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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: VII R 22/99
Rechtsgebiete: FGO, Steuerberatungsgesetz
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
Steuerberatungsgesetz § 37 a Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die Steuerberaterprüfung 1997 aufgrund der Bewertung ihrer schriftlichen Leistungen nicht bestanden. Für die Ertragsteuerklausur hat sie die Note 5,0 erhalten. Diese Klausur hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Ministerium) vom Bundesland übernommen. Es handelte sich dabei --was das Ministerium nicht wußte-- um eine Klausuraufgabe, die das Steuerrechtsinstitut ... A, das Kandidaten für die Steuerberaterprüfung vorbereitet, entwickelt und zu Übungszwecken ausgegeben hatte. Die von der Klägerin zu bearbeitende Klausur war einer im einzelnen nicht festgestellten Zahl von Teilnehmern der Steuerberaterprüfung aufgrund ihrer Verwendung durch A bekannt. Die Klägerin will sie nicht gekannt haben.
Die von der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid des Ministeriums erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte (nur im Leitsatz veröffentlichtes Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 584), die Chancengleichheit sei nur bei einer bewußten, absichtlichen Bevorzugung einzelner Prüfungsteilnehmer oder einer von der Prüfungsbehörde zumindest in Kauf genommenen Benachteiligung von Prüfungskandidaten verletzt. Die Prüfungsbehörde sei hingegen nicht verpflichtet, jeweils "neue" Aufgaben für die Steuerberaterprüfung zu entwerfen und nachzuforschen, ob diese den Prüflingen nicht bekannt seien. Deren zufällige Vorkenntnis einer Klausur führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung bei den "Nichtbegün- stigten". Schuldhaftes Verhalten sei dem Ministerium auch nicht deshalb anzulasten, weil ein Ministerialbediensteter des betreffenden Bundeslandes den Prüfungsbehörden eine Klausur des Repetitoriums A als eigenen Entwurf untergeschoben habe. Der betreffende Klausurverfasser sei nicht Erfüllungsgehilfe des Ministeriums; dieses sei auch nicht gehalten, von anderen Ländern übernommene Klausuren auf ihren Bekanntheitsgrad hin zu überprüfen. Im übrigen sei die Ertragsteuerklausur auf der Grundlage bereits vor der Klausurbewertung feststehender Lösungshinweise und nach den dort vorgesehenen Gutpunkten bewertet worden. Bei einer solchermaßen verobjektivierten Wertung sei nicht feststellbar, daß die Klägerin gegenüber anderen Kandidaten benachteiligt worden wäre. Die vermutlich besseren Klausurnoten der kundigen Mitbewerber könnten sich nicht ausgewirkt haben.
Es stelle auch keinen Rechtsfehler der Prüfung dar, daß in Schleswig-Holstein eine andere --nach dem Vortrag der Klägerin leichtere-- Verfahrensrechtsklausur habe geschrieben werden dürfen. Die Steuerberaterprüfung sei keine Bundesprüfung. Eine Verletzung der Chancengleichheit eines Prüflings könne daher nur vorliegen, wenn innerhalb desselben Bundeslandes keine einheitlichen Prüfungsbedingungen geherrscht hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, das Recht auf Chancengleichheit sei verletzt. Das Ministerium müsse sich das Verschulden des Klausurstellers, das eindeutig vorliege, zurechnen lassen. Eine schriftliche Prüfungsaufgabe dürfe nicht herausgegeben werden, wenn ein Teil der Kandidaten bereits die Lösung kenne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, daß die Bewertung der Arbeit der Klägerin durch das bessere Abschneiden anderer Mitbewerber nicht beeinflußt worden sein solle. Der psychologische Vorteil dieser Mitbewerber bei der nachfolgenden Klausur dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
Schließlich beanstandet die Revision die Stellung einer abweichenden Verfahrensrechtsklausur in Schleswig-Holstein, weil eine auf Jahrzehnte erfolgte ständige Übung vorliege, welche sich dahingehend verdichtet habe, einheitliche Klausuraufgaben zu stellen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. Januar 1998 aufzuheben.
Das Ministerium beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es hebt hervor, das von ihm nicht gebilligte Verhalten des Klausurverfassers sei dem Ministerium nicht zuzurechnen. Im übrigen sei dem Klausurverfasser nicht bekannt gewesen, daß die Klausur von dem Repetitorium A 1997 erneut als Übungsklausur ausgegeben werden würde; er habe lediglich gewußt, daß es sich um eine Übungsklausur des Jahres 1993 handelte.
II. Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht im Ergebnis dem Bundesrecht. Denn die angefochtene Prüfungsentscheidung des Ministeriums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259). Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259). Ebenso ist eine Prüfungsentscheidung rechtswidrig, wenn sie aufgrund eines Prüfungsverfahrens getroffen worden ist, in dem der betreffende Prüfling Vorteile genossen hat, die anderen nicht gewährt worden sind und die sich auf die Eignung der Prüfung auswirken können, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings festzustellen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Januar 1984 7 B 169.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 189). Denn der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet nicht nur eine Benachteiligung, sondern auch eine Bevorzugung einzelner Prüflinge.
Ob im Streitfall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darin zu sehen ist, daß das Ministerium eine Aufgabe als Ertragsteuerklausur gestellt hat, die A als Übungsklausur verwendet hatte, hängt mithin davon ab, ob dadurch die Eignung der Aufgabe wesentlich beeinträchtigt war, den Prüfern eine zutreffende, gerechte Beurteilung der steuerrechtlichen Qualifikation der Prüflinge zu ermöglichen.
a) Entgegen der Ansicht des Ministeriums kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Ministerium oder der sächsische Klausurverfasser tatsächlich vorausgesehen haben oder schuldhaft nicht erkannt haben, daß die Ertragsteuerklausur nebst Lösung einem Teil der Prüfungskandidaten aus dem Repetitorium bekannt und so vertraut sein würde, daß dies deren Prüfungsleistung wesentlich beeinflussen und ihnen einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Kandidaten verschaffen würde. Wenn es das Gebot der Chancengleichheit verbieten sollte, eine "bekannte" Aufgabe wie die fragliche Ertragsteuerklausur in einer Prüfung zu stellen, und die Verletzung dieses Gebots die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfungsentscheidung zur Folge hat, ist ohne Belang, ob die Behörde an den die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung begründenden Umständen ein Verschulden trifft. Rechtswidriges Verwaltungshandeln ist nicht deshalb rechtmäßig, weil die Behörde die Rechtswidrigkeit nicht erkennen und vermeiden konnte. Daher ist ohne Bedeutung, auf welche Weise das beklagte Ministerium an die strittige Prüfungsaufgabe gelangt ist und was es unternommen oder zu unternehmen unterlassen hat, um sich zu vergewissern, daß diese Aufgabe ohne Verletzung der Chancengleichheit für die Steuerberaterprüfung 1997 verwendet werden kann.
b) Das Prüfungsrecht muß Ungleichheiten in den Startbedingungen der Prüflinge als unvermeidbar hinnehmen (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 137). Absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen läßt sich nicht herstellen. Das gilt auch bei der Auswahl der Prüfungsthemen. Das BVerwG hat deshalb insbesondere entschieden, es verletze den vorgenannten Grundsatz nicht, wenn Prüfungsteilnehmer das Glück hätten, eine Prüfungsaufgabe zu erhalten, auf die sie sich besonders gut vorbereitet haben (Beschluß in Buchholz, a.a.O., Nr. 189), oder wenn die Prüfungsbehörde eine zufällig auch von einem privaten Repetitorium verwendete Prüfungsaufgabe ausgegeben habe (Beschluß vom 23. März 1994 6 B 72.93, Buchholz, a.a.O., Nr. 330). Sogar wenn durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde einzelne Kandidaten einen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats dann unbeschadet des Gebots der Chancengleichheit hinzunehmen sein, wenn der Vorteil nicht wesentlich war (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und vom 27. Oktober 1992 VII R 4/92, BFH/NV 1993, 692).
