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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: VII R 24/05
Rechtsgebiete: ZK, ZKDVO
Vorschriften:
ZK Art. 238 | |
ZKDVO Art. 892 |
VII R 23/05 VII R 24/05
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte im Jahr 2002 wiederholt Apfelsaftkonzentrat aus China in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, das sie beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) zum freien Verkehr abfertigen ließ und anschließend an einen Abnehmer in Finnland weiterveräußerte. Nachdem der finnische Abnehmer gegenüber der Klägerin Qualitätsmängel der Ware --nämlich zum Teil vergorenes Apfelsaftkonzentrat-- beanstandet hatte, ließ die Klägerin im Juni 2002 sechs bereits zum freien Verkehr abgefertigte Container nicht nach Finnland weitertransportieren, obwohl eine Prüfung durch einen Sachverständigen im Juli 2002 keine Qualitätsmängel ergeben hatte. Wegen der Beanstandung früherer Lieferungen erklärte sich der chinesische Verkäufer zwar bereit, eine Gutschrift auch für die sechs Container zu erteilen, bat aber die Klägerin zugleich, einen anderen Käufer für diese Warensendung zu finden, was der Klägerin gelang, indem sie die Ware an einen Abnehmer in Norwegen verkaufte.
Auf ihren Antrag, die entrichteten Einfuhrabgaben zu erstatten, da die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werde, erstattete das HZA mit Bescheid vom August 2002 die Einfuhrabgaben unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass die Ware im maßgebenden Zeitpunkt schadhaft gewesen und auf Veranlassung des chinesischen Verkäufers nach Norwegen weiterverkauft worden sei.
Im September 2002 wurde die Warensendung an den norwegischen Abnehmer geliefert, von dem sie jedoch ebenfalls als vergoren beanstandet wurde. Die Ware wurde deshalb von der Klägerin im November 2002 an den chinesischen Verkäufer, der inzwischen einen Defekt an der Abfüllanlage des Herstellers als Ursache des Mangels erkannt hatte, zurückgesandt.
Mit Bescheid vom Dezember 2002 lehnte das HZA nunmehr den Erstattungsantrag endgültig mit der Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen gemäß Art. 238 des Zollkodex (ZK) nicht vorlägen, weil die Klägerin die Ware nicht zurückgewiesen, sondern nach Norwegen verkauft habe. Mit Bescheid vom August 2003 nahm das HZA außerdem den Erstattungsbescheid vom August 2002 zurück. Die Einsprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Auf die hiergegen jeweils erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die Einfuhrabgaben antragsgemäß zu erstatten (IV 152/03), und hob den Rücknahmebescheid vom August 2003 auf (IV 42/04). Das FG urteilte, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 238 Abs. 1 ZK habe. Es sei wegen des ermittelten Defekts an der Abfüllanlage beim chinesischen Hersteller und des Umstandes, dass das Apfelsaftkonzentrat sich nach seinem Weiterverkauf nach Norwegen als vergoren erwiesen habe, davon auszugehen, dass die Schadhaftigkeit der Ware bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Zollanmeldung angelegt gewesen sei. Die Ware sei auch wegen der Schadhaftigkeit vom Einführer zurückgewiesen worden, denn auch der finnische Abnehmer sei als Einführer anzusehen, da die Ware nach der Handelsrechnung des chinesischen Verkäufers für ihn bestimmt gewesen sei. Weder Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK noch Art. 892 Anstrich 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) stehe der Erstattung entgegen, da der Weiterverkauf an den Abnehmer in Norwegen nicht als eine "Verwendung" im Sinne jener Vorschrift angesehen werden könne und mit einem "Verkauf" i.S. des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO nur ein Verkauf innerhalb der Gemeinschaft, nicht aber ein Verkauf in ein Drittland gemeint sei. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, die verhindern sollten, dass die schadhaften Waren trotz Abgabenerstattung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangten und in der Gemeinschaft genutzt würden, womit im Ergebnis die Einfuhrabgaben umgangen würden. Im Streitfall sei aber wegen der Ausfuhr der Ware nach Norwegen ein Umgehen der Einfuhrabgaben ausgeschlossen; die Ware sei zu keinem Zeitpunkt in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt. Da somit die Erstattungsvoraussetzungen vorlägen, sei auch der den Erstattungsbescheid aufhebende Bescheid des HZA vom August 2003 aufzuheben.
