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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: VII R 100/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte im Oktober und November 1986 aus der Schweiz mehrere Sendungen einer als "Apfellimonade" (im Verhältnis 2 : 3 aus Zucker und Wasser mit 0,5 % Aromastoff bestehend) angemeldeten Ware ein, die jeweils als "Limonade" der Tarifstelle 22.02 A des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zum --zollrechtlich-- freien Verkehr abgefertigt und zollfrei gelassen wurde. Nach erfolgter Abfertigung ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Ware in das Kapitel 21 GZT ein, zuletzt als (anderen) "Zuckersirup" der Tarifstelle 21.07 F IV, und forderte Eingangsabgaben nach (Steueränderungsbescheide vom 27. November 1986 und 12. Februar 1987, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 20. November 1992). Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil ... ab, in dem es zur Tarifierung der Ware ausführte, die Umtarifierung durch das HZA sei berechtigt. Eine Limonade liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein Erzeugnis des Kapitels 21, wobei offen bleiben könne, ob die Tarifstelle 21.07 G I d GZT --(andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung-- oder die zu einer geringeren Abgabenbelastung führende Tarifstelle 21.07 F IV zutreffe. Die gegen das genannte FG-Urteil eingelegte Revision des Klägers führte zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75). In diesem Urteil bestätigte der Senat die Vorentscheidung u.a. hinsichtlich der Tarifierung der Ware und wies die Sache lediglich wegen der noch offenen Frage, ob Art. 5 Abs. 2 der (Nacherhebungs-)Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (VO Nr. 1697/79) des Rates vom 24. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 197/1) eingreife, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
In dem nunmehr mit der nicht zugelassenen Revision des Klägers angefochtenen Urteil kam das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 nicht vorlägen.
II. Die Revision des Klägers, mit der er geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 verletze, ist unzulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision, hier kommt allein § 116 Abs. 2 FGO (Zolltarifsache) in Betracht, liegen nicht vor.
Das angefochtene Urteil ist keine Zolltarifsache mehr. Das FG hat im ersten Rechtsgang, bestätigt durch das genannte Senatsurteil, abschließend in der Zolltarifsache entschieden. Im zweiten Rechtsgang ist nur noch die Frage streitig, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 für ein Absehen von der Nacherhebung vorliegen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Zolltarifsache i.S. von § 116 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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