Eine Übereinstimmung oder eine mehr oder weniger große Verwandtschaft einer Prüfungsaufgabe z.B. mit im Schrifttum veröffentlichten Fallbesprechungen, in der Rechtsprechung behandelten Streitsachen oder in Übungskursen besprochenen Fällen läßt sich oftmals nicht nur nicht zuverlässig vorhersehen; es läßt sich vor allem nicht vermeiden, daß Fälle oder Einzelprobleme, die Gegenstand der Prüfung werden, dem einen oder anderen Kandidaten oder sogar einer nennenswerten Zahl von ihnen aus ihrer Prüfungsvorbereitung mehr oder weniger "bekannt" sind, und zwar um so eher, je intensiver und zielgerichteter sie sich auf die Prüfung vorbereitet haben. Das gilt um so mehr, je mehr eine Prüfung (auch) Wissensprüfung ist. Das Prüfungsrecht muß dies grundsätzlich ebenso hinnehmen wie, daß unter Umständen einzelnen Prüflingen die Lösung solcher Aufgaben noch im Gedächtnis ist, weil sie sich ihnen aus der Vielzahl der Aufgaben, mit denen sich ein Kandidat während seiner Ausbildung und Prüfungsvorbereitung befaßt zu haben pflegt, besonders gut eingeprägt haben oder sie sich mit ihnen unmittelbar vor der Prüfung beschäftigt haben. Anderenfalls wäre die Auswahl von Prüfungsaufgaben zumindest in einer Weise erschwert, die zu der Bedeutung der von einem solchen Bekanntsein der Prüfungsaufgabe, ggf. einschließlich einer dazugehörigen "Musterlösung", ausgehenden Gefahren für die Chancengleichheit außer Verhältnis steht, zumal solche Vorkenntnisse eine gute Prüfungsleistung keineswegs zwingend zur Folge haben.
Allerdings würde mit dem Gebot der Chancengleichheit die Verwendung einer Prüfungsaufgabe in Konflikt geraten, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt werden würde, so daß sie sich auf die Aufgabe anders als alle anderen Kandidaten besonders vorbereiten konnten und ihnen dadurch die Bearbeitung so wesentlich erleichtert war, daß die Eignung der Prüfung in Frage gestellt ist, eine gerechte Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Darum handelt es sich jedoch im Streitfall nicht. Die Prüfungsaufgabe stimmte lediglich mit einer Aufgabe überein, die einigen Prüflingen aufgrund ihrer Prüfungsvorbereitung bekannt gewesen ist. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit kommt indes auch dann in Betracht, wenn sich im Bekanntsein einer Prüfungsaufgabe nicht nur eine Chance realisiert, die in jeder Prüfung gegeben ist, sondern der Aufgabe aufgrund ihres Bekanntseins von vornherein jede Eignung für eine unverfälschte Leistungsfeststellung fehlte. Ähnlich wie wenn die Prüflinge mit einer bestimmten Aufgabe haben rechnen und sich auf sie vorbereiten können, kann das der Fall sein, wenn wegen völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen --zumal aus nicht allgemein zugänglichen Quellen-- bekannten Aufgabe nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung der Prüflinge mit der Aufgabe und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte. In diesem Fall kommt es auf deren Anzahl ebensowenig entscheidend an wie darauf, ob dies für die Prüfungsbehörde vorhersehbar war.
Im Streitfall lag allerdings die (erste) Ausgabe der strittigen Aufgabe durch A bei Beginn der Steuerberaterprüfung 1997 schon rund vier Jahre zurück, wie dem Senat aus anderen Verfahren aufgrund der dort vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem insofern in allen Verfahren übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten bekannt ist. Insoweit war die Ausgabe der strittigen Prüfungsaufgabe kaum geeignet, die Chancengleichheit zu verletzen. Denn nach einem solchen Zeitraum verbietet sich im allgemeinen die Annahme, die Aufgabe werde einem Kursteilnehmer --selbst wenn er sich unter den Prüfungsteilnehmern befinden sollte-- noch so gut in Erinnerung sein, daß ihre Verwendung zu Prüfungszwecken das Leistungsbild wesentlich verfälschen würde. Anders ist es unter Umständen mit dem vor der Steuerberaterprüfung 1997 durchgeführten Vorbereitungskurs, in welchem die Aufgabe erneut ausgegeben worden ist.
Der erkennende Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob sich hieraus die mangelnde Prüfungseignung der Aufgabe ergibt. Denn der angefochtene Prüfungsbescheid erweist sich ungeachtet dieser Frage als rechtmäßig.
2. Denn selbst wenn der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein sollte, entspricht das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis deshalb dem Bundesrecht, weil es mit Recht sinngemäß die Bedeutung eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz in der Steuerberaterprüfung 1997 für die Beurteilung des angefochtenen Prüfungsbescheides verneint hat.
