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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: VII R 23/01
Rechtsgebiete: EG, ZK, ZKDVO


Vorschriften:

EG Art. 234
ZK Art. 15
ZK Art. 37
ZK Art. 62 Abs. 1 Satz 2
ZK Art. 62 Abs. 2
ZK Art. 121
ZK Art. 185 Abs. 1
ZK Art. 187 Unterabs. 2
ZK Art. 201 Abs. 1
ZK Art. 217
ZKDVO Art. 2
ZKDVO Art. 313 Abs. 2 Buchst. a
ZKDVO a.F. Art. 613
Ist Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?
Gründe:

I.

In der Zeit zwischen Dezember 1994 und März 1995 meldete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) 20 Sendungen mit neuen PKW einer bestimmten Marke und eines bestimmten Typs aus der Tschechischen Republik mit Ursprung Deutschland als Rückwaren zur Überführung in den freien Verkehr an. Sie legte jeweils eine Rückwarenerklärung sowie eine mit dem Ausfuhrvermerk der deutschen Zollstelle versehene Warenrechnung vor. Das Zollamt (ZA) fertigte die Fahrzeuge antragsgemäß als Rückwaren zollfrei ab und erklärte die letzten fünf Zollbescheide wegen noch vorzulegender Unterlagen für vorläufig. Nachdem die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht wurden, forderte das ZA für die vorläufigen Zollbescheide die Herstellererklärung an. Daraufhin legte die Klägerin fünf Präferenznachweise EUR 1 vor und erklärte, dass sie von der Herstellerfirma keine Herstellererklärungen erhalte. Das den aktiven Veredelungsverkehr der Herstellerfirma überwachende Hauptzollamt teilte mit, dass die in Rede stehenden PKW aus dem aktiven Veredelungsverkehr abgemeldet und nach Tschechien ausgeliefert worden seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) forderte daraufhin mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid Zoll in Höhe von ... DM nach. Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die volle Verzollung der aus einem Veredelungsverkehr stammenden PKW und die Nichtberücksichtigung der in den PKW enthaltenen gemeinschaftlichen Wertelemente wandte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, die Abgabenschuld sei gemäß Art. 201 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) auf Grund der Anmeldung der in Rede stehenden Fahrzeuge zur Überführung in den freien Verkehr entstanden. Die Abgabenfreiheit als Rückwaren scheide aus, weil es sich um Waren handele, die aus dem aktiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft in die Tschechische Republik ausgeführt worden seien. Eine Abgabenberechnung nach den Regeln der aktiven Veredelung gemäß Art. 187 Unterabs. 2 ZK komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die für eine derartige Berechnung erforderlichen Feststellungen über den Anteil an Drittlandswaren nicht vorlägen. Wenn überhaupt könne von einer Nacherhebung des Zolls nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK allenfalls abgesehen werden, soweit die Zollstelle endgültige Zollbescheide erlassen habe. Auch insoweit lägen aber die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil sich die Zollstelle nicht geirrt habe --sie habe die Angaben über die Rückwaren in der Zollanmeldung erkennbar ohne Prüfung übernommen-- und weil die Anerkennung der Rückwareneigenschaft durch die Zollstelle auf den unzutreffenden Angaben der Klägerin in den zu den Zollanmeldungen gehörenden Rückwarenerklärungen beruhe. Die Klägerin hatte darin erklärt, dass die PKW aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft anstatt aus einem Veredelungsverkehr ausgeführt worden seien.

