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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII R 118/96
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1991


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
UStG 1991 § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im Dezember 1991 u.a. einen Züricher Wellenschrank zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entgegen der Zollanmeldung --Sammlungsstück der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN), Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %-- reihte das HZA den Schrank als Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN ein und erhob unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 % Einfuhrumsatzsteuer. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

Auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die zolltarifliche Einreihung des Wellenschrankes durch das HZA und die angefochtene Abgabenerhebung. Der Wellenschrank sei zwar möglicherweise ein Sammlungsstück; es fehle ihm aber der für eine Einreihung in die Position 9705 KN zusätzlich erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert. Der streitgegenständliche Züricher oder Schweizer Wellenschrank sei lediglich eine adaptierte, nahezu unveränderte Variante des Frankfurter Nasen- oder Wellenschrankes. Er sei trotz seiner für die süddeutsche und alpenländische Möbelkunst charakteristischen Dekoration mit Ornamenten weder für sich noch in Verbindung mit seinem Vorbild, dem epochemachenden Frankfurter Wellenschrank, als charakteristischer Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst anzusehen. Darauf deute auch ein relativ niedriger Zuschlag hin, zu dem die Klägerin den Schrank im Rahmen einer Auktion von einer auf Möbel und Antiquitäten spezialisierten Galerie erworben habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 280 veröffentlichte Urteil des FG verwiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in erster Linie die Verletzung der Grundsätze über die Einreihung in die Position 9705 KN sowie die Verletzung der Denkgesetze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei einem Sammlungsstück geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert dann zuzuerkennen, wenn es entweder einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder wenn es geeignet sei, einen Abschnitt dieser Entwicklung zu verdeutlichen. Das FG habe in bezug auf den Züricher Wellenschrank nur die erste dieser beiden Alternativen geprüft und diese unter Hinweis auf die Eigenschaft des Schrankes als adaptierte Variante des Frankfurter Wellenschrankes noch dazu unzutreffend verneint. Denn in der erstmaligen Kombination Frankfurter Vorbilder mit alpenländischen Stilelementen sei der charakteristische Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften, der auch einer von regionaler Bedeutung sein könne, zu sehen.

Das FG hätte aber insbesondere die zweite Alternative gerade mit der im Urteil gebrauchten Formulierung, "daß der Schrank handwerkliches Können verkörpert, die hoch entwickelte Schreinerkunst des 18. Jahrhunderts vor Augen führt und für die Region die Orientierung an internationalen Typ- und Ornamentvorlagen belegt," bejahen und infolgedessen erkennen müssen, daß der Schrank einen Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaft verdeutlicht, nämlich die --wenn auch kurze-- Epoche des deutschen Einflusses auf die Periode des Wandels von der barock-geprägten Innenarchitektur auf die rokoko-geprägte Innenarchitektur in der Schweiz. In der Verkennung der zweiten, der ersten gleichwertigen, Alternative liege damit zugleich auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze, denn letztlich könne es nur darum gehen, ob der betreffende Gegenstand die Eigenschaften des fraglichen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften widerspiegele, nicht aber darum, ob er für diesen Abschnitt selbst richtungsweisend gewesen sei, ihn also entweder als charakteristischen Schritt ausgelöst habe, seinen Beginn darstelle oder ihn geprägt habe. Schließlich könne jeder Gegenstand aus der Zeit dieses Abschnitts, der die typischen Merkmale dieser Zeit beinhalte, den fraglichen Abschnitt verdeutlichen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehe fehl, wenn sie eine exemplarische Bedeutung des fraglichen Gegenstands für den betreffenden Abschnitt verlange.

Für die somit allein streitentscheidende Frage, ob der eingeführte Schrank die Epoche des Wandels von der barock-geprägten Innenarchitektur auf die rokoko-geprägte Innenarchitektur der Schweiz, bezogen auf den deutschen Einfluß, verdeutliche, fehle es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz. Hätte das FG die dazu erforderlichen Feststellungen unter Einholung des Gutachtens eines Völkerkundlers getroffen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, daß die Elemente des streitgegenständlichen Schrankes gerade die Elemente seien, die den beschriebenen Wandel ausmachten.

