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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: VII R 111/98
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 37 a
BUNDESFINANZHOF

1. Das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kann nicht nur durch die Verwendung einer Prüfungsaufgabe verletzt sein, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt werden würde, sondern auch bei völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen bekannten Aufgabe, sofern nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte.

2. Der Prüfling hat kein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Er kann nicht rügen, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, und nicht verlangen, daß Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens bei anderen Kandidaten seiner Prüfungsgruppe auch ihm zugute kommen.

3. Alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung ist, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben. Seine Prüfungsleistung darf nicht deshalb schlechter bewertet werden als sie unter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben.

4. Der Kompensation des justiziellen Kontrolldefizits bei prüfungsspezifischen Bewertungen dient das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren. Hingegen ist es nicht gerechtfertigt, eine Verwaltungsentscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler als rechtswidrig aufzuheben, weil im gerichtlichen Verfahren kein erschöpfender Nachweis geführt werden kann, daß die Leistungen des Prüflings trotz eines der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten unterlaufenen Verfahrensfehlers und davon möglicherweise ausgehender unwägbarer Einflüsse "gerecht" bewertet worden sind.

StBerG § 37 a

Urteil vom 20. Juli 1999 - VII R 111/98 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 251)


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 1997 aufgrund der Bewertung seiner schriftlichen Leistungen nicht bestanden. Für die Ertragsteuerklausur hat er die Note 5,5 erhalten. Diese Klausur hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Ministerium) vom Land Sachsen übernommen. Es handelte sich dabei --was das Ministerium nicht wußte-- um eine Klausuraufgabe, die das Steuerrechtsinstitut K, das Kandidaten für die Steuerberaterprüfung vorbereitet, entwickelt und in einem Examenskurs und einem Klausurenfernkurs zu Übungszwecken ausgegeben hatte. Die vom Kläger zu bearbeitende Klausur war einer vermutlich größeren, im einzelnen jedoch nicht genau feststellbaren Zahl von Teilnehmern der Steuerberaterprüfung aufgrund ihrer Verwendung durch K bekannt. Der Kläger will sie nicht gekannt haben.

Die vom Kläger gegen den Prüfungsbescheid des Ministeriums erhobene Klage hatte Erfolg (in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 251 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts --FG--). Das FG hob den Prüfungsbescheid auf und verpflichtete das Ministerium, den Kläger nochmals zur schriftlichen Prüfung im Fach Ertragsteuer zuzulassen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Ministeriums, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:

Es sei nicht festzustellen, daß die Prüfung des Klägers fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem Kläger und dem Ministerium sei vor Ausgabe der Klausur die "Panne", daß die Klausur zahlreichen Mitprüflingen bekannt gewesen ist, unbekannt gewesen. Diesbezügliche Kenntnis des, zudem sächsischen, Klausurverfassers müsse sich das Ministerium nicht zurechnen lassen. Die Klausur sei nach Aufdeckung der Panne anhand unveränderter Lösungshinweise bewertet worden. Die Anforderungen seien nicht erhöht worden, um den Notendurchschnitt früherer Jahre zu erhalten.

Das Ministerium beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich zu der Revision nicht geäußert.

II.

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht.

1. Das FG hat den angefochtenen Prüfungsbescheid aufgehoben, weil seiner Meinung nach das Prüfungsverfahren den Anspruch des Klägers auf Wahrung der Chancengleichheit verletzt. Dabei ist das FG zunächst zutreffend sinngemäß davon ausgegangen, daß der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259). Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259). Ebenso ist eine Prüfungsentscheidung rechtswidrig, wenn sie aufgrund eines Prüfungsverfahrens getroffen worden ist, in dem der betreffende Prüfling Vorteile genossen hat, die anderen nicht gewährt worden sind und die sich auf die Eignung der Prüfung auswirken können, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings festzustellen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Januar 1984 7 B 169.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 189). Denn der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet nicht nur eine Benachteiligung, sondern auch eine Bevorzugung einzelner Prüflinge.

