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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: VII R 20/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion) hat die Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen hat. Zu der mündlichen Verhandlung war weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen.

Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er "vorab" die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Der Kläger habe am Verhandlungstermin nicht teilnehmen können, da er erkrankt gewesen sei und um Verlegung des Termins gebeten habe. Dieser Antrag sei nicht abschlägig beschieden worden. Er habe daraufhin seinem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, dieser müsse den Termin nicht wahrnehmen, weil eine Verlegung erfolge. Da der Sachverhalt umfänglich nur vom Kläger selbst habe geschildert werden können, sei seine Teilnahme am Termin unabdingbar gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und gemäß dem Klageantrag zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen.

Gegen die Urteile des FG findet nach § 115 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Revision statt, wenn sie --vom FG oder auf Beschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH)-- zugelassen worden ist. Die Revision ist im Streitfall nicht zugelassen worden. Nach § 116 Abs. 1 FGO bedarf es allerdings zur Einlegung der Revision einer Zulassung nicht, wenn bestimmte wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Einen solchen Mangel hat der Kläger indes in seiner Revisionsschrift nicht gerügt. Denn die Rüge, das FG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es seinem Terminverlegungsantrag nicht entsprochen habe, betrifft keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel, insbesondere auch keinen Mangel in der Vertretung des Klägers i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Beschluß vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913). Eine solche Rüge könnte allenfalls in einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 FGO erhoben werden; nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO müßte dann jedoch schlüssig dargelegt werden, daß das FG durch die Entscheidung über die Nichtverlegung des Verhandlungstermins den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, wozu es u.a. erforderlich gewesen wäre, anzugeben, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im einzelnen noch hätte vortragen wollen (Beschluß des Senats vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902). Auch an Angaben dazu fehlt es in der Rechtsmittelschrift des Klägers, deren Umdeutung in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision allerdings ohnehin nicht in Betracht kommen könnte.

Ende der Entscheidung

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