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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: VII R 2/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Dies ist zwar im Entscheidungsausspruch und in den Gründen seines Urteils nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Dessen bedurfte es indes nicht; denn die Revision ist nur gegeben, wenn sie zugelassen wird, wenn also vom FG eine dahin gehende Entscheidung getroffen worden ist. Schweigt das Urteil zur Frage der Revisionszulassung, ist folglich eine Revision nur zulässig, wenn auf ein entsprechendes Rechtsmittel (§ 116 Abs. 1 FGO) der BFH die Revision zulässt (vgl. u.a. Beschluss des BFH vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819). Der beschließende Senat hat indes das betreffende Rechtsmittel des Klägers durch heutigen Beschluss verworfen.

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