Das FG sieht die Chancengleichheit verletzt, weil das Ministerium eine Aufgabe als Ertragsteuerklausur gestellt habe, obwohl es aufgrund der ihm zuzurechnenden Kenntnis des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen habe wissen müssen, daß K diese als Übungsklausur verwendet hatte und möglicherweise weiterhin verwenden werde. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des FG ist so nicht zutreffend.

a) Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Ministeriums und auch des FG nicht darauf an, ob das Ministerium oder der sächsische Klausurverfasser tatsächlich vorausgesehen haben oder schuldhaft nicht erkannt haben, daß die Ertragsteuerklausur nebst Lösung einem Teil der Prüfungskandidaten aus dem Repetitorium bekannt und so vertraut sein würde, daß dies deren Prüfungsleistung wesentlich beeinflussen und ihnen einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Kandidaten verschaffen würde. Wenn es das Gebot der Chancengleichheit verbieten sollte, eine "bekannte" Aufgabe wie die fragliche Ertragsteuerklausur in einer Prüfung zu stellen, und die Verletzung dieses Gebots die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfungsentscheidung zur Folge hat, ist ohne Belang, ob die Behörde an den die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung begründenden Umständen ein Verschulden trifft. Rechtswidriges Verwaltungshandeln ist nicht deshalb rechtmäßig, weil die Behörde die Rechtswidrigkeit nicht erkennen und vermeiden konnte.

Daher ist ohne Bedeutung, auf welche Weise das beklagte Ministerium an die strittige Prüfungsaufgabe gelangt ist und was es unternommen oder zu unternehmen unterlassen hat, um sich zu vergewissern, daß diese Aufgabe ohne Verletzung der Chancengleichheit für die Steuerberaterprüfung 1997 verwendet werden kann. Die Erwägungen des Ministeriums zu einer --seiner Meinung nach fehlenden-- vertraglichen Haftung für das angebliche Verschulden eines offenbar in Diensten des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten, der in Kenntnis der (angeblichen) Ungeeignetheit der Aufgabe für die bevorstehenden Steuerberaterprüfungen diese gleichwohl zur Verfügung gestellt oder sogar unter Verletzung seiner Dienstpflichten in den Geschäftsgang gegeben haben mag, oder zu einer vom Ministerium in diesem Zusammenhang erwogenen "Garantenstellung" für jenen Bediensteten liegen deshalb neben der Sache.

b) Das Prüfungsrecht muß Ungleichheiten in den Startbedingungen der Prüflinge als unvermeidbar hinnehmen (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 137). Absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen läßt sich nicht herstellen. Das gilt auch bei der Auswahl der Prüfungsthemen. Das BVerwG hat deshalb insbesondere entschieden, es verletze den vorgenannten Grundsatz nicht, wenn Prüfungsteilnehmer das Glück hätten, eine Prüfungsaufgabe zu erhalten, auf die sie sich besonders gut vorbereitet haben (Beschluß in Buchholz, a.a.O., Nr. 189), oder wenn die Prüfungsbehörde eine zufällig auch von einem privaten Repetitorium verwendete Prüfungsaufgabe ausgegeben habe (Beschluß vom 23. März 1994 6 B 72.93, Buchholz, a.a.O., Nr. 330). Sogar wenn durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde einzelne Kandidaten einen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats dann unbeschadet des Gebots der Chancengleichheit hinzunehmen sein, wenn der Vorteil nicht wesentlich war (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und vom 27. Oktober 1992 VII R 4/92, BFH/NV 1993, 692).

