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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: VII E 7/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 14. Juni 1999 V 219/96 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. März 2000 III B 67/99 (BFH/NV 2000, 1091) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung auf 1 555 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er habe Restitutionsklage beim FG eingereicht. Im Rahmen dieser Klage werde dargelegt, dass der Beschluss des BFH rechtswidrig gewesen sei, so dass ihm die hierfür entstandenen Kosten nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Hilfsweise beantragt er, die vorbezeichnete Kostenrechnung zu stunden.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 1 555 DM für die gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 14. Juni 1999 V 219/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss, mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss des BFH vom 27. März 2000 fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

2. Der Auffassung des Kostenschuldners, dass die Gerichtskosten wegen der Restitutionsklage nicht angesetzt werden dürften, folgt der Senat nicht.

Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die Restitutionsklage nicht an, da diese den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt. Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Beschlusses hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 134 Anm. 1). Die Kostenstelle war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss die Gerichtskosten anzusetzen.

3. Über die Frage, ob die Kosten erlassen, niedergeschlagen oder gestundet werden können, ist im Verfahren der Erinnerung nicht zu entscheiden.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).



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