Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2004
Aktenzeichen: VII R 28/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil vom 3. März 2004 nicht zugelassen. Der Kläger hat mit am 8. April 2004 eingegangenem Schriftsatz "Revision" eingelegt und die "Begründung der Revision" durch einen gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit am 7. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine "Begründung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts" gegeben und angekündigt, welche Anträge er in der mündlichen Verhandlung stellen werde. Auf den Hinweis von Seiten des Senats, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Kläger am 12. Mai 2004 den Antrag gestellt, seine Revision als Beschwerde zu behandeln.

II. Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat sieht in dem mit Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2004 eingelegten Rechtsmittel eine Revision. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsmittelschrift und wird durch den Inhalt des das Rechtsmittel begründenden Schriftsatzes vom 7. Mai 2004 bestätigt.

Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Enthält die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).

Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision kann auch nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 128, und in BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen worden sind.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Da im Streitfall das angefochtene FG-Urteil dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden, die Zustellungsurkunde jedoch nicht auffindbar ist, gilt es nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs war spätestens der 8. April 2004, an dem der Kläger seine Rechtsmittelschrift gefertigt und dem BFH übersandt hat. An diesem Tag begann daher im Streitfall die zweimonatige Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zu laufen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 sein Vorbringen aus dem finanzgerichtlichen Verfahren wiederholt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls nicht vorlägen.

Ende der Entscheidung

Zurück