Eine Übereinstimmung oder eine mehr oder weniger große Verwandtschaft einer Prüfungsaufgabe z.B. mit im Schrifttum veröffentlichten Fallbesprechungen, in der Rechtsprechung behandelten Streitsachen oder in Übungskursen besprochenen Fällen läßt sich oftmals nicht nur nicht zuverlässig vorhersehen; es läßt sich vor allem nicht vermeiden, daß Fälle oder Einzelprobleme, die Gegenstand der Prüfung werden, dem einen oder anderen Kandidaten oder sogar einer nennenswerten Zahl von ihnen aus ihrer Prüfungsvorbereitung mehr oder weniger "bekannt" sind, und zwar um so eher, je intensiver und zielgerichteter sie sich auf die Prüfung vorbereitet haben. Das gilt um so mehr, je mehr eine Prüfung (auch) Wissensprüfung ist. Das Prüfungsrecht muß dies grundsätzlich ebenso hinnehmen wie, daß unter Umständen einzelnen Prüflingen die Lösung solcher Aufgaben noch im Gedächtnis ist, weil sie sich ihnen aus der Vielzahl der Aufgaben, mit denen sich ein Kandidat während seiner Ausbildung und Prüfungsvorbereitung befaßt zu haben pflegt, besonders gut eingeprägt haben oder sie sich mit ihnen unmittelbar vor der Prüfung beschäftigt haben. Anderenfalls wäre die Auswahl von Prüfungsaufgaben zumindest in einer Weise erschwert, die zu der Bedeutung der von einem solchen Bekanntsein der Prüfungsaufgabe, ggf. einschließlich einer dazugehörigen "Musterlösung", ausgehenden Gefahren für die Chancengleichheit außer Verhältnis steht, zumal solche Vorkenntnisse eine gute Prüfungsleistung keineswegs zwingend zur Folge haben.

Allerdings würde mit dem Gebot der Chancengleichheit die Verwendung einer Prüfungsaufgabe in Konflikt geraten, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt werden würde, so daß sie sich auf die Aufgabe anders als alle anderen Kandidaten besonders vorbereiten konnten und ihnen dadurch die Bearbeitung so wesentlich erleichtert war, daß die Eignung der Prüfung in Frage gestellt ist, eine gerechte Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Darum handelt es sich jedoch im Streitfall nicht. Die Prüfungsaufgabe stimmte lediglich mit einer Aufgabe überein, die einigen Prüflingen aufgrund ihrer Prüfungsvorbereitung bekannt gewesen ist. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit kommt indes auch dann in Betracht, wenn sich im Bekanntsein einer Prüfungsaufgabe nicht nur eine Chance realisiert, die in jeder Prüfung gegeben ist, sondern der Aufgabe aufgrund ihres Bekanntseins von vornherein jede Eignung für eine unverfälschte Leistungsfeststellung fehlte. Ähnlich wie wenn die Prüflinge mit einer bestimmten Aufgabe haben rechnen und sich auf sie vorbereiten können, kann das der Fall sein, wenn wegen völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen --zumal aus nicht allgemein zugänglichen Quellen-- bekannten Aufgabe nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung der Prüflinge mit der Aufgabe und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte. In diesem Fall kommt es auf deren Anzahl ebensowenig entscheidend an wie darauf, ob dies für die Prüfungsbehörde vorhersehbar war.

Im Streitfall lag allerdings die (erste) Ausgabe der strittigen Aufgabe durch K bei Beginn der Steuerberaterprüfung 1997 schon rund vier Jahre zurück, wie dem Senat aus anderen Verfahren aufgrund der dort vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem insofern in allen Verfahren übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten bekannt ist. Insoweit war die Ausgabe der strittigen Prüfungsaufgabe kaum geeignet, die Chancengleichheit zu verletzen.

Denn nach einem solchen Zeitraum verbietet sich im allgemeinen die Annahme, die Aufgabe werde einem Kursteilnehmer --selbst wenn er sich unter den Prüfungsteilnehmern befinden sollte-- noch so gut in Erinnerung sein, daß ihre Verwendung zu Prüfungszwecken das Leistungsbild wesentlich verfälschen würde. Anders ist es unter Umständen mit dem vor der Steuerberaterprüfung 1997 durchgeführten Vorbereitungskurs, in welchem die Aufgabe erneut ausgegeben worden ist.

Der erkennende Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob sich hieraus die mangelnde Prüfungseignung der Aufgabe ergibt. Denn das angefochtene Urteil kann ungeachtet dieser Frage keinen Bestand haben.

2. Bundesrecht verletzt nämlich die Auffassung des FG, die nach Ansicht des FG vorliegende Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit sei auch für die Beurteilung des angefochtenen Prüfungsbescheides von Bedeutung, weil "der Kläger die Ertragsteuerklausur nicht, andere diese aber sehr wohl kannten". Mit dieser Begründung läßt sich die Rechtswidrigkeit der Bewertung der vom Kläger geschriebenen Ertagsteuerklausur nicht dartun.

