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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: VII E 7/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 63 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 30. November 2000 14 K 3742/96 und 14 K 8018/00 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 23. Oktober 2001 XI B 45-46/01 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, die er trotz mehrmaliger Aufforderung der Kostenstelle nicht begründet hat.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für die gegen die Urteile des FG Köln eingelegten Beschwerden ist mit der Zurückweisung der Beschwerden als unbegründet durch den BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2001 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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