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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: VII R 108/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 54 Abs. 2 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
FGO § 56 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
ZPO § 222 Abs. 2 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Entscheidung des beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen) gebildeten Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 1998 mit Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Im Streitfall ist das Urteil der Klägerin am 21. Oktober 1999 zugestellt worden. Die Revision hätte demnach bis zum 22. November 1999 beim FG eingehen müssen, weil der 21. November 1999 ein Sonntag war (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Tatsächlich ist sie aber am 22. November 1999 mittels Fernschreiben dem Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt worden und dem FG erst durch die Geschäftsstelle des Senats zugeleitet worden, bei dem sie am 25. November 1999 eingegangen ist.
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat den dafür erforderlichen Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom 14. Dezember 1999, das ihr am 16. Dezember 1999 zugestellt worden ist, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) nicht gestellt.
Dem Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht kann nicht entsprochen werden, weil die Revision unzulässig ist und daher die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, der Verwirklichung des Rechtsschutzes in diesem Revisionsverfahren zu dienen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61).
Ende der Entscheidung
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