Der Kläger hat aufgrund seines durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtes, den Beruf eines Steuerberaters zu ergreifen, ein subjektives öffentliches Recht ("Anspruch"), daß eine Prüfungsentscheidung, die ihm jenen Qualifikationsnachweis versagt, nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt worden ist, die sich auf das Ergebnis seiner Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es aber kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. Beschluß des BVerwG vom 3. Oktober 1986 7 B 89.86, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 232). Der Kläger kann deshalb nicht rügen, entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit hätten andere Prüflinge in der Steuerberaterprüfung Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, weil sie die Eignung des Prüfungsverfahrens in Frage stellen, zu überprüfen, ob die Betreffenden die für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Ebensowenig kann ein Prüfling unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit verlangen, daß Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens, die der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten seiner Prüfungsgruppe oder seines Prüfungsjahrganges unterlaufen sind, auch ihm zugute kommen, er also unter den gleichen --gemessen an den eben bezeichneten Aufgaben der Prüfung ungeeigneten-- Bedingungen geprüft wird und daß auf diese Weise seine "Benachteiligung" gegenüber anderen Prüflingen verhindert wird. Dementsprechend führen z.B. Täuschungshandlungen anderer Prüfungsteilnehmer, selbst wenn sie von der Prüfungsbehörde hätten verhindert werden können, aber nicht verhindert worden sind, nicht zu einer Chancenungleichheit, auf die sich ein Prüfling berufen kann, dessen eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und dessen Leistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (BVerwG-Beschluß in Buchholz, a.a.O., Nr. 232).

Der Kläger begehrt im übrigen auch gar nicht, ebenso wie die seiner Meinung nach von dem Ministerium (objektiv) bevorteilten Mitprüflinge eine ihm vorab nebst Musterlösung bekannte Ertragsteuerklausur schreiben zu dürfen, sondern er möchte lediglich eine weitere Chance erhalten, eine solche Klausur (gleichsam unter normalen Bedingungen) schreiben zu können. Es liegt indes auf der Hand, daß dadurch die Ungleichbehandlung gegenüber den Mitprüflingen der Steuerberaterprüfung 1997, welche die Ertragsteuerklausur vorab kannten und deshalb möglicherweise ein geringeres Prüfungsrisiko getragen haben als der Kläger, nicht ungeschehen gemacht werden könnte. Dies vermöchte allenfalls eine Wiederholung der Ertragsteuerklausur für alle Prüflinge, auf welche der Kläger keinen Anspruch hat und welche er auch nicht fordert. Es kann daher unerörtert bleiben, ob das Ministerium einem solchen Begehren zu entsprechen rechtlich in der Lage wäre, ob es also die inzwischen bestandskräftigen Prüfungsbescheide der erfolgreichen Prüflinge zurücknehmen könnte, weil diese anderen nicht gewährte Vorteile gehabt hätten und ihre Prüfung daher rechtswidrig vonstatten gegangen ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 80), oder ob es zumindest der Prüfungsgruppe eine neue Prüfungsaufgabe hätte stellen können, als es erkannte, daß einem Teil der Kandidaten die zunächst ausgegebene Klausur bekannt war.

