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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1998
Aktenzeichen: VII E 5/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 13 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 11. Juni 1997 zurückgewiesen, mit dem dieses den Widerruf der Bestellung des Kostenschuldners als Steuerberater durch das Ministerium der Finanzen des betreffenden Bundeslandes bestätigt hat, und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit der Kostenrechnung vom 10. Februar 1998 hat die Kostenstelle des BFH Kosten in Höhe von 655 DM angesetzt und dabei einen Streitwert von 50 000 DM zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er ist der Auffassung, daß grundsätzlich der "Niedrigst-Streitwert von 8.000,00 DM" anzusetzen sei, wenn der BFH keinen Streitwert festgesetzt habe.
II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Erinnerung nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist zulässig. Mit ihr können auch Einwände gegen den dem Kostenansatz durch die Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden. Der dem Kostenansatz zugrundezulegende Streitwert wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch die Kostenstelle des Gerichts ermittelt, wenn er nicht zuvor durch Gerichtsbeschluß festgesetzt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).
2. Unbegründet ist die Erinnerung jedoch, weil der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert in Übereinstimmung mit der Regelung des maßgebenden § 13 GKG angesetzt worden ist.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist der Streitwert von 8 000 DM nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen. Um einen solchen Fall handelt es sich beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht. Denn hier gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet.
Zum Wert des Rechtsstreits über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat ausgeführt, daß er nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Untersagungsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der untersagten Tätigkeit erzielt hat (Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsbeschluß vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405). Fehlen allerdings genaue Angaben über diese Einkünfte, würde es den Rahmen des summarischen, vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts sprengen, wenn hierzu genaue Feststellungen getroffen werden müßten. Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, daß eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller möglicherweise Betroffenen gewährleistet wird und damit das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350).
In früheren Entscheidungen hat der Senat den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335). Dieser Wert wird aber den heutigen Einkunftsverhältnissen bei weitem nicht mehr gerecht. Deshalb hat der Senat in vergleichbaren Fällen, in denen es um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM geschätzt. An diesem Maßstab hat sich auch der Kostenbeamte im Streitfall zu Recht orientiert. Die gegen den Ansatz eines Streitwerts von 50 000 DM in der Kostenrechnung geltend gemachten Bedenken greifen daher nicht durch.
Ende der Entscheidung
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