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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: VII R 24/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 110 Abs. 1 | |
FGO § 123 Abs. 1 Satz 2 | |
AO 1977 § 30 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Feuerbestattungsverein, der in X Einäscherungen durchführt. Die Stadt E betreibt ebenfalls ein Krematorium. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1997 I R 10/92 (BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63), ihm Auskunft darüber zu erteilen, wann und unter welcher Steuernummer gegenüber der Stadt E der letzte Umsatzsteuerbescheid ergangen sei und ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger befürchtet, das Krematorium der Stadt E werde nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb es seine Leistungen günstiger anbieten könne.
Das FA lehnte die Erteilung der begehrten Auskunft mit Bescheid vom ... Juni 1998 unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses ab. Auf die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass über sein Auskunftsbegehren im Wege pflichtgemäßen Ermessens entschieden werde. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 910 veröffentlicht. Über die vom FA eingelegte Revision hat der Senat noch nicht entschieden.
II. 1. Die Stadt E ist zum Verfahren notwendig beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, 473, BStBl II 1988, 789; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502, 503). Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, welche die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Dritte durch die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 812).
Die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft durch das FA würde notwendigerweise die Stadt E benachteiligen, weil die beanspruchten Informationen sie betreffen und ihr nach § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eigene Rechte zustehen, die durch eine Auskunftserteilung berührt werden können (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1999 7 C 32.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 436, 437, zu einem Klagebegehren, das auf Einsichtnahme in einen Dritten betreffende Akten einer Behörde gerichtet ist). Dies macht ihre Beiladung notwendig.
2. Die Vorinstanz hat die Stadt E im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen. Da die notwendige Beiladung zur Grundordnung des Verfahrens gehört, kann auf sie jedoch nicht verzichtet werden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der Senat die unterbliebene Beiladung der Stadt E nachholen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 812).
Ende der Entscheidung
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