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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: VII R 2/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78
FGO § 113 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage gegen einen Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) betreffend Zoll und Tabaksteuer abgewiesen wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin --ein Steuerberater-- um Überlassung der Verfahrensakten an die von ihm bezeichnete Büroadresse gebeten. Er begründet sein Begehren damit, daß dem Streitfall komplizierte und umfangreiche Akten über vorprozessuale Vorgänge im Bereich der Zollverwaltung zugrunde liegen, deren sorgfältigste Auswertung nur in Ruhe und mit Hilfe der technischen Ausstattung des eigenen Büros möglich und zumutbar erscheine. Die bisher wiederholt in solchen Fällen praktizierte Möglichkeit einer Akteneinsicht bei einem in der örtlichen Nähe gelegenen Gericht oder einer entsprechenden Behörde erscheine in jeder Hinsicht u.a. wegen der ungeeigneten räumlichen und technischen Verhältnisse für eine Akteneinsicht und unnötigem zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand unzulänglich.

Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Einsichtnahme in die Prozeßkaten bei Gericht die Regel; Ausnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742; vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787). Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin keine besonderen Gründe genannt, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen würden; der Umfang der Prozeßakten, der im übrigen nicht außergewöhnlich ist, rechtfertigt allein ihre Übersendung an die Büroanschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht.

Im Hinblick auf die ausführlich begründete Rechtsprechung des Senats in dem genannten Beschluß wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung im Streitfall abgesehen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Es bleibt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unbenommen, Akteneinsicht bei einem in seiner Nähe gelegenen Gericht oder einer sonstigen Dienststelle zu beantragen.

Ende der Entscheidung

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