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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: VII E 7/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. September 2002 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 2. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 mit 25 € angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrer Erinnerung. Sie machen geltend, gegen die Kostenentscheidung seien Rechtsmittel anhängig. Es sei auch keine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen, weil das Gericht über etwas nicht Beantragtes entschieden habe und die Entscheidung über die tatsächlich eingelegte Beschwerde noch ausstehe.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), das im Streitfall i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I, 3344) anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 --BGBl I, 718--), angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3403 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für die gegen den Beschluss des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2004 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, weil diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250). Der Senat hat die von den Kostenschuldnern gegen den Beschluss vom 2. Februar 2004 erhobene Gegenvorstellung, die überdies kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26), mit Beschluss vom 8. März 2004 als unzulässig verworfen. Die Kostenstelle war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf Grund der rechtskräftigen Kostenentscheidung die Gerichtskosten anzusetzen.

Soweit die Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2004 geltend machen, können sie damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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