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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: VII R 11/07
(1)
Rechtsgebiete: ZK, VO Nr. 2193/2003/EG
Vorschriften:
ZK Art. 214 | |
VO Nr. 2193/2003/EG Art. 2 Abs. 1 | |
VO Nr. 2193/2003/EG Art. 4 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 5. März 2004 eine aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Sendung Landhausdielen aus Kirschenholz der Unterpos. 4409 20 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die in den Vereinigten Staaten am 20. Februar 2004 zur Verschiffung verladen worden war, zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Abgabenbescheid vom selben Tag Einfuhrabgaben (Zusatzzoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen die Klägerin fest. Der Zusatzzoll wurde als Wertzoll nach einem Zollsatz von 5% gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 (VO Nr. 2193/2003) des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. 1 328/3) erhoben. Der Einspruch der Klägerin, der sich allein gegen die Erhebung des Zusatzzolls richtete, blieb ohne Erfolg.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1225 veröffentlichten Gründen den Einfuhrabgabenbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit auf, als ein Zusatzzoll festgesetzt und bei der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt worden war. Das FG urteilte, dass die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003 unter Berücksichtigung des 6. Erwägungsgrundes der VO Nr. 2193/2003 dahin auszulegen sei, dass kein Zusatzzoll für Waren zu erheben sei, die sich vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zusatzzollregelung am 1. März 2004 bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befunden hätten und deren Bestimmungsort nicht habe geändert werden können. Im Streitfall seien diese Voraussetzungen erfüllt, weil die Waren am 20. Februar 2004 zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verschifft worden seien.
Mit seiner Revision macht das HZA geltend, dass Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003 nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen sei, zumal die wortgetreue Anwendung der Vorschrift --anders als das FG meine-- nicht zu sinnwidrigen oder wirtschaftlich unvertretbaren Ergebnissen führe.
Das HZA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2008 VII R 11/07 (BFHE 221, 269, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 139), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende Auslegungsfrage vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 2. April 2009 C-134/08 (ZfZ 2009, 131) wie folgt beantwortet hat:
"Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist in einem mit seinem Wortlaut übereinstimmenden Sinn auszulegen, nämlich dahin, dass Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, nicht vom Zusatzzoll betroffen sind."
Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zur Vorabentscheidung des EuGH zu äußern.
II.
Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Höhe der Zollschuld wird nach Art. 214 des Zollkodex (ZK) anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten; bei Überführung von Waren in den freien Verkehr entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK). Dieser Zeitpunkt war im Streitfall der 5. März 2004. Zu diesem Zeitpunkt war nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2193/2003 auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (u.a.) der Unterpos. 4409 20 98 KN, zu der die Einfuhrwaren der Klägerin unstreitig gehörten, ein Zusatzzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 5% zu erheben.
Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003, wonach Waren nicht vom Zusatzzoll betroffen sind, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben. Die VO Nr. 2193/2003 trat nach ihrem Art. 5 am Tag ihrer Veröffentlichung im ABlEU, also am 17. Dezember 2003, in Kraft. Die streitigen Einfuhrwaren sind hingegen erst am 20. Februar 2004 aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt worden.
Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 131 ist Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003 --anders als das FG meint-- nicht unter Berücksichtigung des 6. Erwägungsgrundes der VO Nr. 2193/2003 dahin auszulegen, dass anstatt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zusatzzölle abzustellen ist, denn die Erwägungsgründe einer Verordnung können nicht herangezogen werden, um deren Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003 einen redaktionellen Fehler enthält.
Anders als das FG und die Klägerin meinen, führt die seinem Wortlaut entsprechende Anwendung des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2193/2003 auch nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen, wenn auch diese Übergangsvorschrift einen nur geringen Anwendungsbereich haben konnte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss in BFHE 221, 269, ZfZ 2008, 139 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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