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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: VII E 16/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG der Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater stattgegeben hatte, zurückgewiesen und der Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldnerin, ausgehend von einem Streitwert von 25 564,59 EUR, Kosten von ... EUR auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie trägt vor, der Kläger habe Hilfeleistungen in Steuersachen im Wesentlichen nur bis 1997 geleistet, als seine Steuerberatungsgesellschaft in Konkurs gefallen sei. Heute sei er eigentlich nur als Berater für Anlageobjekte tätig. Als Streitwert seien dem Kostenansatz die Einkünfte des Klägers aus steuerberatender Tätigkeit im Jahr 2000 zugrunde zu legen. Im Interesse einer individuellen Bestimmung des Streitwerts sei dem Kläger aufzuerlegen, seine Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit im Jahr 2000 mitzuteilen und zu belegen. Hilfsweise sei ein Streitwert von 4 090,43 EUR anzunehmen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 4 000 EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen. Um einen solchen Fall handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht. Denn hier gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975). Hierzu hat der Senat entschieden, dass der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt habe (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).
Da die Widerrufsverfügung vorliegend vom ... Oktober 1998 datierte, sind die Einkünfte des Klägers aus seiner steuerberatenden Tätigkeit im Jahr 1997 und nicht --wie die Kostenschuldnerin meint-- aus dem Jahr 2000 maßgebend. Den Akten lassen sich keine genauen Angaben über diese Einkünfte entnehmen. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen war der Kläger zwar Anfang 1997 nicht mehr in der Lage, seine persönlichen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Dies besagt indessen nichts über seine Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit. Aus dem von der Kostenschuldnerin vorgelegten Protokoll über die Vernehmung der Zeugin X durch das FG ergibt sich lediglich, dass der Umfang der steuerberatenden Tätigkeit des Klägers nach dem Konkurs seiner Steuerberatungsgesellschaft im Jahr 1997 "wesentlich geringer als früher" gewesen sein soll. Den Umfang der Einkünfte des Klägers aus seiner steuerberatenden Tätigkeit hat die Zeugin X jedoch nicht konkretisiert.
Gleichwohl muss der Senat keine eigenen Ermittlungen zu den Einkünften des Klägers aus seiner steuerberatenden Tätigkeit im Jahr 1997 durchführen. Es würde den Rahmen des summarischen, vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts sprengen, wenn hierzu genaue Feststellungen getroffen werden müssten. Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).
Der Senat hat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564,59 EUR-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975). An diesem Maßstab, an dem sich auch der Kostenbeamte zu Recht orientiert hat, hält der Senat fest. Die von der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz eines Streitwerts von 25 564,59 EUR in der Kostenrechnung erhobenen Einwände greifen daher nicht durch.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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