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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: VII E 3/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 9. November 1999 6 K 5997/96 E mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 8. Dezember 2000 VIII B 22/00 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 1. März 2001 mit ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung. Sie richtet sich gegen die Feststellung, dass sie alleinige Kostenschuldnerin sei. Sowohl im FG-Verfahren als auch in dem Verfahren vor dem BFH sei sie aus eigenem Recht und zugleich als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes aufgetreten, wobei der betragsmäßig höhere Teil des Streitwertes auf ihren Ehemann entfallen sei. Daraus resultiere für sie eine geringere Zahlungspflicht. Außerdem habe sie am 8. Februar 2001 einen Antrag auf Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes gestellt.

II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen die einzelnen Kostenansätze oder gegen den zugrunde gelegten Streitwert. Außerdem kann mit der Erinnerung auch die Schuldnerschaft als solche (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 VII E 9/92, BFH/NV 1993, 619) oder die alleinige Schuldnerschaft --wie vorliegend-- bestritten werden.

2. Die Erinnerungsführerin ist im Streitfall zutreffend allein in Anspruch genommen worden. Nach § 49 GKG ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, und ferner derjenige (§ 54 Nr. 1 GKG), dem das Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die Erinnerungsführerin ist nach beiden Vorschriften Kostenschuldnerin, da sie das Verfahren der Instanz beantragt hat und ihr außerdem die Kosten des Verfahrens in der Entscheidung vom 8. Dezember 2000 VIII B 22/00 auferlegt worden sind. Da sie nach dem Tod ihres Mannes das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde allein geführt hat, ist sie auch die einzige in Betracht kommende Kostenschuldnerin; eine Gesamtschuldnerschaft, bei der mehrere für die Kosten haften würden, besteht danach nicht.

3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Folgerungen sich für die Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin ergeben hätten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bereits ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet gewesen wäre, weil nach den Angaben der Erinnerungsführerin erst am 8. Februar 2001, also nach der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt worden ist. Sollte auf den Antrag der Erinnerungsführerin jetzt noch das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden, ist dies für den streitgegenständlichen Kostenansatz ohne Bedeutung, weil dies unter keinem Gesichtspunkt Auswirkungen auf die bestehende Kostenschuldnerschaft haben kann.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).



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