In ihrer Revision erklärt die Klägerin ausdrücklich, dass die Frage, ob nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung des Zolls abzusehen sei, nicht Gegenstand ihrer Revision sei. Sie rügt aber, dass das FG die Abgabenbegünstigung für die als Rückwaren angemeldeten PKW zu Unrecht mit der Begründung verneint habe, dass die Fahrzeuge aus dem aktiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft in die Tschechische Republik ausgeführt worden seien. Für die Fahrzeuge, die unstreitig als Rückwaren wieder eingeführt worden seien, seien die Abgaben nach den Grundsätzen des Art. 187 ZK zu ermitteln und festzusetzen. Die Klägerin müsse nur die Rückwareneigenschaft der PKW nachweisen, was auch geschehen sei; sie brauche aber anders, als das FG meine, und entgegen der Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF Z 08 34 Abs. 17) nicht den Umfang und die Bemessungsgrundlagen der in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen unveredelten Drittlandswaren (Art. 121 Abs. 1 ZK) oder den "Abrechnungsschlüssel" oder lediglich den darauf entfallenden Einfuhrabgabenbetrag anzumelden und nachzuweisen. Im Hinblick auf den Wirtschaftszollgedanken, der der Zollerhebung zugrunde liege, sei die Verzollung der gemeinschaftlichen Wertelemente nicht gerechtfertigt, die in den aus einem Veredelungsverkehr ausgeführten und als Rückwaren wieder eingeführten PKW enthalten seien. Die Regelung in Art. 187 Unterabs. 2 Halbsatz 1 ZK sei keine Vergünstigung, für die die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen habe. Vielmehr stelle der nach Art. 187 Unterabs. 2 ZK zu berechnende Zoll im Hinblick auf die Regelung in Art. 121 Abs. 1 ZK einen Mindestzoll dar, der in Einzelfällen sogar höher sein könne als der Einfuhrabgabenbetrag bezogen auf die Veredelungserzeugnisse selbst.

Zu den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln gehöre auch die Anwendung der Vorschrift des Art. 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ... (ABlEG Nr. L 141/1) --ZKDVO a.F.--, die immer dann anzuwenden sei, wenn die Veredelungserzeugnisse bei einer anderen Zollstelle als der, bei der der Veredelungsverkehr beendet wurde, in den freien Verkehr übergeführt würden (Art. 611 Abs. 2 b ZKDVO a.F.). Die Nichtanwendung dieser Vorschriften käme einer Verweigerung der vom Verordnungsgeber gewollten Vorzugsbehandlung für Rückwaren, einschließlich "Veredelungsrückwaren" nahe. Die sich aus Art. 2 ZKDVO ergebende Ermittlungspflicht der Zollbehörden, wenn eine Person, die eine Entscheidung beantrage, nicht in der Lage sei, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, verstoße nicht gegen die Geheimhaltungspflicht nach Art. 15 ZK. Denn der Geheimhaltungspflicht unterlägen nur solche Angaben, bei denen es sich nach objektiven Gesichtspunkten um geheimhaltungswürdige Informationen handele, also um solche, deren Bekanntgabe an "Dritte" zu einem Schaden für den Inhaber des aktiven Veredelungsverkehrs führen würde. Aus der Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgabenbetrages an den Wiedereinführer der "Veredelungsrückwaren" könne dieser jedoch keinerlei Rückschlüsse auf Art, Umfang, Zollwert und Ursprung der in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Waren oder auf die Selbstkosten und Preiskalkulationen des Inhabers des Veredelungsverkehrs ziehen.

Das HZA meint, die Klägerin müsse die Voraussetzungen für die Vorzugsbehandlung der Waren als Rückwaren anmelden und nachweisen. Dazu gehörten im Falle von Rückwaren, die zuvor aus einem Veredelungsverkehr ausgeführt worden seien, auch der Nachweis über den in den wiedereingeführten Waren enthaltenen Anteil an Drittlandserzeugnissen, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in die PKW eingebaut wurden und sich nicht im freien Verkehr der EG befanden. Dieser Nachweis könne zwar durch ein von der Zollstelle, die den aktiven Veredelungsverkehr überwacht habe, bescheinigtes Informationsblatt INF 1 geführt werden. Aus der möglichen Verwendung des Formblatts INF 1 folge jedoch nicht, dass auch die Verfahrensregelung des Art. 613 ZKDVO anzuwenden sei, wonach die Abfertigungszollstelle die überwachende Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 um die entsprechenden Mitteilungen ersuche. Denn nach Art. 187 Unterabs. 2 ZK seien nur die Berechnungsregeln der Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr anwendbar. Gemäß Art. 187 Unterabs. 1 ZK müsse aber der Beteiligte die Voraussetzungen der Vorzugsbehandlung nachweisen (Art. 62 ZK). Die überwachende Zollstelle sei außerdem auf Grund der Willenserklärung des Veredelers wegen des Steuergeheimnisses daran gehindert, den Zollbetrag für die in den Rückwaren enthaltenen Nichtgemeinschaftswaren mitzuteilen. Deshalb seien von den Zollstellen auch keine entsprechenden Ermittlungen durchzuführen.

