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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: VII E 2/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung ... mit 23,00 ( angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er sinngemäß ausführt, er sei zu Unrecht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer herangezogen worden. Über den Sachverhalt sei weder vor dem FG noch vor dem BFH mündlich verhandelt worden.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 23 ( (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für die gegen den Beschluss des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH- bzw. FG-Beschlusses geltend macht, kann er damit in dem Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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