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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1997
Aktenzeichen: VII E 6/97
Rechtsgebiete: GG, WRV, Hessisches JKostG, BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
GG Art. 140 | |
WRV Art. 138 Abs. 1 | |
WRV Art. 173 | |
Hessisches JKostG § 7 Abs. 1 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 5 Satz 2 |
l. Der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau steht eine Gerichtsgebührenfreiheit für Finanzrechtsstreitigkeiten vor dem BFH nicht zu. Insbesondere ergibt sich eine solche Gerichtsgebührenfreiheit nicht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV, denn die Freistellung von Gerichtsgebühren stellt keine Staatsleistung im Sinne dieser Vorschriften dar.
2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung der in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO festgelegten Mitteilungs- und Hinweispflicht zurückgewiesen werden.
GG Art. 140 WRV Art. 138 Abs. 1, Art. 173 Hessisches JKostG § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 FGO § 115 Abs. 5 Satz 2
Beschluß vom 11. November 1997 - VII E 6/97
G r ü n d e
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 2. April 1996 wurde der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von ... DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
Dagegen hat die Kostenschuldnerin ein als "Gegenvorstellung" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das sie in einem nachfolgenden Schriftsatz als "Erinnerung" bezeichnet hat. Zur Begründung ihrer Erinnerung beruft sich die Kostenschuldnerin auf Art. 22 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 und auf das Hessische Justizkostengesetz (JKostG), aus dem sich angeblich eine Gerichtskostenfreiheit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebe. Die Kostenfreiheit könne aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG von den Bundesländern auch für die vor Bundesgerichten anfallenden Gerichtskosten gewährt werden. Darüber hinaus lasse sich die Kostenfreiheit der Kirchen aus Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ableiten, der gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) weiterhin Geltung beanspruchen könne. Die Befreiung von Gerichtsgebühren gehöre zu den in Art. 138 Abs. 1 WRV genannten Staatsleistungen, deren Ablösung den Ländern auferlegt worden sei. Schließlich beruhe die Kostenfreiheit der Kirchen auf Gewohnheitsrecht. Bereits das Preußische GKG habe für Kirchengesellschaften ausdrücklich eine Gebührenfreiheit vorgesehen.
Des weiteren rügt die Kostenschuldnerin einen Verstoß des BFH gegen die Hinweispflicht in § 115 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die von der Regelung in Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht erfaßt werde. Das BFHEntlG entbinde den BFH lediglich von einer Begründung des Beschlusses, nicht aber von der bestehenden Hinweispflicht. Denn der Sinn der Mitteilung der Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des eingelegten Rechtsmittels liege darin, den Beteiligten die Rücknahme des Rechtsmittels und damit die Ersparnis der Gerichtskosten zu ermöglichen.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Gesetz. Eine Kostenfreiheit steht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau weder aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 JKostG noch aus Art. 138 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG oder aus Gewohnheitsrecht zu. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt ebenfalls nicht vor.
1. Entgegen der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin gewährt der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen keine Gerichtsgebührenfreiheit für Finanzrechtsstreitigkeiten. Art. 22 dieses Vertrages sieht eine Gebührenfreiheit für die Kirche nur dann vor, wenn auch das Land Hessen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen von Gebühren befreit ist. Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen zugunsten des Landes Hessen bestehen für das finanzgerichtliche Verfahren jedoch nicht (vgl. Beschluß des Hessischen FG vom 23. April 1997 12 Ko 2966/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--1997, 905). Auch das JKostG, dessen weitergehende Gebührenbefreiungen gemäß Art. 22 des Vertrages aufrechterhalten bleiben, gewährt Gebührenbefreiungen nur in einem eingeschränkten Umfang. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 JKostG besteht für Kirchen eine Gebührenfreiheit nur hinsichtlich der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Der BFH ist weder ein Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (für die Finanzgerichtsbarkeit im allgemeinen vgl. Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 13 Rdnr. 111) noch wird er im Rahmen seiner Entscheidungsfindung als Justizverwaltungsbehörde tätig. Darüber hinaus könnte ein Landesgesetz ohne eine entsprechende bundesrechtliche Ermächtigung keine Befreiung von Gerichtsgebühren aussprechen, die vor Gerichten des Bundes entstehen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Dezember 1971 III ZR 31/71, Monatsschrift für Deutsches Rechts --MDR-- 1972, 308, m.w.N.). Entgegen der Meinung der Kostenschuldnerin ist eine von diesem Grundsatz abweichende rechtliche Beurteilung auch durch den Hinweis in § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den Fortbestand der auf Landesrecht beruhenden weitergehenden Kostenbefreiungen nicht veranlaßt. Solche Befreiungen kämen nur bei den entsprechenden Gerichten des betreffenden Landes zum Zuge, nicht aber bei Bundesgerichten; darüber hinaus gibt es solche Befreiungen, wie bereits dargelegt, für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach dem Kostenrecht des Landes Hessen nicht.
