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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: VII R 10/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
AO 1977 § 80 Abs. 5 | |
FGO § 116 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Zurückweisungsbescheiden gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977). Die gegen die Zurückweisungsbescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Revision.
Die Revision ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) deshalb unstatthaft ist, weil sich der Kläger, der selbst kein in Deutschland zugelassener Steuerberater ist, nicht durch einen Angehörigen der in dieser Vorschrift genannten Personengruppen hat vertreten lassen.
Die Revision ist jedenfalls nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG deshalb unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist und nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen. Deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die angeblich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht, weil die vom Kläger erwartete Entscheidung des BVerfG in dieser Sache nicht für die auf Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG gestützte Entscheidung über die Unzulässigkeit der Revision vorgreiflich ist (§ 74 FGO).
Ende der Entscheidung
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