Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: VII E 28/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GKG § 5 Abs. 6 a.F.
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2 Satz 2
GKG § 13
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen Stundung von Grunderwerbsteuer, Erlass von darauf entfallenden Säumniszuschlägen und Abrechnungsbescheid diese Säumniszuschläge betreffend hatte der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, die dort unter den Aktenzeichen 4 K 225/02 (Stundung), 4 K 1691/02 (Erlass) und 4 K 1692/02 (Abrechnungsbescheid) geführt und entschieden wurde. In den Klageverfahren 4 K 1691/02 und 4 K 1692/02 lehnte das FG den Befangenheitsantrag gegen die Richter des 4. Senats des FG mit Beschlüssen vom 28. April 2004 ab. Mit Urteil vom selben Tag wies es die Klagen in allen drei Verfahren ab. Der Kläger erhob daraufhin durch seinen Steuerberater "Grundrechtsbeschwerde/Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gegen die Urteile "einschließlich der unter nämlichem Datum und Aktenzeichen ergangenen Befangenheitsverwerfungsbeschlüsse des 4. Senats" und betonte in der Begründung die Zulässigkeit der "Grundrechtsbeschwerde" gegen die "Befangenheitsverwerfungsbeschlüsse" im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Beim Bundesfinanzhof (BFH) wurden unter den Aktenzeichen II B 81/04 (Stundung), II B 83/04 (Erlass) und VII B 170/04 (Abrechnungsbescheid) die Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und unter den Aktenzeichen II B 95/04 und VII B 171/04 die Verfahren betreffend die Richterablehnung aufgenommen. Entsprechende Mitteilungen wurden dem Kläger übersandt.

Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII B 170/04 (Abrechnungsbescheid) als unbegründet und die Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Richterablehnung im Verfahren VII B 171/04 als unzulässig abgewiesen hatte, ergingen in den Verfahren jeweils Kostenrechnungen. Entsprechend verfuhr der II. Senat des BFH mit den bei ihm anhängigen Verfahren.

In den Verfahren VII B 170/04 und II B 83/04 wurden jeweils ausgehend von einem Beschwerdewert von 357 € Gerichtskosten in Höhe von 70 € angesetzt, in den Verfahren II B 95/04 und VII B 171/04 jeweils bei einem Beschwerdewert von 107 € Gerichtskosten in Höhe von 25 €.

Gegen die letztgenannte Kostenrechnung wendet der Kläger mit seiner Erinnerung ein, für diesen Kostenansatz neben demjenigen in VII B 170/04 fehle die Rechtsgrundlage. Es sei unerfindlich, "wie die Kostenstelle für eine einheitlich erhobene Beschwerde zu einer doppelten, in sich unterschiedlichen 'Streitwert'-Festsetzung von einmal 357 € und einmal 107 € kommen konnte".

Der Kostenbeamte des BFH erläuterte dazu, bei der Richterablehnung betrage der Streitwert für jeden abgelehnten Richter 10 % des Streitwerts in der Hauptsache, d.h. 3 x 10 % von 357 €, also 107 €.

II. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Verfahren betreffend Richterablehnung VII B 171/04 hat keinen Erfolg.

Das gegen den Kostenansatz dem Grunde nach gerichtete Vorbringen, bei der Grundrechtsbeschwerde handele es sich um einen Rechtsbehelf außerhalb der Finanzgerichtsordnung (FGO), für den im Gerichtskostengesetz (GKG) kein Gebührentatbestand vorhanden sei, geht fehl. Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 3403 GKG in der hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) ergibt sich vielmehr, dass in erfolglos geführten "Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind", eine Gebühr erhoben wird, sofern sie --was der Kläger selbst nicht geltend macht-- nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind.

Dem Kostenansatz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf die einheitliche Eingabe des Klägers hin keine selbständigen Beschwerden gegen die die Befangenheitsanträge des Klägers abweisenden Beschlüsse des FG hätten angenommen und als selbständige Verfahren eingetragen werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag einen unselbständigen Teil des Hauptsacheverfahrens bildet, der folgerichtig nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass der bei der Einlegung seiner Rechtsmittel rechtskundig vertretene Kläger --entgegen seiner späteren Einlassung-- in der Beschwerdeschrift ausdrücklich neben der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision "Grundrechtsbeschwerde" eingelegt und ausgeführt hat, dass sich dieser Rechtsbehelf auf die "Befangenheitsverwerfungsbeschlüsse" beziehe. Außerdem heißt es in diesem Schriftsatz "die Beschwerden sind zulässig" und "die Beschwerden sind begründet". Sofern trotz dieser Wortwahl noch Zweifel bestehen konnten, ob eine eigenständige Anfechtung der die Befangenheit betreffenden Beschlüsse gewollt war, hat der Kläger diese selbst nicht zum Anlass genommen, sie auszuräumen, nachdem er mit an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben über die Aufnahme der Beschwerden wegen Richterablehnung unter den Aktenzeichen VII B 171/04 und II B 95/04 zeitnah unterrichtet worden war. Der Senat hatte bei diesem Sachstand keine Veranlassung, entgegen dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift die "Grundrechtsbeschwerde" des Klägers umzudeuten in eine bloße Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerden. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein i.S. des § 62a FGO zugelassener Prozessvertreter die Bedeutung einer Rechtsmittelbezeichnung kennt und deshalb mit seinen Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, m.w.N.).

Die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe des Kostenansatzes erübrigen sich, da der gleiche Kostenbetrag anzusetzen wäre, wenn die Kostenstelle zu Unrecht 10 % des Streitwerts der Hauptsache für jeden der drei dem abgelehnten Spruchkörper angehörenden Richter angesetzt hätte. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 € 25 €. Dieser Betrag ist dem Kläger in Rechnung gestellt worden.

Für die selbständigen Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten zutreffend jeweils aufgrund eines selbständigen Streitwerts berechnet worden, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 3, § 13 GKG.

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

Zurück