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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: VII E 5/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen, weil der als Prozessbevollmächtigte aufgetretene W. nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen und dementsprechend gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht befugt war, die Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren vor dem BFH zu vertreten. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die von der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2006 KostL 147/06 mit 110 € angesetzt. Da die Kostenschuldnerin die angesetzten Kosten nicht beglich, erhielt sie von der Bundeskasse X eine Zahlungserinnerung.
Dagegen hat die Kostenschuldnerin "Widerspruch" eingelegt, den sie damit begründet, dass sie die Kostenrechnung des BFH nicht erhalten habe. Außerdem sei die Gebührenforderung als solche ungesetzlich, weil sie als Staatsbürgerin des 2. Deutschen Reiches keine Gebühren an die ihrer Auffassung nach am 18. Juli 1990 erloschene Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zu entrichten habe.
II. 1. Der Senat legt den Widerspruch der Kostenschuldnerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz durch den BFH aus, weil sie sich der Sache nach gegen die Kostenforderung wendet.
2. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt die Kostenschuldnerin auch der Höhe nach nicht in ihren Rechten.
a) Die Kostenrechnung ist wirksam bekannt gegeben worden, indem sie dem Bevollmächtigten der Kostenschuldnerin übersandt worden ist und dieser sie tatsächlich erhalten hat. Dass Letzterer es möglicherweise unterlassen hat, die Kostenschuldnerin hierüber zu informieren, betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Kostenschuldnerin und ihrem Bevollmächtigten und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung nicht aus.
b) Im Übrigen können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345). Die Erinnerung ist daher nicht geeignet, eine Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.). Im Streitfall hat der Senat bereits mit dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss rechtskräftig entschieden, dass die Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Mit dem Einwand, als "Staatsbürgerin des 2. Deutschen Reiches" schulde sie der Bundesrepublik keine Gerichtskosten, kann die Kostenschuldnerin daher nicht gehört werden.
Ende der Entscheidung
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