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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: VII E 8/01
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 49
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung Kosten in Höhe von 70 DM angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung und machen geltend, Kosten hätten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürfen. Mit der Kostenentscheidung habe der Senat den Richtereid gebrochen, der das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter begründe. Die Richter am BFH "X, Y und Z" seien daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619). Eine solche ist seitens des BFH nicht ersichtlich, denn der BFH hat lediglich, wie es seine Pflicht war, ein nach dem Gesetz nicht formgerecht (wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs) eingelegtes Rechtsmittel kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

b) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten oder --wie hier-- gegen die Schuldnerschaft als solche (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 VII E 9/92, BFH/NV 1993, 619). Die Kostenrechnung ist zu Recht an AB und CB ergangen.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 hat der Kostenschuldner "in dem Rechtsstreit der Eheleute AB und CB" wegen Kostenansatz als Bevollmächtigter Beschwerde eingelegt, die der Senat --wie bereits ausgeführt-- als unzulässig verworfen hat. Da nach § 49 GKG Schuldner der Kosten derjenige ist, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, sind den Eheleuten AB und CB demnach zu Recht als Gesamtschuldnern die Kosten auferlegt worden.

2. Das im Erinnerungsverfahren gestellte Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Gesuch, mit dem die "Richter am BFH X, Y und Z" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden sollen, auch im Erinnerungsverfahren nur von einer nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Person gestellt werden kann, weil das Ablehnungsgesuch ohnehin wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Das Ablehnungsgesuch muss sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen. Wegen Rechtsmissbrauchs ist es im Allgemeinen unzulässig, pauschal alle Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 VII B 219/97, BFH/NV 1998, 872). Auch im Streitfall haben sich die Kostenschuldner zu Unrecht darauf beschränkt, pauschal alle Mitglieder des Spruchkörpers abzulehnen, ohne einen in der Person eines einzelnen Richters liegenden Grund zu benennen.

3. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei; dies gilt auch für einen in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Ablehnung eines oder mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Kosten für das Verfahren werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).



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