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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: VII R 29/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage zu treffen.
Der Senat hält es für sachgerecht, die Kosten im Verhältnis des vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) in der Einspruchsentscheidung geforderten Haftungsbetrages (18 417 €) zu der nunmehr zwischen den Beteiligten für zutreffend erachteten Haftungssumme (15 066 €) aufzuteilen. Das bisherige Vorbringen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bis zu dem gerichtlichen Hinweis im Beschluss über die Zulassung der Revision war auf Aufhebung des Haftungsbescheides gerichtet, eine betragsmäßige Begrenzung des Aufhebungsbegehrens war auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Erledigung der Hauptsache beruht allein auf einer Neuberechnung der Haftungssumme, die aus der neueren, im Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses noch nicht veröffentlichten Senatsrechtsprechung (Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487) folgt. Die vorgenommene Quotelung erscheint deshalb sachgerecht, weil das Aufhebungsbegehren des Klägers nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung teilweise berechtigt gewesen wäre (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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