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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2006
Aktenzeichen: VII E 4/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 137 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat mit Schreiben vom 21. November 2005 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom ... eingelegt. Hierbei war er nicht ordnungsgemäß vertreten, wie es § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt. Die Senatsgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Kostenschuldner mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 auf diesen Mangel hin und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ein Rechtsmittel, das nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt worden sei, unzulässig und kostenpflichtig sei. Daraufhin teilte der Kostenschuldner mit, dass er an einer Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr habe, weil er zwischenzeitlich eine positive Antwort des Finanzamts (FA) erhalten habe. Der Senat wertete dies als Rücknahme der Beschwerde und stellte das Verfahren ein. In der Folge setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 6. Februar 2006 die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 136 € an.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er ist der Meinung, dass er wegen des für ihn positiven Bescheids des FA keine Kosten tragen müsse.
II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die angegriffene Kostenrechnung entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt den Kostenschuldner auch der Höhe nach nicht in seinen Rechten.
a) Nach § 136 Abs. 2 FGO hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil zurückgenommen hat. § 137 Satz 2 FGO, wonach die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, ist in diesem Fall nicht anwendbar (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 X R 117/97, BFH/NV 1998, 622; vom 19. September 1969 III B 18/69, BFHE 97, 233, BStBl II 1970, 92). Dass dem Kostenschuldner --wie er behauptet-- für den Fall der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kostenfreiheit zugesichert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt in einem solchen Fall lediglich eine Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 6501) gegenüber den in Fällen des Unterliegens anfallenden zwei Gebühren (Kostenverzeichnis Nr. 6500) an.
b) Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO, wie sie der Kostenschuldner möglicherweise mit dem Hinweis auf die für ihn positive Entscheidung des FA erstrebt, wäre im Übrigen selbst dann ausgeschlossen gewesen, wenn er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätte. In diesem Fall hätte der Senat nämlich die Erledigungserklärung nicht berücksichtigen können, sondern er hätte die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwanges als unzulässig verwerfen und dem Kostenschuldner nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen des jeweiligen Verfahrens in jedem Fall vorrangig zu prüfen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 164/93, BFH/NV 1995, 422; vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 54; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 18b, jeweils m.w.N.).
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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