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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: VII K 11/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 134 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 581 | |
ZPO § 581 Abs. 1 |
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, weil er meint, die Richter, die den dort ergangenen Beschluss gefällt haben, hätten das Recht gebeugt.
Der rechtzeitig (§ 134 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 586 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gestellte Antrag ist unzulässig.
Ein Wiederaufnahmeverfahren ist zwar auch gegen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich. Erforderlich ist aber --worauf der beschließende Senat den Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 12. September 2003 VII K 7/03)--, dass das Vorliegen einer der in § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgeführten Gründe schlüssig vorgetragen wird (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36, und vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil für den einzig geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 5 ZPO nach § 581 ZPO die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung des Richters nicht ausreicht, vielmehr ein Restitutionsverfahren nur stattfindet, wenn wegen der geltend gemachten Straftat eine rechtskräftige Verurteilung desselben ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Die Strafverfolgungsbehörde --und nicht der Restitutionsantragsteller-- soll also darüber befinden, ob ein Strafverfahren durchzuführen ist, und dies soll vor Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens geschehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 1987 VII B 79/86, BFH/NV 1988, 186, und vom 17. Februar 1994 VII B 245/93, BFH/NV 1994, 875).
Da die Voraussetzungen von § 581 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind, ist das Restitutionsbegehren unzulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 1968 VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 122, m.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 1994, 875).
Ende der Entscheidung
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