3. Des weiteren hat das FG allerdings eine Auswirkung der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Prüfungsergebnis des Klägers ("auch") deshalb bejaht, weil nicht auszuschließen sei, daß der (aufgrund der vorherigen Kenntnis der anderen Prüflinge hinsichtlich der Ertragsteuerklausur und ihrer Lösung erzielte) bessere Notendurchschnitt zu einer Benachteiligung des Klägers geführt hat, weil das relativ gute Gesamtergebnis der Ertragsteuerklausur in der Steuerberaterprüfung 1997 möglicherweise Einfluß auf die Bewertung der Leistung des Klägers gehabt habe. Auch diese Überlegung, mit der das FG die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung angenommen hat, kann indes revisionsrechtlich keinen Bestand haben.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 692 dahinstehen lassen, unter welchen Voraussetzungen die vorherige Kenntnis von einer Prüfungsaufgabe seitens eines Teils der Prüflinge zu einer Verletzung der Chancengleichheit derjenigen Prüfungsteilnehmer führen kann, deren Prüfungsverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden ist. In seinem Urteil in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259 hat der Senat allerdings auf die im Schrifttum vorgetragene Auffassung hingewiesen, daß Vorabinformationen eines Teils der Prüflinge dann ungleiche Prüfungsbedingungen schaffen, welche die Chancengleichheit wesentlich beeinträchtigen und zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen, wenn solche Informationen über Prüfungsthemen den Leistungsnachweis verfälschen. Das FG ist davon ausgegangen, daß dies im Streitfall nicht auszuschließen sei, daß sich also der bei anderen Prüflingen, welche die Ertragsteuerklausur kannten, festgestellte Verfahrensfehler bei dem Kläger in einem Bewertungsfehler ausgewirkt haben kann. Hierfür beruft sich das FG freilich nicht auf konkrete Feststellungen über die Durchführung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung 1997 im allgemeinen und hinsichtlich der Ertragsteuerklausur des Klägers im besonderen, sondern allein darauf, daß der Prüfer bei dem infolge des Verfahrensfehlers durchschnittlich höheren Leistungsniveau die Leistungen des Klägers möglicherweise strenger bewertet habe als er es bei einem insgesamt niedrigeren Notendurchschnitt getan hätte. Das FG geht also davon aus, daß Prüfer eine Leistung bisweilen schlechter als normalerweise bewerten, wenn andere, gleichzeitig zu beurteilende Prüflinge dieselbe Aufgabe in größerer Zahl als es normal ist relativ gut bewältigt haben (ähnlich anscheinend Niehues, a.a.O., Rdnr. 138). Dem vermag der erkennende Senat so nicht zu folgen:

a) Das FG ist den Schwierigkeiten ausgewichen, die mit einer Klärung der Frage verbunden wären, ob der von ihm angenommene Zusammenhang zwischen den durchschnittlichen Leistungen der Prüflinge eines Prüfungstermins und den von den Prüfern angelegten Bewertungsmaßstäben tatsächlich besteht und ob hiervon eine wesentliche Verfälschung des Prüfungsergebnisses ausgehen kann. Das FG meint offenbar, dies ergebe sich aus einem allgemeinen Erfahrungssatz.

Aus der Lebenserfahrung gewonnene tatsächliche Vermutungen wie der vom FG angenommene Erfahrungssatz dienen grundsätzlich lediglich dazu, einen im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen nicht näher aufklärbaren Sachverhalt auf der Grundlage feststehender Hilfstatsachen (Beweisanzeichen) zu würdigen. Sie entbinden damit nicht davon, die im Einzelfall gegebenen Umstände zu ermitteln (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und wenn sich diese --auch unter Zuhilfenahme jener Hilfstatsachen-- nicht aufklären lassen, nach den Regeln der materiellen Feststellungslast zu entscheiden, die es freilich nicht gestatten, ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tatsache diese zu Lasten des Beweispflichtigen als gegeben zu unterstellen.

Konkrete Feststellungen über die Durchführung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung 1997 und im Falle der Ertragsteuerklausur des Klägers hat das FG indes nicht getroffen. Es hat insbesondere keine Beweisanzeichen für eine Überspannung der an die Ertragsteuerklausur des Klägers angelegten Bewertungsmaßstäbe festgestellt; vielmehr hat es umgekehrt festgestellt, daß das Durchschnittsergebnis besser ausgefallen sei als in den beiden Vorjahren, was nicht für, sondern eher gegen die Annahme spricht, die Leistungen der Prüflinge seien strenger bewertet worden als es normalerweise geschieht. Unbeschadet der (materiellen) Beweislast des Ministeriums für einen ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf kann die angefochtene Prüfungsentscheidung deshalb nicht wegen Überspannung der Prüfungsanforderungen beanstandet werden.

b) Allerdings hat das FG offenbar selbst keine Überspannung der Prüfungsanforderungen im Falle des Klägers annehmen wollen, sondern vielmehr aufgrund der besonderen Anforderungen an die Durchführung eines Prüfungsverfahrens und dessen gerichtliche Kontrolle den vorgenannten, angeblichen Erfahrungssatz als genügend angesehen, um den angefochtenen Prüfungsbescheid als rechtswidrig beanstanden zu können. Auch dem vermag der erkennende Senat aber nicht beizustimmen.

