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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: VII R 14/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er sich gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2003 wendet, als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil, das dem Kläger am 22. Februar 2006 zugestellt wurde, nicht zugelassen. Der Kläger hat mit am 21. März 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten "Revision" eingelegt. Auf den Hinweis des Senats vom 4. April 2006, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Kläger nicht reagiert, sondern hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2006 um Verlängerung der "Frist zur Revisionsbegründung" gebeten. Nachdem der Senat die beantragte Fristverlängerung für die Revisionsbegründung unter Hinweis auf die vom FG nicht zugelassene Revision abgelehnt hat, hat der Kläger mit am 12. April 2006 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beantragt, das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.
II. Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat sieht in dem mit Schriftsatz des Klägers vom 21. März 2006 eingelegten Rechtsmittel eine Revision. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsmittelschrift und wird durch den Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2006, mit dem die Verlängerung der "Frist zur Revisionsbegründung" beantragt worden ist, bestätigt.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden ist. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Enthält die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).
Die von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision kann auch nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 128, und in BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen worden sind. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass das FG auf sein Vorbringen im Klageverfahren nicht bzw. nur ungenügend eingegangen sei und bezeichnet damit keinen Verfahrensfehler, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, womit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Sein weiteres Vorbringen, dass das FG in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung von der Verbindlichkeit der für die Klausuren ausgegebenen Musterlösungen ausgegangen sei, ist unzutreffend, wie die Ausführungen des FG auf S. 22 des Urteils zeigen.
Ende der Entscheidung
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