Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1998
Aktenzeichen: VII R 10/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115
FGO § 116
FGO § 120
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er zunächst die Aufhebung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und nach deren Aufhebung die Rückzahlung von auf die Umsatzsteuerschuld 1990 geleisteten Zahlungen begehrt hat, abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1997 hat die als Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgetretene Rechtsanwältin A Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und hilfsweise Revision eingelegt. Sie hat diese Revision nicht begründet und trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats eine auf sie lautende Prozeßvollmacht bis heute nicht vorgelegt.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im vorliegenden Fall hat weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Der erkennende Senat hat vielmehr die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom heutigen Tage verworfen. Darüber hinaus ist die Revision nicht innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 FGO begründet worden. Gründe, die nach § 116 FGO eine zulassungsfreie Revision gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Zudem ist die Prozeßhandlung --hier die Einlegung der Revision-- auch deshalb unwirksam und die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die als Prozeßvertreterin aufgetretene Bevollmächtigte eine Prozeßvollmacht bis heute trotz Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle und ausreichender Frist nicht vorgelegt hat. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Geschieht dies nicht, fehlt es im Revisionsverfahren an einer Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).

Die Entscheidung ergeht an den Kläger als Beteiligten, für den die Rechtsanwältin als Bevollmächtigte aufgetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen, weil sie die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat. Daß die als Bevollmächtigte des Klägers handelnde Vertreterin inzwischen das Mandat niedergelegt hat, entbindet sie nicht von der Kostentragungspflicht (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, Betriebs-Berater 1975, 1142).



Ende der Entscheidung

Zurück