Hiergegen richten sich die Revisionen des HZA. Das HZA rügt die Verletzung von Bundesrecht und macht geltend, dass Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO ohne Anwendungsbereich wäre, wenn er --wie vom FG vertreten-- nur Verkäufe im Zollgebiet der Gemeinschaft erfasste, weil nach Art. 238 Abs. 2 Buchst. b ZK die Waren ausgeführt werden müssten, um einen Erstattungsanspruch zu erlangen. Voraussetzung für eine Erstattung nach Art. 238 ZK sei eine vollständige Rückabwicklung des Einfuhrgeschäfts, die aber nicht vorliege, wenn die eingeführte Ware verwendet oder verkauft werde, denn durch die Verwendung oder den Verkauf nehme die Ware am Wirtschaftsleben der Gemeinschaft teil. Allein der Umstand, dass in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Waren wieder ausgeführt worden seien, begründe keinen Erstattungsanspruch. Das Gemeinschaftsrecht sehe eine Erstattungsmöglichkeit nur unter besonderen, im Streitfall allerdings nicht vorliegenden Voraussetzungen vor.
Die Klägerin schließt sich der Auffassung des FG an, und macht geltend, dass die Ware schon im Zeitpunkt ihrer Einfuhr mangelhaft gewesen und --nachdem auch der norwegische Abnehmer die Qualität beanstandet habe-- von ihr zurückgewiesen worden sei, was der chinesische Verkäufer auch akzeptiert habe, indem er die Ware auf seine Kosten nach China habe zurücktransportieren lassen. Die Ware sei entgegen der Ansicht des HZA auch nicht nach Feststellung ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden; vielmehr seien vor dem Export nach Norwegen keine Mängel festgestellt worden. Außerdem sei der mit dem norwegischen Abnehmer geschlossene Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit der Ware rückgängig gemacht worden. Jedenfalls lasse sich der Erstattungsanspruch auf Art. 239 Abs. 1 ZK stützen.
II.
Die Revisionen des HZA sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat das HZA im Ergebnis zu Recht zur Erstattung der Einfuhrabgaben verpflichtet und den Rücknahmebescheid aufgehoben.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 238 ZK. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie im Abfertigungszeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Vertragsbedingungen entsprachen.
Nach den im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind diese Erstattungsvoraussetzungen im Streitfall erfüllt.
1. Wie die Feststellungen des FG ergeben, war das streitige Apfelsaftkonzentrat schadhaft i.S. des Art. 238 ZK, weil es vergoren und zur Saftherstellung nicht geeignet war. Schadhaft i.S. des Art. 238 ZK ist eine Ware, die --wie im Streitfall-- einen Mangel aufweist, der ihren Wert, ihre bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre Funktion mindert oder beeinträchtigt (Gellert in Dorsch, Zollrecht, Art. 238 ZK Rz. 10; Witte/ Huchatz, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 238 Rz. 7). Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass der Grund für die Schadhaftigkeit der Ware auch schon in dem in Art. 67 ZK bezeichneten Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Annahme der Einfuhranmeldung, gelegt und die Ware daher bereits bei ihrer Einfuhr schadhaft war. Es handelt sich hierbei um eine Schlussfolgerung des FG aus dem Umstand, dass als Grund für die Qualitätsbeeinträchtigungen ein Defekt an der Abfüllanlage in China ermittelt und dass das Apfelsaftkonzentrat später auch von dem norwegischen Abnehmer als vergoren beanstandet worden ist. Bezüglich dieser Feststellungen und der darauf gegründeten (möglichen) Schlussfolgerung des FG hat das HZA keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