Die Klägerin hat aufgrund ihres durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtes, den Beruf einer Steuerberaterin zu ergreifen, ein subjektives öffentliches Recht ("Anspruch"), daß eine Prüfungsentscheidung, die ihr den dafür erforderlichen Qualifikationsnachweis versagt, nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt worden ist, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. Beschluß des BVerwG vom 3. Oktober 1986 7 B 89.86, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 232). Die Klägerin, der das FG --wie sich sinngemäß aus seinem Urteil ergibt-- geglaubt hat, daß sie die Ertragsteuerklausur selbst nicht im voraus gekannt hat, kann nicht rügen, entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit hätten andere Prüflinge Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, weil sie die Eignung des Prüfungsverfahrens in Frage stellen, zu überprüfen, ob die Betreffenden die für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Ebensowenig kann ein Prüfling unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit verlangen, daß Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens, die der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten seiner Prüfungsgruppe oder seines Prüfungsjahrganges unterlaufen sind, auch ihm zugute kommen, er also unter den gleichen --gemessen an den eben bezeichneten Aufgaben der Prüfung ungeeigneten-- Bedingungen geprüft wird und daß auf diese Weise seine "Benachteiligung" gegenüber anderen Prüflingen verhindert wird. Dementsprechend führen z.B. Täuschungshandlungen anderer Prüfungsteilnehmer, selbst wenn sie von der Prüfungsbehörde hätten verhindert werden können, aber nicht verhindert worden sind, nicht zu einer Chancenungleichheit, auf die sich ein Prüfling berufen kann, dessen eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und dessen Leistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (BVerwG-Beschluß in Buchholz, a.a.O., Nr. 232).
Die Klägerin begehrt im übrigen auch gar nicht, ebenso wie die ihrer Meinung nach von dem Ministerium (objektiv) bevorteilten Mitprüflinge eine ihr vorab nebst Musterlösung bekannte Ertragsteuerklausur schreiben zu dürfen, sondern sie möchte lediglich eine weitere Chance erhalten, eine solche Klausur (gleichsam unter normalen Bedingungen) schreiben zu können. Es liegt indes auf der Hand, daß dadurch die Ungleichbehandlung gegenüber den Mitprüflingen der Steuerberaterprüfung 1997, welche die Ertragsteuerklausur vorab kannten und deshalb möglicherweise ein geringeres Prüfungsrisiko getragen haben als die Klägerin, nicht ungeschehen gemacht werden könnte. Dies vermöchte allenfalls eine Wiederholung der Ertragsteuerklausur für alle Prüflinge, auf welche die Klägerin keinen Anspruch hat und welche sie auch nicht fordert. Es kann daher unerörtert bleiben, ob das Ministerium einem solchen Begehren zu entsprechen rechtlich in der Lage wäre, ob es also die inzwischen bestandskräftigen Prüfungsbescheide der erfolgreichen Prüflinge zurücknehmen könnte, weil diese anderen nicht gewährte Vorteile gehabt hätten und ihre Prüfung daher rechtswidrig vonstatten gegangen ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 80), oder ob es zumindest der Prüfungsgruppe eine neue Prüfungsaufgabe hätte stellen können, als es erkannte, daß einem Teil der Kandidaten die zunächst ausgegebene Klausur bekannt war.
3. Auswirkungen der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Prüfungsergebnis der Klägerin sind auch nicht deshalb zu bejahen, weil das relativ gute Gesamtergebnis der Ertragsteuerklausur Einfluß auf die Bewertung der Leistung der Klägerin gehabt haben kann, also ein bei anderen Prüflingen, welche die Ertragsteuerklausur gekannt haben, möglicherweise unterlaufener Verfahrensfehler sich bei der Klägerin in einem Bewertungsfehler ausgewirkt haben könnte.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 692 dahinstehen lassen, unter welchen Voraussetzungen die vorherige Kenntnis von einer Prüfungsaufgabe seitens eines Teils der Prüflinge zu einer Verletzung der Chancengleichheit derjenigen Prüfungsteilnehmer führen kann, deren Prüfungsverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden ist. In seinem Urteil in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259 hat der Senat allerdings auf die im Schrifttum vorgetragene Auffassung hingewiesen, daß Vorabinformationen eines Teils der Prüflinge dann ungleiche Prüfungsbedingungen schaffen, welche die Chancengleichheit wesentlich beeinträchtigen und zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen, wenn solche Informationen über Prüfungsthemen den Leistungsnachweis verfälschen. Konkrete, für den erkennenden Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen bindende Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO), daß dies bei der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung 1997 im allgemeinen und hinsichtlich der Ertragsteuerklausur der Klägerin im besonderen der Fall gewesen wäre, hat das FG indes nicht getroffen.
Unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Durchführung eines Prüfungsverfahrens und dessen gerichtliche Kontrolle könnte ein Erfahrungssatz, daß Prüfer eine Leistung bisweilen schlechter als normalerweise bewerten, wenn andere, gleichzeitig zu beurteilende Prüflinge dieselbe Aufgabe in größerer Zahl als es normal ist relativ gut bewältigt haben (so anscheinend Niehues, a.a.O., Rdnr. 138), selbst wenn es diese Erfahrung geben sollte (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 8. Oktober 1998 13 K 795/98, EFG 1999, 251), nicht als ausreichend angesehen werden, um einen Prüfungsbescheid als rechtswidrig beanstanden zu können.
Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502). Die Anforderungen sind insofern ausschließlich an dem fachlich fundierten Urteil der Prüfer über diese Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338). Eine Prüfungsleistung darf nicht deshalb schlechter bewertet werden als sie unter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben.
Allerdings ist bei einer im Durchschnitt besonders guten Leistung einer Prüfungsgruppe --ebenso wie umgekehrt bei einer besonders schlecht ausfallenden Klausur-- vorstellbar, daß sich mitunter bei einem Prüfer mehr oder weniger unbemerkt die Maßstäbe für das, was durchschnittlichen Anforderungen an einen Prüfling entspricht und was ihnen nicht mehr genügt, verschieben mögen, ohne daß sich eine solche nach dem eben Dargelegten offenkundig rechtswidrige Anpassung der Bewertungsmaßstäbe an die tatsächlich erbrachten Leistungen einer wie immer eingegrenzten Prüfungsgruppe angesichts der begrenzten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bei prüfungsspezifischen Bewertungen stets ohne weiteres feststellen und dementsprechend korrigieren ließe. Sachwidrige Einflüsse auf das Prüfungsverfahren dieser Art sind allerdings um so eher auszuschließen, je erfahrener die Prüfer und je sicherer sie deshalb in ihrem Urteil über die von den Prüflingen zu erwartenden Leistungen sind. Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98). Letzte Gewähr dafür, daß von einzelnen Prüfern oder Prüfungskommissionen weder überzogene noch zu großzügige Bewertungsmaßstäbe angewandt werden, kann das Prüfungsrecht nicht bieten.
Ein Prüfungsverfahren, wie es die Rechtsvorschriften über die Steuerberaterprüfung vorsehen, ist vielmehr auf die fachliche Kompetenz der Prüfer sowie die Unbestechlichkeit ihres Urteils angewiesen. Insbesondere die gerechte Bewertung einer Prüfungsleistung kann jedoch in mannigfacher Weise gefährdet werden, z.B. durch ein ungewöhnlich gutes Leistungsniveau in einem Prüfungstermin aufgrund von Zufälligkeiten in der Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungsgruppe oder des Prüfungsjahrganges, aber auch z.B. aufgrund der --von der Prüfungsbehörde bzw. den Prüfern nicht immer vollständig zutreffend einzuschätzenden-- Auswahl "gängiger" Prüfungsthemen, bei denen mitunter mit einem besseren Gesamtergebnis zu rechnen ist als etwa bei einem abgelegenen Thema auf einem von der Mehrheit der Kandidaten --voraussehbar oder unerwartet-- weniger intensiv vorbereiteten Prüfungsgebiet. Das Prüfungsrecht setzt darauf, daß die Prüfer den mit ihrem Prüferamt verbundenen Anforderungen an eine Bewertung der Prüfungsleistungen nach den oben dargestellten Maßstäben gleichwohl gerecht werden und daß der Grundsatz der Chancengleichheit trotz in der Regel nicht völlig gleicher Prüfungsbedingungen keinen Schaden nimmt, weil etwaige Ungleichheiten in der Schwierigkeit der Aufgabenstellung ebenso wie in der Leistungsfähigkeit der Prüfungsgruppe von den Prüfern erkannt werden und die gerechte Bewertung der Einzelleistung deshalb nicht beeinträchtigen. Diese Erwartung des Prüfungsrechts ist erst recht dann gerechtfertigt, wenn --wie es sich aus dem vom FG sinngemäß als zutreffend unterstellten Vortrag des Ministeriums im Streitfall ergibt-- den Prüfern bei der Bewertung von Klausuren bekannt ist, daß ein Teil der Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe besonders vorbereitet war und deshalb möglicherweise überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, weil sich diese Teilnehmer mit Aufgabe und Lösung schon einmal in einem Repetitorium beschäftigt hatten. Denn dann ist davon auszugehen, daß die Prüfer besonders darauf achten, daß ihre Bewertungsmaßstäbe nicht möglicherweise von einem überdurchschnittlich guten Ergebnis der Klausurbearbeitung durch die Prüfungsgruppe verfälscht werden.