Schließlich erachtet die Klägerin die aufgezeigten beiden Alternativen als solche für zu eng, um Gegenstände der in Rede stehenden Art, bei denen es nicht um technische Errungenschaften gehe, beurteilen zu wollen. Es seien a priori alle Gebrauchsgegenstände früherer Zeit geeignet, ein zeitgenössisches Beweismittel darzustellen. Ein besonderer "Wert" müsse dabei im allgemeinen nicht verkörpert werden, es sei denn, es handele sich um technische Massenprodukte.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 7 % entsprechend abzuändern, hilfsweise die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es ist, wie das FG, der Ansicht, als bloß adaptierte Variante des Frankfurter Nasen- oder Wellenschrankes komme dem streitgegenständlichen Schrank keine eigenständige Bedeutung zu. Die mit alpenländischen Motiven marketierten Türcassetten stellten lediglich eine regionale Abweichung eines übernommenen Vorbildes dar und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst. Auch ein Entwicklungsabschnitt in der Möbelkunst werde durch den Schrank nicht veranschaulicht, denn ein solcher werde nicht durch jedes in der betreffenden Zeit hergestellte Stück veranschaulicht, sondern nur durch solche, die das Kennzeichnende dieses Abschnitts besonders ausgeprägt aufweisen, durch exemplarische Stücke also. Wäre es anders, wäre die Position 9706 KN überflüssig.

II. Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) statthafte und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, daß es sich bei dem eingeführten Wellenschrank um kein einfuhrumsatzsteuerermäßigtes Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert der Position 9705 KN (i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1991-- sowie der Anlage hierzu Nr. 54 Buchst. b) handelt, sondern um eine dem normalen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG 1991) unterliegende mehr als hundert Jahre alte Antiquität der Position 9706 KN. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt.

1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß der Wellenschrank die von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84 --Daiber--, EuGHE 1985, 3363, und Rs. 252/84 --Collector Guns--, EuGHE 1985, 3387), der der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90; zuletzt vom 14. Januar 1997 VII R 48/96, BFH/NV 1997, 725), entwickelten Anforderungen an ein Sammlungsstück der Position 9705 KN (entspricht der früheren Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs) erfüllt. Das FG scheint dem im Grunde zu folgen, hält es aber für nicht erwiesen, daß der Schrank normalerweise nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß, also als (Kleider-)Schrank in Diele oder Vestibül zum Aufbewahren von Gegenständen, benutzt wird, und läßt diese Voraussetzung daher offen. Auch der Senat kann dies offen lassen, denn es fehlt, wie schon das FG erkannt hat, an der weiteren Voraussetzung für eine Einreihung in die Position 9705 KN, nämlich am geschichtlichen bzw. völkerkundlichen Wert des Wellenschrankes.

2. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des EuGH sind solche Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfaßt die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende Möbelkunst (vgl. das Senatsurteil vom 23. Mai 1989 VII R 101/86 --Danziger Schapp--, BFH/NV 1990, 67). Von geschichtlichem Wert sind aber allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. November 1988 VII R 29/86 --Gobelins--, BFHE 155, 219). Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verkörpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (BFHE 148, 90, 94). Nicht jedes Kunstwerk von Rang erfüllt diese Voraussetzungen (BFHE 155, 219, 222). Das Stück muß exemplarische Bedeutung haben (BFH/NV 1990, 67, 68). Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 49/87 --Rokokospieltisch--, BFH/NV 1990, 407, 408; vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, 852).

a) Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats ist die Auffassung des FG nicht zu beanstanden, welches den eingeführten Züricher Wellenschrank, bei dem es sich ausweislich des vom FG eingeholten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Sachverständigengutachtens um eine adaptierte Schweizer Variante des Frankfurter Nasen- oder Wellenschrankes handelt, trotz seiner zweifelsohne vorhandenen Besonderheiten (handwerklich aufwendige Ornamentik mit alpenländischen Motiven in den Türcassetten) gegenüber seinem Vorbild lediglich als untergeordnet gebliebene Variante desselben beurteilt und in ihm damit weder für sich allein noch in Verbindung mit dem übernommenen Vorbild einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst gesehen hat. Diese Bewertung läßt auch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, so daß der Senat an die tatrichterliche Würdigung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFHE 148, 90, 94).