2. Die schadhafte Ware ist auch vom Einführer zurückgewiesen worden.
Anders als das FG meint, kann im Streitfall allerdings nicht der finnische Abnehmer, an den das Apfelsaftkonzentrat ursprünglich geliefert werden sollte, als Einführer angesehen werden. Die Abfertigung des Apfelsaftkonzentrats zum freien Verkehr im Juni 2002 erfolgte zwar in der Absicht der Weiterveräußerung nach Finnland, jedoch allein im Namen und für Rechnung der Klägerin. Dass die Ware letztlich an einen Abnehmer in Finnland weiterverkauft werden sollte und dass Helsinki als Bestimmungsort in der Handelsrechnung des chinesischen Verkäufers genannt ist, macht den finnischen Käufer nicht zum Einführer. Dieser war auch nicht in der Lage, die schadhafte Ware gegenüber dem chinesischen Verkäufer zurückzuweisen. Eine Zurückweisung i.S. des Art. 238 Abs. 1 ZK ist die an den Vertragspartner gerichtete Erklärung, die Lieferung wegen Schadhaftigkeit der Ware bzw. ihres nicht vertragsgemäßen Zustandes rückgängig machen zu wollen (Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 238 Rn. 6). Die Zurückweisung kann daher nur durch den Einführer selbst erklärt werden, der Vertragspartner des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist (Schwarz, a.a.O., Art. 238 Rn. 17). Zwischen dem finnischen Abnehmer und dem chinesischen Verkäufer bestand aber keine vertragliche Beziehung, weshalb jener die Mangelhaftigkeit der Ware in der Vergangenheit auch allein gegenüber der Klägerin beanstandet hatte. Dass aus diesem Grund die Abnahme der hier streitigen sechs Container vom finnischen Käufer abgelehnt wurde, stellt keine Zurückweisung i.S. des Art. 238 Abs. 1 ZK dar.
Die Ware ist aber letztlich von der Klägerin --und damit vom Einführer-- wegen ihrer Schadhaftigkeit, welche sich nach der Lieferung des Apfelsaftkonzentrats nach Norwegen manifestiert hatte, zurückgewiesen und an den chinesischen Verkäufer zurückgesandt worden. Den Feststellungen des FG zufolge handelte es sich hierbei um die nämlichen, im Juni 2002 zum freien Verkehr abgefertigten Container; damit ist auch die Erstattungsvoraussetzung des Art. 238 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, wonach die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden muss, erfüllt. Auch hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellungen hat das HZA keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
3. Die Voraussetzungen des Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK, dem zufolge die Einfuhrabgaben nicht erstattet oder erlassen werden, wenn die wegen Schadhaftigkeit oder Vertragswidrigkeit zurückgewiesenen Waren zuvor vom Einführer verwendet oder gebraucht worden sind, liegen im Streitfall nicht vor. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin das Apfelsaftkonzentrat lediglich an einen Käufer in Norwegen weiterverkauft, bevor sie es schließlich wegen der dort zu Tage getretenen Schadhaftigkeit gegenüber dem chinesischen Verkäufer zurückwies und nach China zurücksandte. Ein solcher Handel mit einer eingeführten Ware stellt keine "Verwendung" i.S. des Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK dar (vgl. auch die englische und französische Sprachfassung der Vorschrift).
Der Fall, dass eine eingeführte schadhafte bzw. vertragswidrige Ware vor ihrer Zurückweisung durch den Einführer weiterverkauft wird, ist nicht in Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK, sondern --in Ergänzung der Versagungsgründe dieser Vorschrift-- in Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO geregelt. Danach ist die Erstattung gemäß Art. 238 ZK ausgeschlossen für Waren, die vom Einführer nach der Feststellung ihrer Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind. Diese den Erstattungsanspruch ausschließenden Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor.
