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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.01.1998
Aktenzeichen: VII R 117/97
Rechtsgebiete: VO, ZK, ZKDVO
Vorschriften:
VO Nr. 1430/79 Art. 2 | |
VO Nr. 1430/79 Art. 13 | |
VO Nr. 693/88 Art. 7 | |
VO Nr. 693/88 Art. 23 | |
VO Nr. 693/88 Art. 26 | |
ZK Art. 236 | |
ZK Art. 239 | |
ZKDVO Art. 81 | |
ZKDVO Art. 86 | |
ZKDVO Art. 93 | |
ZKDVO Art. 97 |
Ursprungswaren aus präferenzbegünstigten Entwicklungsländern, für die ein nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, können nur dann in den Genuß der Zollpräferenz kommen, wenn das betreffende Entwicklungsland die ihm nach Art. 26 VO Nr. 693/88 (jetzt Art. 93 ZKDVO) obliegende Mitteilung an die Kommission gemacht hat, bevor die betreffenden Waren ausgeführt worden sind.
VO Nr. 1430/79 Art. 2, 13 VO Nr. 693/88 Art. 7, 23, 26 ZK Art. 236, 239 ZKDVO Art. 81, 86, 93, 97
Urteil vom 20. Januar 1998 - VII R 117/97
Vorinstanz: FG Bremen
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in der Zeit von Januar bis März 1993 "Kraftliner, ungebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g" (Unterposition 4804 11 15 der Kombinierten Nomenklatur) unter Erhebung von Drittlandszoll in Höhe von 6 % zum freien Verkehr abfertigen. Mit Schreiben vom ... 1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -- HZA--), den Zollbetrag nach Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (VO Nr. 2913/92) --Zollkodex (ZK)-- des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) zu erstatten. Sie begründete ihren Antrag damit, daß der für die Einfuhren gezahlte Einfuhrzoll gesetzlich nicht geschuldet gewesen sei. Seit dem 1. Januar 1993 seien nämlich die Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 693/88 (VO Nr. 693/88) der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABlEG Nr. L 77/1) gewährt würden, auch auf Waren mit Ursprung in der russischen Föderation anzuwenden. Zwar habe sie (die Klägerin) den Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht erbracht, doch sei das HZA nicht berechtigt gewesen, den Ursprungsnachweis ausschließlich auf das Formblatt A abzustellen. Dies habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in mehreren Entscheidungen bestätigt. Sie habe keinen Einfluß darauf gehabt, daß die russische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) die zuständige Stelle für Ausstellung der Formblätter A erst mit einer Verspätung von vier Monaten notifiziert habe. Wegen dieser ganz ungewöhnlichen Umstände müßten auch andere Beweismittel für den Ursprungsnachweis als das Formblatt A vom HZA anerkannt werden. Das HZA lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, daß der Ablehnungsbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung seien nicht Art. 236 oder Art. 239 ZK, sondern Art. 2 bzw. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO Nr. 1430/79) des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABlEG Nr. L 175/1). Eine Erstattung der Eingangsabgaben nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 komme hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin den Erstattungsantrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben eingereicht habe und Gründe für eine Verlängerung der Frist nicht ersichtlich seien (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1430/79). Die Voraussetzungen des Art. 2 VO Nr. 1430/79 lägen nicht vor, weil die buchmäßig erfaßten Zollabgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift entstanden und zutreffend festgesetzt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung hätten jeweils im Zeitpunkt der Einfuhr nicht vorgelegen. Allein durch die nachträgliche Vorlage der Ursprungszeugnisse (Formblätter A) habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Präferenzgewährung, weil die Waren vor Übermittlung der nach Art. 26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben an die KEG ausgeführt worden seien.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die fehlerhafte Anwendung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere der VO Nr. 693/88. Sie teilt zwar die Auffassung des FG, daß ihr Erstattungsantrag nach Art. 2 VO Nr. 1430/79 zu beurteilen sei, meint aber, daß die Voraussetzungen des Art. 2 VO Nr. 1430/79 für eine Erstattung der gezahlten Abgaben vorlägen, weil eine Zollschuld nicht entstanden sei. Im einzelnen führt sie zusammengefaßt weiter aus, daß die materiell-rechtliche Grundlage für die Gewährung der Präferenz mit der Aufnahme der betreffenden Länder in die Liste der begünstigten Entwicklungsländer mit der Stammlieferung des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) zum 1. Januar 1993 gelegt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Präferenz auch zu gewähren, wenn statt des Regelzeugnisses ein Ersatz-Ursprungsnachweis geführt werde. Auf das Erfordernis, daß vor der Ausfuhr die in Art. 26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben an die KEG übermittelt worden sein müßten, könne es angesichts der besonderen Sachlage, daß der Mangel dieser Übermittlung die Ursache für die Schwierigkeiten der Klägerin gewesen sei, nicht ankommen. Es sei auch nicht richtig, daß das FG die nachträglich ausgestellten Regelzeugnisse unter Hinweis auf Art. 23 VO Nr. 693/88 nicht als geeigneten Ursprungsnachweis gelten lasse.