2. Die von der Kostenschuldnerin begehrte Kostenfreiheit ergibt sich auch nicht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV.
a) Art. 138 Abs. 1 WRV, der von Art. 140 GG zum Bestandteil des GG erklärt wird, enthält einen Verfassungsauftrag an die Länder zur Ablösung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften nach Maßgabe der vom Reich aufzustellenden Grundsätze. Da weder das Reich noch der Bund entsprechende Grundsätze aufgestellt haben, ist bis zur endgültigen Regelung durch den Bundesgesetzgeber von einer Bestandsgarantie zugunsten der vor dem Inkrafttreten der WRV existenten Staatsleistungen auszugehen (vgl. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 329, m.w.N.). Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, daß Art. 173 WRV, der diese Rechtsfolge ausdrücklich regelte, in Art. 140 GG nicht benannt und folglich auch nicht zum Bestandteil des GG geworden ist. Für die Entscheidung über die Erinnerung kann unterstellt werden, daß Art. 173 WRV lediglich deklaratorische Bedeutung hat (so auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. Februar 1996 11 VR 40/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1996, 786, m.w.N.), denn es kann nicht angenommen werden, daß der Verfassungsgeber durch die Nichtaufnahme von Art. 173 WRV in das GG die abzulösenden Staatsleistungen bereits vor der zu treffenden Grundsatzregelung ersatzlos aufheben wollte.
b) Gleichwohl kann die Kostenschuldnerin aus Art. 138 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Gerichtsgebühren ableiten, denn Gerichtsgebühren stellen keine Staatsleistungen i.S. von Art. 138 Abs. 1 WRV dar.
Bei der Auslegung des im GG und in der WRV nicht definierten Begriffes der Staatsleistung ist der vom Verfassungsgeber mit der Anordnung der Ablösung dieser Leistungen verfolgte Zweck einer finanziellen Trennung von Staat und Kirche zu berücksichtigen. Mit der Aufhebung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV bestehenden Leistungsverhältnisse und der Begründung einer die Säkularisationsfolgen kompensierenden Entschädigungs- bzw. Ausgleichspflicht zu Lasten der Länder sollte eine Entflechtung der staatskirchenrechtlichen Beziehungen --insbesondere im Hinblick auf die dem staatskirchenrechtlichen System immanenten Unterhaltslasten-- bewirkt werden (vgl. hierzu Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 1009, 1035, m.w.N., und Huber, Die Garantie der kirchlichen Vermögensrechte in der Weimarer Verfassung, 1927, S. 58 f.). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (Beschluß vom 20. Juni 1925 IV Tgb. 83/25, RGZ 111, 134, 144), der sich das BVerwG angeschlossen hat (BVerwG in NVwZ 1996, 786), setzt die Anerkennung einer Befreiung von Steuern oder Gebühren als "negative" Staatsleistung voraus, daß die Befreiung einen wesentlichen Teil derjenigen Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte, und daß er, wenn sie nicht bestanden hätte, statt ihrer entsprechende Leistungen an die Kirche hätte erbringen müssen. Zu den als staatliche Gegenleistung für die Säkularisation von Kirchengut gewährten und der Ablösung fähigen Staatsleistungen i.S. des Art. 138 Abs. 1 WRV gehören folglich nur diejenigen Verbindlichkeiten, die als fortlaufende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen auf Dauer angelegt sind und durch einmalige Erfüllung nicht zum Erlöschen gebracht werden können (Huber, a.a.O., S. 59). Als so verstandene Staatsleistungen kommen insbesondere an bestimmte Zwecke gebundene Dotationen (z.B. Zuschüsse zur Pfarrbesoldung, Alters- oder Hinterbliebenenversorgung) oder Kirchenbaulasten in Betracht (vgl. v. Campenhausen, a.a.O., S. 331 f.).
Hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen GKG vom 28. Oktober 1922 (GS S. 363) festgelegten Befreiung von Gerichtsgebühren hat das Bundesverfassungsgericht -BVerfG-- (Beschluß vom 28. April 1965 1 BvR 346/61, BVerfGE 19, 1, 16) entschieden, daß diese im Gegensatz zur Grundsteuerfreiheit nie mit dem Unterhalt der Pfarrer in Verbindung gestanden habe und darüber hinaus gegenüber einer Steuerbefreiung von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sei, so daß sie keinen wesentlichen Teil der Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte. Selbst wenn die Gebührenfreiheit nicht bestanden hätte, sei der Staat zu einer entsprechenden Leistung nicht verpflichtet gewesen. Das BVerwG ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß zu den fortlaufenden Staatsleistungen i.S. von § 138 Abs. 1 WRV zwar die den Kirchen eingeräumten Steuerbefreiungen, nicht aber eine Gebührenfreiheit im Einzelfall für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens gehörten (BVerwG in NVwZ 1996, 786).
