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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: VII E 2/00
Rechtsgebiete: GKG, BFHEntlG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 13 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Mit Beschluss vom 8. März 1999 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners gegen die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, nach vorgängigem Gerichtsbescheid gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 21. April 1999 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 DM, Kosten in Höhe von ... DM festgesetzt.
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, der vom Kostenbeamten des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 50 000 DM sei zu hoch angesetzt, und beantragt, den Streitwert auf 10 000 DM zu reduzieren. Ein solcher Streitwert sei in allen ähnlich gelagerten Fällen festgesetzt worden. Durch die Revisionsentscheidung sei seine berufliche Grundlage weggefallen. Er habe keinerlei Einkünfte und beziehe Sozialhilfe. Hilfsweise begehrt der Kostenschuldner die Stundung der Kostenrechnung, da er in ein Strafverfahren verwickelt sei und hohe Kosten der Verteidigung habe.
1. Die Erinnerung ist nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig. Mit ihr können auch Einwände gegen den dem Kostenansatz durch die Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden. Der dem Kostenansatz zugrunde zu legende Streitwert wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch die Kostenstelle des Gerichts ermittelt, sofern er nicht zuvor durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden ist.
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert in Übereinstimmung mit der Regelung des maßgebenden § 13 GKG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH angesetzt worden ist.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist der Streitwert von 8 000 DM nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung als Steuerberater nicht. Denn hier gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch eine Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet.
Zum Streitwert im Rechtsstreit über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat ausgeführt, dass er nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Untersagungsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der untersagten Tätigkeit erzielt hat (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsbeschluss vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405). Dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater steht in ihren praktischen Auswirkungen die streitgegenständliche Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung als Steuerberater gleich. Fehlen allerdings genaue Angaben über diese Einkünfte, würde es den Rahmen des summarischen, vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts sprengen, wenn hierzu genaue Feststellungen getroffen werden müssten. Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350).
In früheren Entscheidungen hat der Senat, worauf der Kostenschuldner zutreffend hingewiesen hat, den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335). Dieser Wert wird aber den heutigen Einkommensverhältnissen bei weitem nicht mehr gerecht. Deshalb hat der Senat in vergleichbaren Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM geschätzt (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98, nicht veröffentlicht). An diesem Maßstab, an dem sich auch der Kostenbeamte zu Recht orientiert hat, hält der Senat fest. Die vom Kostenschuldner gegen den Ansatz eines Streitwerts von 50 000 DM in der Kostenrechnung erhobenen Einwände greifen daher nicht durch.
Einwände gegen die Berechnung der Gerichtskosten sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
3. Auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners im Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung kommt es für die Festsetzung bzw. den Ansatz des Streitwerts nicht an. Soweit der Kostenschuldner --wie im Streitfall-- aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse Stundung der Gerichtskostenforderung beantragt, so ist darüber nicht vom Gericht im Erinnerungsverfahren, sondern von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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