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin gegen die Vorentscheidung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Streitfall, in dem die buchmäßige Erfassung der Zollabgaben vor Inkrafttreten des ZK am 1. Januar 1994 stattgefunden hat, der Erstattungsantrag aber erst nach dem Inkrafttreten des ZK gestellt worden ist, die Vorschriften der VO Nr. 1430/79 (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 27. Mai 1982 113/81, EuGHE 1982, 1957, 1965, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1982, 240; vom 6. November 1997 C-261/96, ABlEG Nr. C 387/6; Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in VSF-Nachrichten --VSF N-- 12 94 Nr. 74) oder des ZK (vgl. dazu Huchatz in Witte, Zollkodex, 2. Aufl., Vor Art. 235 Rz. 6; Lux in Dorsch, Zollrecht B I/253 Rz. 5) anzuwenden sind. Denn soweit hier erheblich, sind die jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des Art. 2 VO Nr. 1430/79 und des Art. 236 ZK inhaltlich identisch. Nach beiden Vorschriften ist die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung (Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1430/79) bzw. der Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner (Art. 236 Abs. 2 ZK) beantragte Erstattung zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag Waren betrifft, für die keine Zollschuld entstanden ist (Art. 2 Abs. 1 Anstrich 1 VO Nr. 1430/79) bzw. daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war (Art. 236 Abs. 1 ZK).
2. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch nach Art. 2 VO Nr. 1430/79 (Art. 236 ZK) auf Erstattung der von ihr gezahlten Zollabgaben hat, weil die von der Klägerin beanspruchte Präferenz nicht gewährt werden kann und daher der festgesetzte Abgabenbetrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
a) Die Voraussetzungen, unter denen Ursprungswaren aus begünstigten Entwicklungsländern in den Genuß der Zollpräferenzen kommen können, sind in Art. 7 VO Nr. 693/88 festgelegt; entsprechende Vorschriften finden sich auch im neuen Zollkodexrecht. Nach dem hier nur in Betracht kommenden Absatz 1 der Vorschrift (vgl. Art. 81 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 -- Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)-- der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993, ABlEG Nr. L 253/1, in der jetzt maßgebenden Fassung) ist die Präferenzgewährung außer von der Vorlage des von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des betreffenden Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A davon abhängig,
- daß die Behörden des Ausfuhrlandes der KEG die nach Art. 26 der Verordnung verlangten Angaben übermittelt haben und
- sie der Gemeinschaft Verwaltungshilfe leisten, indem sie die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ermächtigen, die Echtheit des Dokuments oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren zu überprüfen.
Nach Art. 23 VO Nr. 693/88 (vgl. Art. 86 ZKDVO) kann das Ursprungszeugnis auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es wegen eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Waren nicht vor der Übermittlung der nach Art. 26 verlangten Angaben an die KEG ausgeführt worden sind.
Art. 26 Satz 1 VO Nr. 693/88 (vgl. Art. 93 ZKDVO) schreibt vor, daß die begünstigten Länder der KEG die Namen und Anschriften der für die Erteilung der Ursprungszeugnisse zuständigen Regierungsbehörden sowie die Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mitteilen.
Den genannten Vorschriften ist zu entnehmen, daß die vor der Ausfuhr der betreffenden Waren erfolgte Mitteilung der in Art. 26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben durch das begünstigte Entwicklungsland an die KEG eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz für die eingeführten Waren ist. Denn nur, wenn die Behörden des Bestimmungslandes diese Angaben kennen, ist eine ordnungsgemäße und zuverlässige Durchführung der Präferenzregelung möglich. Deshalb ist die vor der Ausfuhr der Waren erfolgte Mitteilung der betreffenden Angaben auch als Voraussetzung für die Präferenzgewährung in diese Verordnung aufgenommen worden, um auf die begünstigten Entwicklungsländer Druck dahin auszuüben, daß sie die erforderlichen Informationen liefern (vgl. Dorsch in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F IV 8/7 Rz. 2 a). Auf das Erfordernis der vor Ausfuhr der Waren erfolgten Mitteilung kann daher --anders als die Klägerin meint-- nicht verzichtet werden.
Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 23 VO Nr. 693/88 gilt diese Voraussetzung auch im Falle der Vorlage nachträglich ausgestellter Ursprungszeugnisse. Aus dem Umstand, daß eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung in der Nachfolgevorschrift, Art. 86 ZKDVO, fehlt, ist nicht darauf zu schließen, daß die Erfüllung dieser Voraussetzung im Falle der Vorlage nachträglich ausgestellter Ursprungszeugnisse keine wesentliche Bedeutung hat. Denn Art. 86 ZKDVO läßt nur eine Abweichung von Art. 81 Abs. 5 ZKDVO (Ausstellung des Ursprungszeugnisses vor Ausfuhr der Waren), nicht aber von Art. 81 Abs. 1 ZKDVO zu, der die Präferenzgewährung u.a. davon abhängig macht, daß die in Art. 93 ZKDVO vorgeschriebenen Angaben der Kommission vor Ausfuhr der betreffenden Waren mitgeteilt worden sind. Die vorherige Mitteilung der in Art. 93 ZKDVO verlangten Angaben ist eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz; sie muß dementsprechend auch erfüllt sein, wenn für die eingeführten Waren nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse vorgelegt werden (vgl. auch Art. 97 ZKDVO).
b) Das FG hat, ohne daß dagegen im Revisionsverfahren Verfahrensrügen erhoben worden sind, festgestellt, daß Rußland die Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88 erst am 29. April 1993 gemacht hat. Die unter Buchst. a genannte Voraussetzung der vor Ausfuhr der Waren aus Rußland erfolgten Mitteilung war daher im Zeitpunkt der Ausfuhr der im Zeitraum von Januar bis März 1993 zum freien Verkehr abgefertigten Waren nicht erfüllt. Deshalb ist eine abgabenrechtliche Begünstigung der eingeführten Waren im Rahmen der Präferenzregelung nicht möglich.
c) Nicht einschlägig sind in diesem Zusammenhang die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH vom 23. Februar 1995 C-334/93 (EuGHE I 1995, 319) und vom 7. Dezember 1993 C- 12/92 (EuGHE I 1993, 6381), weil sie sich nur mit der Frage befassen, ob an Stelle des durch ein Abkommen vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses andere Beweismittel für den Nachweis des Ursprungs in Betracht kommen. Darum geht es aber im Streitfall schon deswegen nicht, weil die weitere Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz, nämlich die vor Ausfuhr der Waren erfolgte Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88, nicht erfüllt ist.
Auch aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 1994 C-368/92 (EuGHE I 1994, 605, 613, ZfZ 1994, 143) läßt sich nichts zugunsten der Klägerin entnehmen. In dieser Entscheidung führt der EuGH nur aus, daß unter bestimmten Umständen die nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Art. 23 VO Nr. 693/88 zulässig ist, geht aber auf die weitere Voraussetzung der vor Ausfuhr der Waren erfolgten Mitteilung des Ausfuhrlandes an die KEG nicht ein. Er verweist indes allgemein darauf, daß alle anderen Gültigkeitsvoraussetzungen der Gemeinschaftsregelung --also auch das Erfordernis der vorherigen Mitteilung nach Art. 26-- erfüllt sein müssen.
d) Schließlich kann auch der Umstand, daß die russische Föderation zum 1. Januar 1993 in die Liste der "begünstigten Entwicklungsländer" (Anhang III zur Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 --VO Nr. 3831/90-- des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991, ABlEG Nr. L 370/1, in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung) aufgenommen und dies in VSF N 02 93 Nr. 8 mitgeteilt sowie in den DGebrZT (Anhang PL) --Stammlieferung 1. Januar 1993-- aufgenommen worden ist, nichts zugunsten der Klägerin bewirken. Denn die Aufnahme des Ausfuhrlandes in die Liste der begünstigten Entwicklungsländer ist nur eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz, ersetzt aber nicht die in Art. 7 bzw. Art. 23 VO Nr. 693/88 geforderten weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung, u.a. die vor der Ausfuhr der Waren erfolgte Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88. Deshalb kann auch die Wiedergabe dieser Rechtstatsache in VSF N 02 93 Nr. 8 und in der genannten Stammlieferung zum DGebrZT nicht zu einer präferentiellen Abgabenbegünstigung der vor Ergehen der von Art. 7 und Art. 23 VO Nr. 693/88 geforderten Mitteilung nach Art. 26 der Verordnung aus Rußland ausgeführten Waren führen. Im übrigen hat das BMF in VSF N 02 93 Nr. 8 Abs. 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die betreffenden begünstigten Länder die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Behörden (s. Art. 26 VO Nr. 693/88) noch nicht mitgeteilt hätten.
3. Ob im Streitfall eine Erstattung nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 (Art. 239 ZK) in Betracht gekommen wäre, hat das FG mit Recht nicht geprüft, weil die für einen darauf gerichteten Antrag vorgeschriebene Antragsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung am ... 1995 bereits abgelaufen war. Insoweit hat auch die Klägerin im Revisionsverfahren keine Bedenken geltend gemacht.
4. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht verpflichtet (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
Ende der Entscheidung
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