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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: VII E 6/00
Rechtsgebiete: AO 1977, GKG
Vorschriften:
AO 1977 § 284 Abs. 1 | |
AO 1977 § 284 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 13 Abs. 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Das FG hatte in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Kostenschuldners gegen die vom Finanzamt (FA) angeordnete Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als unbegründet abgewiesen. Mit Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 % der rückständigen Steuerforderungen (= 37 612 DM), die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH in Höhe von 565 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Es sei nicht gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe der Hälfte des beizutreibenden Betrags zugrunde zu legen.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz.
1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (Senatsbeschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118). Im Streitfall hat nicht der Senat in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung den Streitwert festgesetzt, weil er hierzu nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Art. 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626, 1630) nicht verpflichtet war, sondern der Kostenbeamte im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten. Die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert konnten daher richtigerweise mit der Erinnerung geltend gemacht werden.
2. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen. Im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bestimmt sich der Streitwert in der Regel nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Handelt es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde, ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 14 Abs. 3 GKG). Im Streitfall ist daher zu unterstellen, dass der Kostenschuldner mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, begehrte. Damit entspricht der Streitwert im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall dem Streitwert vor dem FG, bei dem es dem Kostenschuldner bereits um die Aufhebung der ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtenden Verwaltungsentscheidungen ging. Dieser Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
Bei dem Festbetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer nur dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH/NV 1994, 118) entschieden hat, lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat. So liegt der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein genau bezifferter Steuerrückstand zugrunde, aus dem vollstreckt wird. Dieser Betrag bildet zumindest einen Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren verfolgt. Ist damit die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache aus seinem Antrag zu entnehmen, muss der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt werden.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, dass vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob diese überhaupt zur Aufdeckung weiteren Vermögens des Vollstreckungsschuldners führen wird, in welches die Vollstreckung dann betrieben werden kann. Auch das Ausmaß der möglichen späteren Vollstreckung ist nicht im Voraus kalkulierbar. In vielen Fällen wird es auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich sein, vollstreckbare Werte ausfindig zu machen. Andererseits ist es nicht auszuschließen, dass es infolge des Verfahrens nach § 284 AO 1977 zu einer teilweisen, im Einzelfall auch zu einer vollständigen Befriedigung der rückständigen Forderungen kommen kann. Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. BFH/NV 2000, 146). Der Streitfall bietet keinen Anlass, von diesem Regelsatz abzuweichen, so dass der Streitwert zu Recht auf 37 612 DM festgesetzt worden ist.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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