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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: VII R 102/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 62 Abs. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der als Prozessvertreter des Klägers aufgetretene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H die nach § 62 Abs. 3 FGO vorzulegende Prozessvollmacht nicht eingereicht hat, obwohl er durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000 dazu aufgefordert worden ist. Wird die Vollmachtsurkunde --wie im Streitfall-- nicht vorgelegt, so fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und die Revision ist schon aus diesem Grunde unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Steuerberater H aufzuerlegen, weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).
Ende der Entscheidung
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