Allerdings ist eine gerichtliche Kontrolle, ob die Prüfer diesen Anforderungen im Einzelfall gerecht geworden sind, aufgrund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung nur in --bei Fragen der richtigen Bewertung engen-- Grenzen möglich (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34; Entscheidungen des BVerwG vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738; Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, aufgrund bloßer Mutmaßungen, eine Prüfung sei (hier: aufgrund von Vorabinformationen eines Teils der Prüfungskandidaten) besonders gut ausgefallen und die Prüfer könnten sich in ihrem Urteil von dieser relativ guten Gesamtleistung der Prüfungsgruppe täuschen lassen, ein Prüfungsergebnis als verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewonnen zu verwerfen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar aus der Erkenntnis, daß Prüfungsentscheidungen in wesentlichen Aspekten einer wirkungsvollen gerichtlichen Kontrolle verschlossen sind, gefolgert, das Prüfungsverfahren müsse dem besonders Rechnung tragen und durch seine Gestaltung den faktisch weitgehenden Ausfall des Rechtsschutzanspruches des Prüflings (Art. 19 Abs. 4 GG) gleichsam kompensieren. Die Rechtsprechung hat dem Prüfling deshalb insbesondere einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren eingeräumt, in dem die Bewertung seiner Prüfungsleistungen aufgrund seiner (substantiierten) Einwände ggf. zu überdenken ist (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218; in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242, und vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50; Beschluß des BVerfG in BVerfGE 84, 34, sowie Urteil des BVerwG in BVerwGE 92, 132). Dieses Überdenkungsverfahren hätte übrigens auch der Klägerin zu Gebote gestanden, wenn sie Anlaß gesehen hätte, eine zu strenge Bewertung ihrer Leistungen in der Ertragsteuerklausur zu rügen; es hätte Gelegenheit geboten, einer etwaigen Gefahr einer Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe aufgrund des überdurchschnittlichen Ergebnisses der Klausur (erneut) Rechnung zu tragen, die Bewertung unter diesem Aspekt noch einmal eigens zu überprüfen und dadurch die vom Rechtsschutzanspruch der Klägerin gebotene, aber auch ausreichende Kontrolle der Bewertungsentscheidung zu gewährleisten.
Der Gedanke der Notwendigkeit einer Kompensation eines justiziellen Kontrolldefizits durch Verwaltungsverfahren vermag jedoch nicht über diese verfahrensmäßigen Vorkehrungen für eine gerechte Bewertung von Prüfungsleistungen hinaus zu rechtfertigen, eine nach Recht und Gesetz getroffene Verwaltungsentscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler als rechtswidrig aufzuheben; er gestattet es nicht, dem betreffenden Prüfling eine zusätzliche Chance, die Steuerberaterprüfung zu bestehen, allein deshalb einzuräumen, weil aufgrund der Unwägbarkeiten einer solchen Entscheidung nicht bis ins letzte ein erschöpfender Nachweis geführt werden kann, daß die Leistungen des Prüflings trotz eines der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten unterlaufenen Verfahrensfehlers und der davon möglicherweise ausgehenden unwägbaren Einflüsse auf die Entscheidungen der Prüfer "gerecht" bewertet worden sind.
4. Soweit dem Vorbringen der Revision zu entnehmen sein sollte, die Klägerin sei bei der letzten Klausur der Prüfung in ihrer Leistungsfähigkeit deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihr der Vorteil einiger Mitprüflinge in der Ertragsteuerklausur bekannt gewesen sei und sie deshalb eine schlechte Bewertung ihrer eigenen Leistung in dieser Klausur befürchtet habe --ein etwaiger "psychologischer Vorteil" dieser Mitbewerber wäre, wie dargelegt, ohne Bedeutung--, fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen des FG, daß eine solche psychische Beeinträchtigung bei der Klägerin bestanden hat. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, aufgrund dessen eine solche Beeinträchtigung ohne weiteres unterstellt werden könnte.
5. Die Rüge der Revision, daß in einem anderen Land in der Steuerberaterprüfung 1997 eine andere Klausuraufgabe gestellt worden ist, ist, wie das FG richtig dargelegt hat, offenkundig nicht geeignet, unter irgendeinem vernünftigen Gesichtspunkt auf Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Prüfungsbescheides zu führen.
Ende der Entscheidung
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