Abarten oder Varianten eines Grundmusters oder einer Stilrichtung, bei denen davon auszugehen ist, daß ihnen mangels Erwähnung oder Belegen in wissenschaftlichen Untersuchungen oder Forschungsergebnissen keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist, haben nicht die gleiche geschichtliche und exemplarische Bedeutung wie ihre anerkannt epochemachenden Vorbilder. Trotz seiner Abwandlungen, nämlich der Einarbeitung alpenländisch- bäuerlicher Ornamentik in die Strukturen des Grundmusters, bleibt der streitgegenständliche Züricher Wellenschrank aus möbelkunsthistorischer Sicht im Grunde lediglich eine (regionale) Nachahmung bzw. eine Übernahme des Vorbilds. Eine exemplarische Bedeutung für die Möbelkunst seiner Zeit kommt ihm daher nicht zu. Ohne Einfluß auf diese Beurteilung ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, daß der Schrank hohe handwerkliche Schreinerkunst des 18. Jahrhunderts verkörpert und die für die Region typische Orientierung an Typ- und Ornamentvorlagen belegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Schrank, wie die Klägerin unter Berufung auf das Sachverständigengutachten vorträgt, das einzige bekannte Exemplar eines aus dem Raum Zürich stammenden Schrankes mit den Stilelementen der Wellen und Ecknasen sein sollte. Deshalb bleibt er immer noch eine bloße Abwandlung der nahezu unveränderten Schweizer Variante des epochemachenden Frankfurter Wellenschrankes. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das FG den relativ geringen Auktionspreis des Schrankes als Indiz für das Fehlen des erforderlichen geschichtlichen Werts und der exemplarischen Bedeutung angesehen hat.

b) Demgegenüber gehen die Revisionsangriffe der Klägerin fehl. Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die dem FG vorhält, es habe nur die erste Alternative der vom EuGH aufgestellten Anforderungen an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsstücks geprüft, ob nämlich der Schrank einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dokumentiere, wohingegen es die zweite Alternative, nämlich die Prüfung, ob der Schrank einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche, völlig vernachlässigt habe. In Wirklichkeit handelt es sich bei diesen Anforderungen nicht um zwei echte Alternativen, die selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen wären in dem Sinne, wie die Klägerin meint, daß nur bei der ersten Alternative eine Weiterentwicklung, ein charakteristischer Schritt, erforderlich sei, während bei der zweiten Alternative jedes Gebrauchs- oder Belegstück mit den typischen Merkmalen seiner Zeit zur Veranschaulichung eines Abschnitts einer Entwicklung ausreiche, auch ohne daß diesem exemplarische Bedeutung zukommen müsse.

So ist die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nicht zu verstehen. Mit der zweiten Alternative sollte nicht auf das Erfordernis der exemplarischen Bedeutung verzichtet werden; sie war notwendig, damit auch Gegenstände einer neuen Stilrichtung, die z.B. als Folgewerke nicht unmittelbar den charakteristischen Schritt im Sinne der ersten Alternative verkörpern, als diese neue Entwicklung veranschaulichende Gegenstände ebenfalls in den Genuß der Beurteilung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert kommen können. So wäre z.B. nicht nur der erste bekannte Frankfurter Wellenschrank, mit dem die neue Entwicklung der Möbelkunst eingeleitet wurde, sondern es wären grundsätzlich auch die wenigen weiteren bekannten Frankfurter Wellenschränke aus jener Zeit, die die neue Stilrichtung in ihrer Reinheit und Vollkommenheit veranschaulichen, als exemplarische Belege dieses Wandels in der Möbelkunst Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, nicht hingegen, wie der streitgegenständliche Züricher Wellenschrank, bloße Abarten, Abwandlungen oder Varianten dieses Typs, denen keine eigenständige möbelkunstgeschichtliche Bedeutung zukommt.

Aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs der beiden vermeintlichen Alternativen reicht es im Grunde aus, wenn, wie es die Vorinstanz getan hat, geprüft wird, ob die Einfuhrware oder ein vergleichbarer Gegenstand (der fraglichen Stilrichtung) den erforderlichen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dokumentiert. Wird dies verneint, wird also wie im Streitfall dem Züricher Wellenschrank als Typus dieser charakteristische Schritt nicht zuerkannt, so vermag folgerichtig jedes Exemplar eines Züricher Wellenschrankes einen Abschnitt dieser Entwicklung (nämlich den Übergang in eine neue Stilrichtung, eine neue Epoche) nicht zu veranschaulichen. In Wirklichkeit handelt es sich daher bei den Anforderungen des EuGH an das Vorliegen eines geschichtlichen Werts um eine einzige Voraussetzung (vgl. etwa BFH/NV 1990, 67, 68); eine eigenständige Prüfung der zweiten Alternative ist vorliegend nicht erforderlich. Würde sie geprüft werden, so wäre sie jedenfalls im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden.

Diesem Verständnis der beiden Alternativen entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, die die Klägerin zu Unrecht als verfehlt angreift. So können durchaus auch Serienprodukte von geschichtlichem Wert sein, wiewohl sich als Dokumentation eines Entwicklungsschrittes aber grundsätzlich nur die Stücke des ersten Modells eignen (BFH/NV 1991, 850, 852). Gerade bei Möbelstücken hat der Senat stets eine exemplarische Bedeutung des betreffenden Stücks für die Möbelkunst einer bestimmten Epoche, der sie zuzuordnen sind, verlangt (BFH/NV 1990, 67, 68). Nicht jedes alte Möbelstück verkörpert einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert im Sinne der Position 9705 KN; dieser Wert muß sich vielmehr aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den (dadurch eingeleiteten neuen) Entwicklungsabschnitt verdeutlichen (BFH/NV 1990, 407).

c) Auch die Aufklärungsrüge (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) der Klägerin geht fehl. Soweit sie darauf beruht, das FG habe die zweite Alternative der Anforderungen des EuGH an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsstücks verkannt, ist sie unbeachtlich, weil nicht sachdienlich. Es geht nicht darum, ob der streitgegenständliche Schrank die Epoche des Wandels von der barock-geprägten Innenarchitektur auf die rokoko-geprägte Innenarchitektur der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Einflusses verdeutlicht, sondern allein darum, ob der fragliche Züricher Wellenschrank gegenüber dem Frankfurter Vorbild einen charakterbestimmenden Schritt in der geschichtlichen Entwicklung der Möbelkunst darstellt, was das FG mit Recht verneint. Sollte die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtbeiziehung eines völkerkundlichen Sachverständigen bemängelt wird, ferner auch als Rüge dahingehend zu verstehen sein, das FG hätte sich bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit dem Gutachten des befragten Kunstsachverständigen begnügen dürfen, sondern einen weiteren Sachverständigen einschalten müssen, so wäre die Rüge auch insoweit unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb sie einen solchen Beweisantrag nicht schon beim FG gestellt hat bzw. weshalb sie ihn dort nicht habe stellen können.

d) Kommt nach alldem eine im übrigen vorrangige (s. Anm. 4 Buchst. b zu Kapitel 97 KN) Zuweisung des Wellenschrankes zur Position 9705 KN nicht in Betracht, verbleibt es bei der durch das HZA vorgenommenen Einreihung in die Position 9706. Deren Voraussetzungen --Vorliegen einer mehr als hundert Jahre alten Antiquität-- sind zweifelsfrei erfüllt.

3. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlaßt. Die Auslegung der Position 9705 KN im Lichte der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH ist zweifelsfrei; sie erfordert keine Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430 f.). Die Anwendung der Tarifierungskriterien im Streitfall ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Besonderheiten erfolgt.

Ende der Entscheidung

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