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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: VII E 3/05
Rechtsgebiete: GVG, GKG


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 a.F.
GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VII E 2/05 VII E 3/05

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 X B 76/03 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde 1. des Herrn F und der Erinnerungsführerin und 2. des Herrn F wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. März 2003 V 143/2002 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem F auch insoweit auferlegt worden, als sie auf das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsmittel entfielen, weil F diesbezüglich als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist. Mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 108 959 €, eine Gebühr in Höhe von 1 713 € gegen F und die Erinnerungsführerin als Kostenschuldner festgesetzt.

Im Stadium der Beitreibung der Kosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (Erinnerungsgegnerin) hat die Erinnerungsführerin beim Verwaltungsgericht (VG) u.a. beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Erinnerungsgegnerin dazu zu verurteilen, die Ladung der Erinnerungsführerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei dem Gerichtsvollzieher zurückzunehmen. Gleichzeitig hat sie eine entsprechende Klage eingereicht. Nachdem das VG in Absprache mit den Beteiligten klargestellt hatte, dass sich die Erinnerungsführerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und mit ihrer Klage nicht gegen die Zwangsvollstreckung als solche, sondern nur gegen ihre Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin der beim BFH festgesetzten Gerichtskosten wenden wollte, hat das VG mit Beschlüssen vom 21. März 2005 jeweils den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und beide Rechtsstreite gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an den BFH verwiesen.

1. Die von der Erinnerungsführerin angestrengten Verfahren (Klage und einstweilige Anordnung) gegen die Vollstreckung der Kostenrechnung des BFH sind, wie das VG zutreffend erkannt hat, jeweils als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung --JBeitrO--). Dabei handelt es sich bei diesen Verfahren wegen des identischen Rechtsschutzzieles in ihrer Gesamtheit um eine einheitliche Erinnerung, über die der BFH als das Gericht entscheidet, dessen Kostenfestsetzung angegriffen wird. Denn mit dem Einwand, nicht sie, die Erinnerungsführerin, sondern allein F sei Kostenschuldner, macht sie eine Einwendung geltend, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" (vgl. dazu den BFH-Beschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811) betrifft. Hieraus folgt zwangsläufig die Verbindung beider Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).

2. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist neben demjenigen, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 54 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung --GKG a.F.--) Kostenschuldner u.a. auch derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 58 Abs. 1 GKG a.F.).

So verhält es sich im Streitfall. F sind die Kosten des Verfahrens (erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde) durch gerichtliche Entscheidung des BFH auferlegt worden; die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, weil sie --neben F-- das Verfahren der Instanz beantragt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 4. Mai 2003, in dem F die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für sich, sondern ausdrücklich auch als Bevollmächtigter für die Erinnerungsführerin eingelegt hat. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Auch in dem hier vorliegenden Fall, dass F als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, ist Beteiligter --und damit auch Antragsteller der Instanz-- derjenige, für den der (angeblich) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62 Rz. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben F (§ 58 Abs. 1 GKG a.F.) Kostenschuldnerin der festgesetzten Gerichtskosten geworden. Ohne Bedeutung ist es dabei, dass die Erinnerungsführerin mit F in Gütertrennung lebt, denn die geschilderte Kostenfolge tritt unabhängig von der internen Beziehung der Kostenschuldner zueinander ein.

b) Auch die Geltendmachung der Kostenforderung gegen die Erinnerungsführerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar soll nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., wenn --wie im Streitfall-- ein Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG a.F. vorhanden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Genau dieser Fall liegt aber vor. Denn nach dem eigenen Vortrag der Erinnerungsführerin hat F die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass eine Vollstreckung gegen F derzeit "per se" aussichtslos erscheint. Prozesskostenhilfe war F für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bewilligt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221), so dass auch ein Absehen von der Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. nicht in Betracht kommt.

c) Im Übrigen entspricht die zu vollstreckende Kostenforderung dem Ansatz und auch der Höhe nach dem Gesetz. Die Erinnerungsführerin hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

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