Für die Auffassung des FG, dass nur ein Verkauf innerhalb der Gemeinschaft, nicht aber ein Verkauf in ein Drittland den Erstattungsanspruch ausschließt (ebenso: Witte/Huchatz, a.a.O., Art. 238 Rz. 16, 25), gibt der Wortlaut dieser Vorschrift allerdings nichts her. Allein der vom FG herangezogene Umstand, dass die eingeführte Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt sei, rechtfertigt nicht die Erstattung der Einfuhrabgaben, denn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sehen einen Erlass bzw. eine Erstattung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach ihrer Einfuhr wieder ausgeführt worden sind, nur in bestimmten Fällen vor. Der Einführer muss nach den Erstattungs-Vorschriften der Art. 238 ZK und Art. 892 ZKDVO die festgestellte Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware unmittelbar zum Anlass genommen haben, die Ware zurückzuweisen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen. Die Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware darf nicht dadurch gleichsam akzeptiert worden sein, dass sie sich preismindernd ausgewirkt hat oder dass die Ware nach ihrer Einfuhr ungeachtet ihrer Mangelhaftigkeit in Gebrauch genommen oder verkauft worden ist. Ob dieser Verkauf an einen Käufer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung (ebenso: Gellert in Dorsch, a.a.O., Art. 238 ZK Rz. 42). Die eingeführte Ware kann auf dem Gemeinschaftsmarkt mehrfach zum Verkauf angeboten worden sein, bevor sie in ein Drittland weiterverkauft wird; dass sie in einem solchen Fall gleichwohl nicht am Marktgeschehen in der Gemeinschaft teilgenommen hat, kann nicht angenommen werden.
Gleichwohl steht Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, denn das Apfelsaftkonzentrat ist nicht nach Feststellung seiner Schadhaftigkeit nach Norwegen verkauft worden. Vielmehr hatte die Klägerin die Ware vor dem Verkauf nach Norwegen durch einen Sachverständigen prüfen lassen, ohne dass diese Prüfung Qualitätsmängel ergeben hatte. Die Schadhaftigkeit des Apfelsaftkonzentrats hatte sich erst nach seiner Ankunft in Norwegen manifestiert.
Ob die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt --wie es das HZA in der Vorinstanz behauptet hat-- den Mangel mittels einer lebensmittelhygienischen Untersuchung hätte feststellen lassen können, ist insoweit nicht erheblich. Nach dem Wortlaut des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO kann ein erstattungsschädlicher Verkauf nur angenommen werden, wenn er in Kenntnis des Einführers von der Schadhaftigkeit bzw. vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware getätigt wird. Hiervon kann aber im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin --wie es das HZA behauptet-- im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Ware nach Norwegen von der Schadhaftigkeit der Ware ausging, weil sie bereits den Erstattungsantrag gemäß Art. 238 ZK gestellt hatte, ist zwar eine mögliche Folgerung, die allerdings nicht zwingend ist und vom FG auch nicht in dieser Weise getroffen worden ist. Vielmehr hat das FG angenommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Weiterverkaufs nach Norwegen lediglich Bedenken hinsichtlich der Qualität der Ware gehabt habe. Dass diese Tatsachenwürdigung durch das FG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint die Annahme möglich, dass die Klägerin schon wegen der Annahmeverweigerung seitens des finnischen Abnehmers und der Ausfuhr der Ware nach Norwegen einen Erstattungsantrag meinte stellen zu können.
4. Da die übrigen Erstattungsvoraussetzungen des Art. 238 ZK unstreitig gegeben sind und weitere Ausschlussgründe gemäß Art. 892 ZKDVO nicht vorliegen, hat das FG im Ergebnis zu Recht das HZA verpflichtet, die Einfuhrabgaben zu erstatten. Dementsprechend lagen auch weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme noch für einen Widerruf des Erstattungsbescheids vom August 2002 vor, weshalb das FG auch den Rücknahmebescheid des HZA vom August 2003 im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat.
Ende der Entscheidung
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