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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: VII E 4/03
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977, ZPO, BRAGO, KostO


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 4
AO 1977 § 338
ZPO § 889
BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 4
KostO § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als unzulässig abgewiesen hatte, zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom ... Dezember 2002, ausgehend von einem Streitwert von ... EUR, Kosten von ... EUR auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er trägt vor, nach Nr. 1643 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) sei bei Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein "Gegenstandswert" von 300 EUR anzunehmen. Bei den für Zwangsvollstreckungssachen hauptsächlich zuständigen Gerichten werde im Übrigen nur ein Streitwert von 1 500 EUR zugrunde gelegt. Jedenfalls sei von der Erhebung der Kosten wegen offensichtlich rechtswidriger Entscheidung abzusehen. Er habe die eidesstattliche Versicherung bereits vor Ergehen der Entscheidung abgegeben. Er sei nicht verpflichtet gewesen, innerhalb von drei Jahren erneut eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH. Für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist kein Raum.

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wie der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) dargelegt hat, beträgt der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM --nunmehr 511 291,88 EUR--. An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). Der Senat sieht keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zugunsten des Vollstreckungsschuldners zu ändern. Die hiergegen vom Kostenschuldner vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Soweit der Kostenschuldner auf Nr. 1643 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinweist, ergibt sich hieraus bereits nicht ein "Gegenstandswert" oder Streitwert, sondern eine Gebühr, die in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 der Zivilprozessordnung von den ordentlichen Gerichten zu erheben ist. Dieser Gebührentatbestand ist zudem nicht mit einer finanzgerichtlichen Streitigkeit zu vergleichen, welche die Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat, mit dem der Vollstreckungsschuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden ist. Ein Vergleich wäre allenfalls möglich, wenn für die auf Grund § 284 AO 1977 ergehende Maßnahme der Finanzbehörde eine Gebühr zu erheben wäre, was indessen nach § 338 AO 1977 nicht der Fall ist.

Aus der Bestimmung des § 57 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kann der Kostenschuldner nichts für die von ihm vertretene Auffassung herleiten. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er dargelegt hat, warum § 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des GKG hat. Die weiterhin von dem Kostenschuldner genannte Bestimmung des § 49 der Kostenordnung (KostO) betrifft nicht das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sondern die Abnahme von Eiden, Versicherungen an Eides Statt u.Ä. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 KostO).

2. Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 8 Abs. 1 GKG von einer Erhebung der Kosten vollständig oder teilweise abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. "Behandlung der Sache" in diesem Sinne kann sowohl diejenige in der die Kosten auslösenden Instanz als auch diejenige in einer verfahrensrechtlich vorgeschalteten Instanz sein. Jedoch rechtfertigt nicht jeder im Verfahren unterlaufene Rechtsfehler ein Absehen von der Kostenfestsetzung; § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt vielmehr das Vorliegen eines schweren und offensichtlichen Fehlers voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2002 I E 1/01, BFH/NV 2002, 1458). Die inhaltliche Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden (BFH-Beschlüsse vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120; in BFH/NV 2002, 1458).

Anders als der Kostenschuldner meint, kann von einer offensichtlich rechtsfehlerhaften Behandlung der Sache nicht ausgegangen werden. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2002 ausgeführt hat, hat das FG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Auf seinen Einwand, dass nach § 284 Abs. 4 AO 1977 von der Aufforderung zur Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung habe abgesehen werden müssen, konnte daher nicht eingegangen werden.

Ende der Entscheidung

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