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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: VII R 149/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 124
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 26. September 1997 um 12.20 Uhr geladene Kläger und Revisionskläger (Kläger) bat mit bei dem FG am 25. September 1997 eingegangenen Schreiben unter Vorlage eines in kroatischer Sprache abgefaßten Attestes vom 2. September 1997 aufgrund einer Venenerkrankung und des in Kürze vorgesehenen Operationstermins um eine Terminsverlegung von etwa sechs bis acht Wochen. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 12.07 Uhr ein Telefax beim FG mit der nochmaligen Bitte um Terminsaufhebung ein. Beigefügt war ein ärztliches Attest von Dr. K aus X, wonach der Kläger dessen Arztpraxis am 26. September 1997 wegen einer akuten Bluthochdruckkrise aufgesucht habe, deretwegen er für zwei bis drei Tage nicht reisefähig sei. Das Telefax wurde trotz aufgedruckter Bitte um Vorlage zur Terminsache im Sitzungsaal Nr. 630 von der Vorsitzenden Richterin erst um 14.30 Uhr auf dem Schreibtisch in ihrem Dienstzimmer vorgefunden.

Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen war, durchgeführt und die Klage ausweislich des Sitzungsprotokolls um 14.25 Uhr abgewiesen. Es führte u.a. aus, der Kläger habe mit dem Antrag auf Terminsverlegung vom 25. September 1997 nicht glaubhaft gemacht, daß die Erkrankung so schwer sei, daß ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden könne. Der unsubstantiierte Sachvortrag zu der Krankheit des Klägers und das in fremder Sprache abgefaßte, zudem nicht zeitnahe ärztliche Attest hätten dem Gericht die Überprüfung dieses Sachverhalts nicht ermöglicht. Den am Tage der mündlichen Verhandlung per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 26. September 1997 nebst Anlagen habe der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen können, da er hiervon bei Urteilsverkündung noch keine Kenntnis gehabt habe.

Mit der Revision gegen das Urteil beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, das Gericht hätte seine Angaben im Schriftsatz vom 24. September 1997 hinsichtlich der Schwere der Krankheit als hinreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung ansehen müssen. Da er --gerichtsbekannt-- selbst Rechtsanwalt sei, handele es sich um die anwaltliche Erklärung des selbst als Organ der Rechtspflege tätigen Klägers, die zur Glaubhaftmachung hätte genügen müssen. Die Schwere der Krankheit sei dem Gericht bereits aus dem vorhergegangenen Terminsverlegungsgesuch vom 9. September 1997 bekannt gewesen. Es hätte unter den dem Gericht bekannten Umständen sogar ein Rechtsanspruch auf Vertagung bestanden. Der Kläger sei aufgrund des akuten Krankheitsschubes nicht reise- und verhandlungsfähig gewesen. Damit sei er in dem Verfahren nicht nach dem Gesetz vertreten gewesen, als das Gericht in seiner Abwesenheit entschieden habe.

In der unterlassenen Terminsaufhebung liege ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhe. Es sei nicht auszuschließen, daß die Einwendungen des Klägers gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Anhörung Erfolg gehabt hätten.

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 i.V.m. 126 Abs. 1 FGO).

Die Revision ist nicht statthaft, weil sie nicht zugelassen worden ist. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet in Abweichung von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat oder einer der in § 116 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 FGO) hat der Kläger nicht erhoben.

Die vorliegende Revision ist auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO statthaft, weil der Vortrag des Klägers nicht schlüssig ergibt, daß er im Verfahren nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein solcher Mangel voraus, daß der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, weil das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dem Beteiligten dadurch die Teilnahme daran objektiv unmöglich gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Beteiligte oder dessen Prozeßbevollmächtigter aus einem in seiner Person liegenden Grund an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, selbst wenn dieser Grund unverschuldet eingetreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1993 II R 55/93, BFH/NV 1994, 486, und vom 29. Juli 1997 VII R 47/97, BFH/NV 1998, 65, m.w.N.).

Zu einem Fall mangelnder Vertretung kann es z.B. kommen, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zu einer mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen und deshalb nicht aufgetreten ist. Ein Mangel in der Ladung liegt nicht vor. Er wird vom Kläger auch nicht behauptet. Ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht --selbst einen rechtzeitig gestellten und begründeten-- Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1996 VI R 31/96, BFH/NV 1997, 360, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten --möglicherweise begründeten-- Antrag auf Terminsaufhebung wegen eines organisatorischen Mangels nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt hat.

Soweit das Vorbringen des Klägers als Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu verstehen ist, eröffnet diese die zulassungsfreie Revision nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1997 VII R 15/97, BFH/NV 1998, 612, 613).

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