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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: VII E 26/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 34
GKG § 52 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. August 2004, mit dem das FG die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Finanzamt durchgeführten Pfändungsmaßnahme abgewiesen hat, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Unter Annahme eines Streitwerts von 1 180 € hat die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 26. Juli 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 € angesetzt.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er ist der Ansicht, dass der vom Kostenbeamten des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 1 180 € überhöht sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Pfändungsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei und dass hinsichtlich desselben Sachverhalts drei verschiedene Verfahren beim FG und anschließend beim BFH anhängig gewesen seien. Deshalb sei die Annahme eines Streitwerts von lediglich 300 € geboten.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt den Kostenschuldner auch der Höhe nach nicht in seinen Rechten.

1. Soweit der Kostenschuldner Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss und gegen die Entscheidung des FG erhebt, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden, denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187).

2. Sofern sich die Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Festlegung des Streitwerts richten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie der Kostenbeamte des BFH dem Kostenschuldner bereits schriftlich mitgeteilt hat, wurde der Streitwert der Feststellungsklage --mit Rücksicht auf die beiden anderen Parallelverfahren-- lediglich mit 10 % der der Pfändungsmaßnahme zugrunde liegenden Abgabenrückstände angesetzt. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des beschließenden Senats nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass derselbe Lebenssachverhalt den Kostenschuldner veranlasst hat, drei verschiedene Gerichtsverfahren anzustrengen. Ein Absehen von der Erhebung selbst der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkosten für zumindest eines dieser Verfahrens sieht das Gerichtskostengesetzt (GKG) nicht vor.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 52 Abs. 4 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 € angenommen werden darf. Bereits deshalb verbietet sich die vom Kostenschuldner begehrte Festlegung des Streitwerts auf lediglich 300 €. Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 bis 1 200 € eine einfache Gebühr von 55 €. Bei einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde sind nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) zwei Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen, so dass sich gesetzlich vorgegebene Mindestkosten in Höhe von 110 € ergeben. Selbst eine Herabsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unter 1 180 € könnte daher nicht zu der vom Kostenschuldner mit seiner Erinnerung verfolgten Minderung der Kostenlast führen.

3. Gründe für ein Absehen vom Kostenansatz aus Billigkeitsgründen, insbesondere eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), sind nicht erkennbar.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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