Der erkennende Senat ist an den vom FG angenommenen Erfahrungssatz nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil es sich bei der Ermittlung solcher allgemeinen Erfahrungssätze nicht um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung von Tatsachen und Beweisergebnissen, sondern um Rechtsanwendung handelt. Der Senat kann aber hier dahinstehen lassen, ob es einen solchen Erfahrungssatz gibt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Anforderungen sind insofern ausschließlich an dem fachlich fundierten Urteil der Prüfer über diese Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338). Eine Prüfungsleistung darf nicht deshalb schlechter bewertet werden als sie unter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben.

Allerdings ist dem FG zuzugeben, daß bei einer im Durchschnitt besonders guten Leistung einer Prüfungsgruppe --ebenso wie umgekehrt bei einer besonders schlecht ausfallenden Klausur-- vorstellbar ist, daß sich mitunter bei einem Prüfer mehr oder weniger unbemerkt die Maßstäbe für das, was durchschnittlichen Anforderungen an einen Prüfling entspricht und was ihnen nicht mehr genügt, verschieben mögen, ohne daß sich eine solche nach dem eben Dargelegten offenkundig rechtswidrige Anpassung der Bewertungsmaßstäbe an die tatsächlich erbrachten Leistungen einer wie immer eingegrenzten Prüfungsgruppe angesichts der begrenzten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bei prüfungsspezifischen Bewertungen stets ohne weiteres feststellen und dementsprechend korrigieren ließe. Sachwidrige Einflüsse auf das Prüfungsverfahren dieser Art sind allerdings um so eher auszuschließen, je erfahrener die Prüfer und je sicherer sie deshalb in ihrem Urteil über die von den Prüflingen zu erwartenden Leistungen sind. Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98). Letzte Gewähr dafür, daß von einzelnen Prüfern oder Prüfungskommissionen weder überzogene noch zu großzügige Bewertungsmaßstäbe angewandt werden, kann das Prüfungsrecht nicht bieten.

Ein Prüfungsverfahren, wie es die Rechtsvorschriften über die Steuerberaterprüfung vorsehen, ist vielmehr auf die fachliche Kompetenz der Prüfer sowie die Unbestechlichkeit ihres Urteils angewiesen. Insbesondere die gerechte Bewertung einer Prüfungsleistung kann jedoch in mannigfacher Weise gefährdet werden, z.B. durch ein ungewöhnlich gutes Leistungsniveau in einem Prüfungstermin aufgrund von Zufälligkeiten in der Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungsgruppe oder des Prüfungsjahrganges, aber auch z.B. aufgrund der --von der Prüfungsbehörde bzw. den Prüfern nicht immer vollständig zutreffend einzuschätzenden-- Auswahl "gängiger" Prüfungsthemen, bei denen mitunter mit einem besseren Gesamtergebnis zu rechnen ist als etwa bei einem abgelegenen Thema auf einem von der Mehrheit der Kandidaten --voraussehbar oder unerwartet-- weniger intensiv vorbereiteten Prüfungsgebiet. Das Prüfungsrecht setzt darauf, daß die Prüfer den mit ihrem Prüferamt verbundenen Anforderungen an eine Bewertung der Prüfungsleistungen nach den oben dargestellten Maßstäben gleichwohl gerecht werden und daß der Grundsatz der Chancengleichheit trotz in der Regel nicht völlig gleicher Prüfungsbedingungen keinen Schaden nimmt, weil etwaige Ungleichheiten in der Schwierigkeit der Aufgabenstellung ebenso wie in der Leistungsfähigkeit der Prüfungsgruppe von den Prüfern erkannt werden und die gerechte Bewertung der Einzelleistung deshalb nicht beeinträchtigen. Diese Erwartung des Prüfungsrechts ist erst recht dann gerechtfertigt, wenn --wie es das Ministerium im Streitfall widerspruchslos vorgetragen und das FG offenbar als wahr angenommen hat-- den Prüfern bei der Bewertung von Klausuren bekannt ist, daß ein Teil der Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe besonders vorbereitet war und deshalb möglicherweise überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, weil sich diese Teilnehmer mit Aufgabe und Lösung schon einmal in einem Repetitorium beschäftigt hatten. Denn dann ist davon auszugehen, daß die Prüfer besonders darauf achten, daß ihre Bewertungsmaßstäbe nicht möglicherweise von einem überdurchschnittlich guten Ergebnis der Klausurbearbeitung durch die Prüfungsgruppe verfälscht werden.

