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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: VII E 8/06
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 8. Juli 2006 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die den Antrag auf Gewährung eines Vorschusses der Reisekosten für die Anreise zur Verhandlung des Finanzgerichts (FG) abweisende Entscheidung des FG als unstatthaft verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die nun mit der Erinnerung angefochtene Kostenrechnung erteilt.
Der Kostenschuldner macht geltend, in Prozesskostenhilfeverfahren fielen keine Kosten an.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII E 20/05, BFH/NV 2006, 2276, und vom 16. August 2006 XI E 4/06, BFH/NV 2006, 2285), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Solche Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht geltend gemacht. Sein Einwand richtet sich nicht gegen die Kostenrechnung des Senats im Beschluss vom 8. Juli 2006. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. An sie sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503). Sie ist im Übrigen auch richtig, da --wie der Kostenbeamte dem Kostenschuldner bereits zutreffend mitgeteilt hat-- nur das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtskostenfrei ist. Für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren hingegen fallen Gerichtskosten gemäß § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an.
Die Kostenfreiheit des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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