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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: VII E 5/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 6 a.F. | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies eine von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurück. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Kostenschuldnerin verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 9. November 2004 VII B 241/04 deshalb als unzulässig, weil eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht statthaft sei. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Kostenrechnung vom 28. Januar 2005 mit 50 € angesetzt.
Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des FG sei nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) gebührenfrei.
II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz und verletzt die Kostenschuldnerin nicht in ihren Rechten. Eine Gebührenfreiheit besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, ergangen zu § 5 Abs. 6 GKG a.F., der Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 8 GKG, seitdem ständige Rechtsprechung; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2005 VII B 91/05 zu § 66 Abs. 8 GKG).
§ 66 Abs. 8 GKG stellt --ebenso wie die Vorgängerregelung in § 5 Abs. 6 GKG a.F.-- Erinnerungen und Beschwerden nach dieser Vorschrift von Gerichtsgebühren frei. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Streit um den Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte damit Kostenverfahren beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BTDrucks 7/2016, S. 62). Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn diese Rechtsbehelfe vom Gesetz vorgesehen sind und eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich möglich ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2002 IX ZB 303/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 69). Für Beschwerden, die --wie der Senat bereits in seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 9. November 2004 entschieden hat-- nicht statthaft sind, kann mithin die Kostenfreiheit nicht in Anspruch genommen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 128 Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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