Allerdings ist eine gerichtliche Kontrolle, ob die Prüfer diesen Anforderungen im Einzelfall gerecht geworden sind, aufgrund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung nur in --bei Fragen der richtigen Bewertung engen-- Grenzen möglich (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34; Entscheidungen des BVerwG vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738; Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, aufgrund bloßer Mutmaßungen, eine Prüfung sei (hier: aufgrund von Vorabinformationen eines Teils der Prüfungskandidaten) besonders gut ausgefallen und die Prüfer könnten sich in ihrem Urteil von dieser relativ guten Gesamtleistung der Prüfungsgruppe täuschen lassen, ein Prüfungsergebnis als verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewonnen zu verwerfen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar aus der Erkenntnis, daß Prüfungsentscheidungen in wesentlichen Aspekten einer wirkungsvollen gerichtlichen Kontrolle verschlossen sind, gefolgert, das Prüfungsverfahren müsse dem besonders Rechnung tragen und durch seine Gestaltung den faktisch weitgehenden Ausfall des Rechtsschutzanspruches des Prüflings (Art. 19 Abs. 4 GG) gleichsam kompensieren. Die Rechtsprechung hat dem Prüfling deshalb insbesondere einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren eingeräumt, in dem die Bewertung seiner Prüfungsleistungen aufgrund seiner (substantiierten) Einwände ggf. zu überdenken ist (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218; in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242, und vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50; Beschluß des BVerfG in BVerfGE 84, 34, sowie Urteil des BVerwG in BVerwGE 92, 132). Dieses Überdenkungsverfahren hätte übrigens auch dem Kläger zu Gebote gestanden, wenn er Anlaß gesehen hätte, eine zu strenge Bewertung seiner Leistungen in der Ertragsteuerklausur zu rügen; es hätte Gelegenheit geboten, der vom FG an sich zu Recht gekennzeichneten Gefahr einer Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe aufgrund des überdurchschnittlichen Ergebnisses der Klausur (erneut) Rechnung zu tragen, die Bewertung unter diesem Aspekt noch einmal eigens zu überprüfen und dadurch die vom Rechtsschutzanspruch des Klägers gebotene, aber auch ausreichende Kontrolle der Bewertungsentscheidung zu gewährleisten. Der Kläger hat jedoch solche Einwände nicht erhoben und die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens nicht begehrt.

Der Gedanke der Notwendigkeit einer Kompensation eines justiziellen Kontrolldefizits durch Verwaltungsverfahren vermag jedoch nicht über diese verfahrensmäßigen Vorkehrungen für eine gerechte Bewertung von Prüfungsleistungen hinaus zu rechtfertigen, eine nach Recht und Gesetz getroffene Verwaltungsentscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler als rechtswidrig aufzuheben; er gestattet es nicht, dem betreffenden Prüfling eine zusätzliche Chance, die Steuerberaterprüfung zu bestehen, allein deshalb einzuräumen, weil aufgrund der Unwägbarkeiten einer solchen Entscheidung nicht bis ins letzte ein erschöpfender Nachweis geführt werden kann, daß die Leistungen des Prüflings trotz eines der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten unterlaufenen Verfahrensfehlers und der davon möglicherweise ausgehenden unwägbaren Einflüsse auf die Entscheidungen der Prüfer "gerecht" bewertet worden sind.

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie spruchreif ist. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Prüfungsbescheid ist unbeschadet des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit rechtmäßig, weil dieser sich auf das vom Kläger erzielte Prüfungsergebnis nicht nachweislich ausgewirkt haben kann.

Ende der Entscheidung

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