II.

1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung der Einfuhrabgaben hängt davon ab, ob, wie von der Vorinstanz erkannt, von der Klägerin nicht nur die Voraussetzungen dafür nachgewiesen werden müssen, dass es sich bei den im Anschluss an einen aktiven Veredelungsverkehr ausgeführten und anschließend wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten PKW um Rückwaren handelt, sondern auch die Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen, die Grundlage für die Berechnung des gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgabenbetrages nach Maßgabe des Art. 187 Unterabs. 2 ZK sind. Sind diese Tatsachen nämlich von der Klägerin anzumelden und nachzuweisen, wie das FG entschieden hat, dann ist die vom HZA mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid durchgeführte Nacherhebung des Zolls rechtmäßig und die Klage ist abzuweisen, weil die Klägerin die betreffenden Tatsachen weder angemeldet noch nachgewiesen hat.

2. Von den Einfuhrabgaben werden bei ihrer Überführung in den freien Verkehr nicht nur Gemeinschaftswaren nach Maßgabe der Art. 185 und 186 ZK, sondern nach Maßgabe des Art. 187 Unterabs. 1 ZK auch Veredelungserzeugnisse befreit, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt worden waren. Für solche Veredelungserzeugnisse werden die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet (Art. 187 Unterabs. 2 ZK).

3. Gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK muss die Anmeldung alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Außerdem sind der Anmeldung alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind (Art. 62 Abs. 2 ZK).

Dazu gehören bei der Anmeldung von Waren zur Überführung in den freien Verkehr nicht nur die Angaben zur Warenbezeichnung und zum Zollwert, sondern auch alle sonstigen für die Berechnung der Einfuhrabgabenschuld nach Art. 201 Abs. 1 i.V.m. Art. 217 ZK erforderlichen Tatsachen. Da Waren, die gemäß Art. 37 ZK in das Zollgebiet verbracht werden, gemäß Art. 313 Abs. 2 Buchst. a ZKDVO grundsätzlich als Nichtgemeinschaftswaren gelten, muss bei ihrer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr auch dargetan und nachgewiesen werden, aus welchen Gründen sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Vorzugsbehandlung gegenüber normalen Nichtgemeinschaftswaren erhalten sollen.

Bezogen auf den Streitfall folgt daraus, dass die Klägerin die Rückwareneigenschaft der in Rede stehenden PKW anmelden und nachweisen muss, wenn sie bei der Überführung der Fahrzeuge in den freien Verkehr die sich daraus ergebende Vergünstigung wahrnehmen will. Da die innerhalb der in Art. 185 Abs. 1 ZK genannten Frist wiedereingeführten PKW im Streitfall nicht uneingeschränkt als Rückwaren behandelt werden können, weil sie zuvor aus einem Veredelungsverkehr ausgeführt worden sind, muss die Klägerin nach den zuvor dargestellten Grundsätzen auch anmelden und nachweisen, in welchem Umfang in den veredelten PKW Gemeinschaftswaren enthalten sind, für die bei der Wiedereinfuhr kein Zoll zu erheben ist, während für die darin enthaltenen Nichtgemeinschaftswaren der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet wird (Art. 187 Unterabs. 2 ZK). Kann die Klägerin die genannten Tatsachen nicht anmelden und durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist bei der Überführung der PKW in den freien Verkehr auf Grund der in Art. 313 Abs. 2 Buchst. a ZKDVO aufgestellten Vermutung davon auszugehen, dass es sich (insgesamt) um Nichtgemeinschaftswaren handelt, für die der volle Abgabenbetrag zu erheben ist.

4. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob diese Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zwingend ist.

Die Klägerin meint, dass die Verweisung in Art. 187 Unterabs. 2 ZK nicht nur die Vorschriften für die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrages (Art. 121 ZK), sondern auch die entsprechenden Vorschriften über die Ermittlung bzw. Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrages umfasst. Deshalb sei die Zollstelle, bei der die Überführung der PKW in den freien Verkehr beantragt werde, nach Art. 613 Abs. 1 ZKDVO a.F. (in entsprechender Anwendung), der im Streitfall noch gilt, verpflichtet, die Überwachungszollstelle mittels eines von ihr bescheinigten Auskunftsblatts INF 1 um die Mitteilung der in dieser Bestimmung genannten Angaben zu ersuchen, um auf deren Grundlage die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben nach Art. 187 Unterabs. 2 ZK berechnen zu können.

