anlass, im Streitfall von diesem Regelsatz abzuweichen, so dass bei der Kostenberechnung zu Recht von einem Streitwert von 65 450,70 DM ausgegangen worden ist. Da die Nichtzulassungsbeschwerde noch vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf EUR eingelegt worden ist, hat die Kostenstelle zutreffend die Gebühren nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG) mit 775 DM = 396,20 EUR angesetzt (vgl. § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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