Der Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an. Gerichtsgebühren, deren Entrichtung den Kirchen nur in Einzelfällen auferlegt wird, können fortlaufenden Leistungen, deren Gewährung auf den Besonderheiten der vorkonstitutionellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche beruhen, nicht gleichgesetzt werden. Die Befreiung von vereinzelt anfallenden Gerichtskosten bildet keinen wesentlichen Bestandteil der den Kirchen als Ausgleich für die erlittenen Säkularisationsverluste zu gewährenden staatlichen Unterstützung. Die von der Kostenschuldnerin begehrte Befreiung von den Gerichtskosten stellt damit keine negative Staatsleistung i.S. von Art. 138 Abs. 1 WRV dar.
3. Die Kostenfreiheit der Kirchen ist entgegen der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin auch nicht gewohnheitsrechtlich verankert.
Die Bildung von Gewohnheitsrecht wird in der Rechtsprechung des BFH nur dann angenommen, wenn sich zu einer bestimmten Rechtsfrage durch ständige Übung ein Rechtsbewußtsein der beteiligten Kreise gebildet hat und die Gerichte diese Rechtsüberzeugung teilen (Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 430, BStBl II 1984, 751, 764, m.w.N., und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 39). Hinsichtlich der Befreiung der Kirche von Gerichtsgebühren in Finanzrechtsstreitigkeiten sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit finanzgerichtliche Entscheidungen existieren, ist eine Kostenbefreiung abgelehnt worden (Beschluß des FG Münster vom 13. Februar 1992 4 Ko 3188/91, EFG 1992, 623, und Beschluß des Hessischen FG vom 13. April 1968 B II 132/66, EFG 1968, 531). Darüber hinaus hat das Hessische FG in seinem Beschluß vom 23. April 1997 12 Ko 2966/96 (EFG 1997, 905) bekundet, daß ihm ein entsprechendes Gewohnheitsrecht nicht bekannt sei.
Auch der Umstand, daß den Kirchen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen GKG eine Befreiung von Gerichtsgebühren eingeräumt worden ist, vermag die vorhergehende Existenz eines durch dauernde Übung entstandenen und von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung getragenen ungeschriebenen Rechtssatzes dieses Inhalts nicht zu belegen. Vielmehr hat das BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 19, 1 darauf hingewiesen, daß die Befreiung auf das Stempelgesetz vom 27. Juni 1811 zurückgeht und daß in früheren Stempelgesetzen bzw. in den die Stempelsteuer betreffenden Edikten --die mindestens bis in das Jahr 1682 zurückgehen--, eine Ausnahme zugunsten der Kirche bewußt nicht gemacht worden sei. Bei diesem Befund vermag der Senat nicht zu erkennen, daß die ausdrückliche Normierung der Gebührenbefreiung von dem gesetzgeberischen Willen getragen worden ist, einem bereits gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage Ausdruck zu verleihen.
4. Mit ihrem Einwand, der BFH habe die in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO vorgeschriebene Hinweispflicht verletzt, rügt die Kostenschuldnerin im Kern ihres Vorbringens eine unrichtige Sachbehandlung, bei deren Vorliegen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG von einer Kostenerhebung abzusehen wäre. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den BFH liegt jedoch nicht vor. Durch die Regelung in Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG wird der BFH nicht nur von der Begründungspflicht, sondern auch von der in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO normierten Hinweispflicht entbunden. Mit dem Erlaß des BFHEntlG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, das Verfahren vor dem BFH zu vereinfachen und dadurch zu beschleunigen. Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, würde man trotz der generellen Entbindung von der Begründungspflicht an der Hinweispflicht in den Fällen festhalten, in denen die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Die nach der alten Rechtslage bereits für einen Teil der BFH-Entscheidungen bestehenden Verfahrenserleichterungen sind durch die abschließende Neuregelung des Beschlußverfahrens in Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG (Aufgabe des Einstimmigkeitserfordernisses) auf alle Beschlüsse ausgedehnt und durch den Verzicht auf die Hinweispflicht zusätzlich erweitert worden. Die Vorschrift des § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO, die Erleichterungen nur in einem eingeschränkten Maß gewährt, ist daher für die gegenwärtige Rechtslage ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 1989 VI E 5/88, BFH/NV 1989, 450; vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 253; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Anm. 176). Gegen die Neuregelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 67, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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