Für diese Auslegung des Art. 187 Unterabs. 2 ZK könnte die allgemein geltende Bestimmung des Art. 2 ZKDVO sprechen. Danach sind die Zollbehörden verpflichtet, von Amts wegen die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. Ob die Verpflichtung der Zollbehörden nach dieser Bestimmung allerdings so weit geht, dass sie auch --wie dies im Streitfall erforderlich wäre-- den Sachverhalt ermitteln müssen, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung zumindest zweifelhaft. Denn danach sind die Zollbehörden nur verpflichtet, solche Unterlagen beizusteuern, die sie (bereits) zur Verfügung haben, also nicht erst noch ermitteln oder beschaffen müssen.

Gegen die entsprechende Anwendung des Art. 613 ZKDVO a.F. auch im Rahmen des Art. 187 Unterabs. 2 ZK könnte weiterhin der Wortlaut des Art. 187 Unterabs. 2 ZK angeführt werden, der zumindest in der deutschen Fassung der Vorschrift nur auf die im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln für die Berechnung der Einfuhrabgaben verweist. Zur Berechnung der Einfuhrabgaben gehört --jedenfalls im engeren Wortsinn-- nicht auch die Ermittlung oder Beschaffung der Berechnungsgrundlagen.

Auch Art. 15 ZK könnte der von der Klägerin befürworteten Auslegung des Art. 187 Unterabs. 2 ZK entgegenstehen. Gemäß Art. 15 ZK fallen vertrauliche Angaben unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen von den Zollbehörden nicht ohne Zustimmung der Person, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Diese Zustimmung hat der Inhaber des Veredelungsverkehrs, aus dem die PKW ausgeführt wurden, verweigert. Insbesondere bei den in Art. 613 Abs. 1 Anstrich 3 ZKDVO a.F. aufgeführten Angaben dürfte es sich um solche vertraulichen an sich der Geheimhaltung unterliegenden Angaben handeln, die ohne Zustimmung des Betroffenen nicht weitergegeben werden dürfen.

Auf der anderen Seite spricht gegen die enge Auslegung des Art. 187 Unterabs. 2 ZK in dem zuvor dargestellten Sinne der Charakter des Zolls als Wirtschaftszoll, der es bedenklich erscheinen lässt, für die in den wiedereingeführten Veredelungserzeugnissen enthaltenen Gemeinschaftswaren Zoll zu erheben.

Hinzu kommt, dass eine unterschiedliche Verfahrensweise bei Veredelungserzeugnissen, die entweder unmittelbar im Anschluss an den Veredelungsverkehr oder nach einem zwischengeschalteten Zollverfahren zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden, und solchen Veredelungserzeugnissen, die nach einer Wiedereinfuhr als Rückwaren zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden, unter zollrechtlichen Aspekten kaum zu rechtfertigen ist. Während nämlich in den beiden zuerst genannten Fällen die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden nach Art. 610 bis Art. 615 ZKDVO a.F. ausdrücklich vorgeschrieben ist und in diesem Rahmen auch die Einholung der Informationen durch die Abfertigungszollstelle bei der überwachenden Zollstelle vorgesehen ist, wäre dies in dem zuletzt genannten Fall des Art. 187 ZK nach der engen Auslegung der Vorschrift durch das HZA und das FG nicht zulässig. In allen genannten Fällen können aber Geheimhaltungsinteressen des Inhabers des Veredelungsverkehrs in gleicher Weise betroffen sein, wenn nicht der Inhaber des Veredelungsverkehrs selbst, sondern ein Anderer die Veredelungserzeugnisse zur Überführung in den freien Verkehr anmeldet. Auch der mit der Einholung der notwendigen Informationen mittels des Formblatts INF 1 durch die Abfertigungszollstelle verbundene Verwaltungsaufwand dürfte in allen Fällen gleich sein.

5. Wegen der genannten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) die im Tenor dieses Beschlusses gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.



Ende der Entscheidung

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