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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: VII R 10/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 118
FGO § 41 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 3
FGO § 126 III Nr. 2
FGO § 115 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich mit ihrer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Reihe von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Veräußerungsmitteilungen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit Veräußerungsvorgängen betreffend die Grundstücke X und Y in Z 1984 bis 1994 erteilt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für die Kläger fehle, da es sich bei den Veräußerungsmitteilungen nicht um Verwaltungsakte i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO 1977) handele und für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Kläger i.S. des § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei.

Im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils hat das FG den Sachverhalt sowie das Vorbringen der Beteiligten in kurzer Form dargestellt und zu den Einzelheiten auf die mit Datum bezeichneten Schriftsätze der Kläger verwiesen. In einem gesonderten Absatz führt das FG aus: "Die Kläger stellen die Anträge aus ihren Schriftsätzen vom 17. Juli 1998 (Bl. 1 - 3 der Streitakte 1 K 1330/98) und 20. August 1998 (Bl. 1 und 2 der Streitakte 1392/98 - verbunden) und vom 4. November 1998 (Bl. 153 und 154 der Streitakte 1 K 1330/98)."

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VII B 42/99).

Zugleich legten die Kläger Revision ein, die sie darauf stützen, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Sie machen im Wesentlichen geltend, dem angegriffenen Urteil seien weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen die von den Klägern gestellten Anträge bzw. deren Willenserklärungen zu entnehmen. Die Bezugnahme des FG hinsichtlich der Anträge auf die Schriftsätze der Kläger verstoße gegen das zwingende Erfordernis des § 105 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 FGO, wonach im Tatbestand des Urteils die von den Prozessparteien gestellten Anträge besonders hervorgehoben werden müssten. Dies verpflichte das Gericht zur wörtlichen Wiedergabe der Anträge im Tatbestand des Urteils. Anschließend gibt die Revisionsbegründung auf den S. 5 bis 31 die nach ihrer Auffassung zutreffende Sachverhaltsdarstellung und enthält Ausführungen, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen, dass das FG aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen unhaltbare rechtliche Erwägungen angestellt habe.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und nach den Schlussanträgen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1998 zu entscheiden, hilfsweise, "die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 III Nr. 2 FGO) sowie zu verfügen, die übrigen gesamthänderischen Miteigentümer der Wohn- und Gewerbegrundstücke ... zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und einheitlichen Entscheidung notwendig beizuladen ...".

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision der Kläger ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde wegen Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage VII B 42/99 zurückgewiesen.

Die Revision ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Denn die Kläger haben Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Darlegung, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, ist nicht schlüssig, d.h. die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, ergeben den behaupteten Mangel nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840).

Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es an Gründen, wenn die getroffene Entscheidung den Beteiligten nicht die Möglichkeit gibt, ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1995 I R 36/94, BFH/NV 1995, 904; vom 18. Januar 1993 X R 5/92, BFH/NV 1993, 610). Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) und den Entscheidungsgründen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nur vor, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).

Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die einen wesentlichen Begründungsmangel der Vorentscheidung schlüssig ergeben. Sie tragen vor, das Urteil sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil es im Tatbestand hinsichtlich des Wortlauts der von den Klägern gestellten Anträge auf die Schriftsätze der Kläger, die die Anträge enthalten, verweist und sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen auf die wörtliche Wiedergabe der klägerischen Anträge verzichtet habe. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist aber nur gegeben, wenn eine hinreichende rechtliche Begründung fehlt, nicht jedoch wenn Darstellungen im Tatbestand fehlen oder unzureichend sind (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1991 IV R 22/90, BFH/NV 1991, 698, und in BFH/NV 1993, 610; BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 78/93, BFH/NV 1995, 403, 405) Zum einen ist für die Darstellung des Tatbestandes die Bezugnahme sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO), zum anderen sind den Beteiligten --über den Austausch-- der Klageschriftsatz und die übrigen jeweils von ihnen eingereichten Schriftsätze grundsätzlich bekannt bzw. nach § 78 FGO jederzeit im Wege der Akteneinsicht zugänglich. Der Tatsachenvortrag der Kläger lässt keine Umstände erkennen, aus denen zu schließen wäre, dass das Gericht die von ihnen gestellten Anträge nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und über diese nicht entschieden hat.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt indes nicht vor, wenn Ausführungen zu Rechtsfragen unterbleiben, auf die es aus der Sicht des FG nicht ankommt. Weist das FG --wie im vorliegenden Fall-- die Klage durch Prozessurteil ab, bedarf es keiner Ausführungen zu materiellen Rechtsfragen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IV R 13/96, BFH/NV 1997, 786).

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