Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VII E 9/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 €, Kosten von 2 280 € auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er beantragt, den Streitwert wie in der Vorinstanz mit 25 000 € anzusetzen. Bei dem Kostenansatz sei zu berücksichtigen, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe und somit eine Verhandlung in der Hauptsache beim BFH nicht erforderlich gewesen sei.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Um einen Fall, bei dem der Auffangstreitwert von 5 000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht. Hier gibt es genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

Gleichwohl muss der Senat keine eigenen Ermittlungen zu den Einkünften des Kostenschuldners aus seiner steuerberatenden Tätigkeit durchführen. Es würde den Rahmen des summarischen, vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts sprengen, wenn hierzu genaue Feststellungen getroffen werden müssten. Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).

In der Vergangenheit hatte der Senat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564,59 €-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975). Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen. Ausschlaggebend hierfür war, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu bewahren, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen geht. Das hatte die Rechtsprechung des Senats bisher nicht hinreichend berücksichtigt.

An diesem --neuen-- Maßstab, an dem sich der Kostenbeamte zu Recht orientiert hat, hält der Senat fest. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorliegt, der im Einzelfall eine abweichende Streitwertbemessung rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2005 VII E 4/05, n.v., zum Kostenansatz beim Streit um die Befreiung von der Steuerberaterprüfung), sind nicht zu erkennen. Der Umstand, dass das FG die Revision nicht zugelassen hat und folglich die dennoch vom Kostenschuldner eingelegte Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen war, ist bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um ein nach § 52 Abs. 1 GKG relevantes Kriterium handelt.

Die vom Kostenschuldner gegen den Ansatz eines Streitwertes von 50 000 € in der Kostenrechnung erhobenen Einwände greifen daher nicht durch.

Ende der Entscheidung

Zurück