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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: VII E 9/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 49 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob beim Finanzgericht (FG) als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter F Klage, mit der er die Änderung der Steuerfestsetzung für die Jahre 1985 bis 1987 unter Berücksichtigung von Zinserträgen begehrte.

Das FG wies die Klage ab und setzte den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 8 000 DM fest. Die vom Kostenschuldner eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) als unzulässig verworfen worden.

Mit Kostenrechnung setzte die Kostenstelle des BFH gegen den Kostenschuldner die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 205 DM an. Hierbei legte sie einen Streitwert von 8 000 DM zugrunde.

Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Kostenschuldner geltend, die Kosten seien auf 0 DM festzusetzen. Denn die Steuer der Rechtsvorgängerin sei auf 0 DM festgesetzt worden, weshalb der Streitwert ebenfalls mit 0 DM anzunehmen sei.

II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.

1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen. Im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bestimmt sich der Streitwert in der Regel nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Handelt es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde, ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 14 Abs. 3 GKG).

Zu Unrecht hat die Kostenstelle den Streitwert in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8 000 DM angesetzt, denn der Sach- und Streitstand bot genügend Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung. Das Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren war ersichtlich darauf gerichtet, dass die Steuerfestsetzung für die Rechtsvorgängerin F für die Jahre 1985 bis 1987 unter Berücksichtigung von Zinserträgen in Höhe von ... geändert wird. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ergab sich der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren damit aus der Differenz der tatsächlich festgesetzten Steuer und der unter Berücksichtigung der Kapitalerträge festzusetzenden Steuer. Der für den Streitwert maßgebliche Differenzbetrag beläuft sich nach Mitteilung des Veranlagungsfinanzamtes (s. Schreiben vom 24. Oktober 2002) für die Streitjahre 1985 bis 1987 auf insgesamt 5 880 DM. Für die Ermittlung des Streitwertes ist dabei unerheblich, dass das Begehren auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichtet war und das FG die Klage mangels Beschwer zutreffend als unzulässig abgewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493). Angesichts der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hält der Senat es jedoch nicht für gerechtfertigt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Anlehnung an das Begehren im erstinstanzlichen Klageverfahren festzusetzen. Denn der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass der Kostenschuldner bei Erfolg der Beschwerde sein bisheriges Klagebegehren, welches auf Abänderung der Steuerfestsetzung der Rechtsvorgängerin gerichtet war, im Revisionsverfahren aufgegeben hätte. Der Kostenschuldner rügt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein, dass er zu Unrecht als Kläger in das Klageverfahren einbezogen worden sei, da er nicht Rechtsnachfolger der verstorbenen Mutter geworden sei. Der Kostenschuldner wollte damit in dem angestrengten Revisionsverfahren nur erreichen, dass das gegen ihn als Rechtsnachfolger ergangene Urteil des FG aufgehoben wird. Entsprechend diesem Begehren kann der Streitwert nur in Höhe der dem FG-Urteil innewohnenden Beschwer für den Kostenschuldner festgesetzt werden. Das FG-Urteil beschwert den Kostenschuldner aber nur insoweit, als ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Ausgehend von dem im FG-Urteil festgesetzten Streitwert von 8 000 DM ist der Kostenschuldner daher nur in Höhe der angefallenen Gerichtsgebühren von 717,50 DM (3,5 Gebühren gemäß Anlage 1 Teil 3 I Nummer 3110 und 3115 zu § 11 Abs. 1 GKG) beschwert. Auf die unterschiedlichen Angaben des Veranlagungsfinanzamts zu den Streitwerten kommt es daher nicht an.

Die von der Kostenstelle des BFH angesetzten Gerichtskosten sind daher bei einem Streitwert von 717,50 DM auf 70 DM (entspricht 35 EUR) herabzusetzen (Anlage 1 Teil 3 IV Nummer 3402 zu § 11 Abs. 1 GKG und Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).

2. Soweit der Kostenschuldner darüber hinaus die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung begehrt, ist die Erinnerung unbegründet. Denn das Klageverfahren ist nach den Feststellungen des FG vom Kostenschuldner beantragt und betrieben worden, so dass er gemäß § 49 Satz 1 GKG zu Recht zur Kostenzahlung herangezogen worden ist. Eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG liegt deshalb nicht vor.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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